Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

4.  Der  Deutsche  Landelstag.

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besserungen,  die  es  durch  die  Novelle  erfahren  hat,  der  Schlußstein  der  Entwicklung
dieses  Instituts  nicht  erblickt  werden,  sondern  cs  bleibt  die  Einrichtung  obligatorischer,
das  ganze  Staatsgebiet  überspannender,  systematisch  abgegrenzter  Handelskammern  zu
erstreben.

4.  Der  Deutsche  Handelstag.
Von  Paul  Lacker.
Hacker,  Die  Beiräte  für  besondere  Gebiete  der  Staatstätigkeit  im  Deutsche»  Reiche  und
in  seinen  bedeutenderen  Gliedstaaten.  Tübingen,  H-  Laupp,  ^902.  S.  40—1:1.
Vorbemerkung.  Der  Deutsche  Handelstag  hat  den  Zweck,  die  Interessen  von  Deutschlands ­
  Industrie  und  Handel  zu  fördern.  Der  Sitz  des  Deutschen  Handelstages  ist  in  Berlin.
Als  Mitglieder  beizutreten  berechtigt  sind  die  Handelskammern,  Handels-  und  Gewerbekammern
  und  verwandten  Körperschaften  im  Deutschen  Reich,  die  gesetzlich  zur  Vertretung  von
Industrie  und  Kandel  eingesetzt  sind.  Für  Bezirke,  in  denen  keine  Handelskammern  usw.  bestehen,
können  Vereine,  die  als  geeigneter  Ersatz  anzusehen  sind,  als  Mitglieder  aufgenommen  werden.
Für  wichtige  Industrie-  und  Kandelszweige  können  Fachvereine  ausgenommen  werden,  sofern  ihnen
eine  erhebliche  Bedeutung  für  das  Fach  zukommt  und  ihre  Wirksamkeit  über  das  ganze  Deutsche
Reich  oder  über  größere  Wirtschaftsgebiete  sich  erstreckt.  (Satzung  des  Deutschen  Handelstages
vom  9.  Januar  tM.  In:  27.  Vollversammlung  des  Deutschen  Handelstags  in  Berlin  am  8.  und
9.  Januar  t90l.  Stenographischer  Bericht.  Berlin,  Liebheit  und  Thiesen,  Mt-  S.  95.)  —  G.  M.
Auf  dem  Gebiete  des  Landels  und  der  Industrie  befindet  sich  der  Deutsche
Landelstag  in  ähnlicher  Lage  zur  Reichsrcgierung  wie  der  Landwirtschaftsrat  auf
seinem  Gebiete.  Auch  er  ist  eine  zentrale  freie  Interessenvertretung,  die  durch  ihre
Mitglieder  zu  den  amtlichen  Stellen  der  Einzelstaaten  in  mehr  oder  weniger  loser
Beziehung  steht.  Die  Mitglieder  des  Landelstages  sind  zum  überwiegenden  Teil  die
einzclstaatlichen  öffentlicheil  Körperschaften,  die  Landelskammern  vor  allem.
Die  Tätigkeit  des  Deutschen  Landelstages  läuft  in  der  Lauptsache  darauf  hinaus,
unter  Wahrnehmung  eigener  Interessen  die  Reichsregierung  zu  beraten.  Allgemeine
staatliche  Berufung  zu  dieser  Tätigkeit  hat  auch  der  Landelstag  noch  nicht  erhalten.
Dagegen  ist  auch  er  wiederholt  von  der  Reichsrcgierung  um  sein  Gutachten  angegangen
worden.  So  hat  er  den  Entwurf  zum  neuen  Landelsgesetzbuch  vom  Reichsjustizamt
zur  Beratung  und  Begutachtung  überwiesen  bekommen,  noch  ehe  derselbe  an  den
Bundesrat  gelangte.  Auf  die  vom  Landelstage  gemachten  Vorschläge  ist  nach  seiner
eigenen  Meinung  vielleicht  zum  Teil  die  große  Reihe  von  Verbesserungen  des  Vorentwurfes
  zurückzuführen.
Vom  Preußischen  Landelsminister  wird  das  Blatt  des  Deutschen  Landelstages,
die  Zeitschrift  „Lande!  und  Gewerbe",  für  die  amtliche  Veröffentlichung  von  Verfügungen ­
  allgemeiner  Art  an  die  Preußischen  Landelskammern  benutzt.
Ständig  zur  Begutachtung  einschlagender  Maßnahmen  der  Regierung  möchte
der  Landelstag  gern  herangezogen  werden.  Gebunden  sein  durch  Verleihung  eines
amtlichen  Charakters  und  der  Regierung  Einfluß  auf  die  Ordnung  seiner  Tätigkeit
gestatten  will  er  indessen  auch  nicht.  Gegenüber  einem  Erlaß  des  Preußischen  Landelsministers
  vom  1.  Januar  1895,  der  die  zentrale  amtliche  Verbindung  der  Preußischen
Landelskamniern  ins  Auge  faßte,  erklärte  der  Landelstag  den  freiwilligen  Zusammenschluß ­
  der  Landelsvorständc,  wie  er  im  Deutschen  Landelstag  besteht,  für  die  allein
richtige  Form  einer  zentralen  Vertretung  und  lehnte  die  Verleihung  amtlicher  Eigen-
            
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