Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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sich  auch  in  Zeiten  besonderer  Arbeitslosigkeit  die  Einstellung  von
Nichtheimarbeiterinnen  nicht  völlig  vermeiden  lassen  wird,  so  sollte
ihnen  doch  stets  mit  allem  Nachdruck  klar  gemacht  werden,  daß  sie  die
Heimarbeit  nur  als  Notbehelf  ansehen  müßten  und  verpflichtet  sind,
sich  stets  nach  anderweitiger  Arbeit  umzusehen.  Indem  man  in
gleicher  Weise  die  vollerwerbsfähigen  Personen  behandelt  omö  nach
Möglichkeit  diejenigen  ausscheidet,  die  nicht  durch  persönliche  und
häusliche  Verhältnisse  an  das  Haus  gefesselt  sind,  wird  vermieden,
angewiesen  sind.  In  Frage  kommen  in  erster  Linie  solche  weiblichen
Personen,  welche  nicht  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  betr.  die  Unterstützung
  von  Familien  in  den  Dienst  getretener  Mannschaften  und  der
in  Ergänzung  zu  diesem  von  den  Gemeinden  getroffenen  Maßnahmen
Unterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  erhalten.  —  Familientöchter,  Ehefrauen ­
  von  Angestellten  mit  festem  Gehalt  und  ähnliche  Personen,  welche
die  Arbeit  nur  als  Nebenverdienst  ausgeübt  haben,  können  bei  der  großen
Zahl  der  mit  Arbeit  zu  versorgenden  Arbeiterinnen  nicht  berücksichtigt
werden.
2.  Damit  die  dem  Ausschuß  überwiesenen  Aufträge  ordnungsgemäß
ausgeführt  werden,  können  nur  solche  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,
welche  nach  ihrer  beruflichen  Ausbildung  zur  Herstellung  der  Arbeiten
geeignet  sind  oder  dafür  durch  kurze  Unterweisungen  geeignet  gemacht
werden  können.
3.  Als  Anhalt  für  die  Beurteilung,  ob  die  Voraussetzungen  unter
1—2  vorliegen,  dient  das  für  das  Konfektionsgewerbe  vorgeschriebene
Lohnbuch,  das  jeder  Arbeiterin  zurückzugeben  ist.
4.  Durch  die  Beschäftigung  soll  den  bestehenden  Betrieben  Arbeit,
die  ihnen  sonst  überwissen  worden  wäre,  nicht  entzogen,  auch  soll  ihnen
sonst  in  keiner  Weise  ein  Wettbewerb  bereitet  werden.  Nur  solche  Arbeiten ­
  werden  ausgeführt,  die  erst  im  Hinblick  auf  die  Not  der  Konfektionsarbeiterinnen ­
  und  mit  Rücksicht  auf  die  für  die  Ausführung  maßgebenden ­
  Grundsätze  bereitgestellt  worden  sind.
5.  Um  einem  möglichst  großen  Teile  der  arbeitslosen  Konfektionsarbeiterinncn
  Arbeit  gewähren  zu  können,  ist  jede  Beschäftigung  in
Ueberarbeit  ausgeschlossen.  Aus  dem  gleichen  Gesichtspunkte  wird  auch
der  zu  zahlende  Lohnsatz  festgesetzt.
6.  Jede  Gewinnerzielung  ist  ausgeschlossen.  Soweit  über  die  unentgeltlich ­
  zur  Verfügung  gestellten  Räunilichkeiten  und  die  ehrenamtliche ­
  Mitarbeit  werktätiger  Helfer  und  Helferinnen  hinaus  Betriebskosten
entstehen,  werden  sie  in  erster  Linie  aus  bereitgestellten  öffentlichen  Mitteln ­
  und  aus  freiwilligen  Beiträgen  gedeckt.
            
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