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sich auch in Zeiten besonderer Arbeitslosigkeit die Einstellung von
Nichtheimarbeiterinnen nicht völlig vermeiden lassen wird, so sollte
ihnen doch stets mit allem Nachdruck klar gemacht werden, daß sie die
Heimarbeit nur als Notbehelf ansehen müßten und verpflichtet sind,
sich stets nach anderweitiger Arbeit umzusehen. Indem man in
gleicher Weise die vollerwerbsfähigen Personen behandelt omö nach
Möglichkeit diejenigen ausscheidet, die nicht durch persönliche und
häusliche Verhältnisse an das Haus gefesselt sind, wird vermieden,
angewiesen sind. In Frage kommen in erster Linie solche weiblichen
Personen, welche nicht auf Grund des Reichsgesetzes betr. die Unterstützung
von Familien in den Dienst getretener Mannschaften und der
in Ergänzung zu diesem von den Gemeinden getroffenen Maßnahmen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten. — Familientöchter, Ehefrauen
von Angestellten mit festem Gehalt und ähnliche Personen, welche
die Arbeit nur als Nebenverdienst ausgeübt haben, können bei der großen
Zahl der mit Arbeit zu versorgenden Arbeiterinnen nicht berücksichtigt
werden.
2. Damit die dem Ausschuß überwiesenen Aufträge ordnungsgemäß
ausgeführt werden, können nur solche Arbeiterinnen beschäftigt werden,
welche nach ihrer beruflichen Ausbildung zur Herstellung der Arbeiten
geeignet sind oder dafür durch kurze Unterweisungen geeignet gemacht
werden können.
3. Als Anhalt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen unter
1—2 vorliegen, dient das für das Konfektionsgewerbe vorgeschriebene
Lohnbuch, das jeder Arbeiterin zurückzugeben ist.
4. Durch die Beschäftigung soll den bestehenden Betrieben Arbeit,
die ihnen sonst überwissen worden wäre, nicht entzogen, auch soll ihnen
sonst in keiner Weise ein Wettbewerb bereitet werden. Nur solche Arbeiten
werden ausgeführt, die erst im Hinblick auf die Not der Konfektionsarbeiterinnen
und mit Rücksicht auf die für die Ausführung maßgebenden
Grundsätze bereitgestellt worden sind.
5. Um einem möglichst großen Teile der arbeitslosen Konfektionsarbeiterinncn
Arbeit gewähren zu können, ist jede Beschäftigung in
Ueberarbeit ausgeschlossen. Aus dem gleichen Gesichtspunkte wird auch
der zu zahlende Lohnsatz festgesetzt.
6. Jede Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Soweit über die unentgeltlich
zur Verfügung gestellten Räunilichkeiten und die ehrenamtliche
Mitarbeit werktätiger Helfer und Helferinnen hinaus Betriebskosten
entstehen, werden sie in erster Linie aus bereitgestellten öffentlichen Mitteln
und aus freiwilligen Beiträgen gedeckt.