Einleitung.
dieses Jahr geleisteten Voraus za h lung e n, die be-
kanntlich auf Hilfsmaßstäben (wie Umsatz oder Vermögen)
beruhten, allerdings dann durch das Gewerbesteuerüber-
leitungsgeseß vom 15. Oktober 1925 schon einigermaßen der
künftigen Veranlagung angepaßt worden sind (Berücksichti-
gung von Zwisschenbilanzen, Schätßung des mutmaßlichen
Einkommens usw.). Hu dieser Verschiedenheit der Maß-
stäbe kommt noch, daß — wenigstens bis zu dem Ge-
werbesteuerüberleitungsgeseß – der Steuergrundbetrag ein-
heitlich 10 v. H. der auf die Ginkommensteuer zu leistenden
Vorauszahlungen betrug, während der Steuersatz der zu ver-
anlagenden Steuer von 1 °% zu 1'/. ‘]q und 2 "%% gestaffelt ist.
Bei dieser Abrechnung, die nach § 57 der GewStV. vom
98. November 1928 innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung des endgültigen Veranlagungs- und Heranziehungs-
bescheides für 1926 zu erfolgen hat, wird sich vielfach, nament-
lich bei großindustriellen Betrieben zeigen, daß sie zuviel an
Vorauszahlungen geleistet haben und die Gemeinden heraus-
zahlen müssen; die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Nach-
zahlungen zu leisten hat, werden voraussichtlich namentlich
beim Kleingewerbe, bei manchen Zweigen des Handels und
den Banken, aber wohl auch bei manchen Industriezweigen
vorkommen. Per Saldo wird sich aber für die Gesamtheit
aller Gemeinden voraussichtlich ein recht erhebliches Minus
ergeben. Dieses Minus wird sich nun dadurch noch versstärken,
daß der Landtag die Nachzahlungspflicht der Gewerbe-
treibenden zuungunsten der Gemeinden beschränkt
hat: nach der gegen das- Widerstreben der Staatsregie-
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200 '’, der nach den bisherigen gesetßlichen Bestimmungen
und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien leistenden
Vorauszahlungen übersteigt, der darüber hinausgehende Be-
trag auf Antrag niederzuschlagen. Während also die Rück-
zahlungspflicht der Gemeinden unbeschränkt bleibt, ist die
Nachzahlungspflicht der Gewerbetreibenden auf höchstens eine
nochmalige Zahlung bis zur Höhe der ordnungsmäßigen
Vorauszahlungen beschränkt. Die Aufnahme dieser Bestim-
mung dürfte kaum der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechen.
Gegenüber den Schwierigkeiten, die sich bei einzelnen Ge-