Metadata: Die Preußische Gewerbesteuer

Einleitung. 
dieses Jahr geleisteten Voraus za h lung e n, die be- 
kanntlich auf Hilfsmaßstäben (wie Umsatz oder Vermögen) 
beruhten, allerdings dann durch das Gewerbesteuerüber- 
leitungsgeseß vom 15. Oktober 1925 schon einigermaßen der 
künftigen Veranlagung angepaßt worden sind (Berücksichti- 
gung von Zwisschenbilanzen, Schätßung des mutmaßlichen 
Einkommens usw.). Hu dieser Verschiedenheit der Maß- 
stäbe kommt noch, daß — wenigstens bis zu dem Ge- 
werbesteuerüberleitungsgeseß – der Steuergrundbetrag ein- 
heitlich 10 v. H. der auf die Ginkommensteuer zu leistenden 
Vorauszahlungen betrug, während der Steuersatz der zu ver- 
anlagenden Steuer von 1 °% zu 1'/. ‘]q und 2 "%% gestaffelt ist. 
Bei dieser Abrechnung, die nach § 57 der GewStV. vom 
98. November 1928 innerhalb eines Monats nach der Zu- 
stellung des endgültigen Veranlagungs- und Heranziehungs- 
bescheides für 1926 zu erfolgen hat, wird sich vielfach, nament- 
lich bei großindustriellen Betrieben zeigen, daß sie zuviel an 
Vorauszahlungen geleistet haben und die Gemeinden heraus- 
zahlen müssen; die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Nach- 
zahlungen zu leisten hat, werden voraussichtlich namentlich 
beim Kleingewerbe, bei manchen Zweigen des Handels und 
den Banken, aber wohl auch bei manchen Industriezweigen 
vorkommen. Per Saldo wird sich aber für die Gesamtheit 
aller Gemeinden voraussichtlich ein recht erhebliches Minus 
ergeben. Dieses Minus wird sich nun dadurch noch versstärken, 
daß der Landtag die Nachzahlungspflicht der Gewerbe- 
treibenden zuungunsten der Gemeinden beschränkt 
hat: nach der gegen das- Widerstreben der Staatsregie- 
U Lt htuuurs d s M œV. zl 
200 '’, der nach den bisherigen gesetßlichen Bestimmungen 
und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien leistenden 
Vorauszahlungen übersteigt, der darüber hinausgehende Be- 
trag auf Antrag niederzuschlagen. Während also die Rück- 
zahlungspflicht der Gemeinden unbeschränkt bleibt, ist die 
Nachzahlungspflicht der Gewerbetreibenden auf höchstens eine 
nochmalige Zahlung bis zur Höhe der ordnungsmäßigen 
Vorauszahlungen beschränkt. Die Aufnahme dieser Bestim- 
mung dürfte kaum der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechen. 
Gegenüber den Schwierigkeiten, die sich bei einzelnen Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.