A.. Die Novelle.
werbetreibenden dadurch ergeben hätten, daß sie eine sehr erhebliche
Summe nachzahlen müssen, hätte es genügt, die
Gemeinden zur Gewährung von Ratenzahlungen, allenfalls
zu Steuernachlässen anzuhalten. Dazu werden sich technische
Schwierigkeiten aus dieser Vorschrift ergeben, weil namentlich
angesichts der Regelung durch das Steuerüberleitungsgesetz
außerordentlich schwierig festzustellen sein wird, welche
Vorauszahlungen der Betrieb eigentlich hätte leisten müssen.
Für das Rechnungsjahr 1926 ist, wie erwähnt, dasselbe
Veranlagungsergebnis zugrunde zu legen wie für 1925. Die
Vorauszahlungen laufen nach den bisherigen Bestimmungen
mit den jeweils geltenden Zuschlägen weiter bis zum Empfang
eines Veranlagungsbesscheides. Natürlich können die
Zuschläge anders festgesezt werden. Die Prinzipalsteuersätze
sür den Ertrag sind unverändert geblieben. Jedoch hat der
Landtag durch den § 6 für das Rechnungsjahr 1926 eine
sehr wesentliche, finanziell außerordentlich ins Gewicht
fallende Änderung geschaffen: als sogenannter Unternehmerlohn
(Existenz minimum) dürfen vom
Gewerbeertrag 1500 M. (statt bisher nur 900 M.)
als steuerfrei in Abzug gebracht werden. Der Landtag ist
damit über das sog. Existenzminimum bei der Reichseinkommenssteuer,
an das man sich bisher gehalten hat und das
neuerdings auf 1200 M. erhöht worden ist, hinausgegangen.
So sehr man den kleinen Gewerbetreibenden diese Erleichterungen
gönnen mag, so wird doch der Ausfall an Steuergrundbeträgen
namentlich da, wo die großen Zensiten eine
verhältnismäßig geringe Rolle spielen, sehr beträchtlich sein.
Dabei ist zu beachten, daß es sich nicht nur um eine sog.
Freigrenze, sondern um eine Freistaffel handelt, welche jedem,
auch dem größten Zensiten zugute kommt *). Die Gemeinden
werden diese Schmälerung ihrer Steuerbasis nur sehr schwer
durch höhere Zuschläge wieder ausgleichen können.
Es ist wohl kaum anzunehmen, daß die Ertragsveranlagung
zu dem ersten Zahlungstermin des neuen Rechnungsccc
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meinden von etwa 30 vis 40 Millionen Mark ergibt.