Full text: Die Kinderarbeit und ihre Bekämpfung

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bücktem Rücken in überfülltem Raume am Spulrad . . . 
Schwächlinge, übermüdet, der Kopf grindig, die Augen 
triefend, die Brust fchwindfüchtig, der Magen leidend; zum 
Militärdienst taugten sie nicht, in die Schule kamen sie nicht, 
und verirrte solch ein Geschöpf sich einmal dahin, so fand 
es wenigstens auf einige Augenblicke den Schlaf und die 
Ruhe, welche ihm sonst die schreckliche Stimme des Werk 
meisters raubten."' 
Die Regierung sah ein, daß diesen Übelständen energischer 
entgegengetreten werden müßte, und so schuf sie 1853 ein 
neues Gesetz, das die Fabrikarbeit für Kinder unter zwölf 
Jahren untersagte und bis zum 14. Jahre nur eine sechs-, 
bis zum 16. Jahre eine zehnstündige Arbeitszeit gestattete? 
Auch das Gesetz von 1853 wurde nicht durchgeführt — 
begreiflicherweise: hatte man doch die Ortsbehörden mit 
seiner Ausführung betraut. Sehr richtig sagt Thun? „Ist 
in industriellen Gegenden der Landrat nicht oft von den 
Eingesessenen gewählt, wird ihm nicht von ihnen eine Ge 
haltszulage bewilligt, besteht nicht sein täglicher Umgang 
aus den Fabrikanten? Und nun vollends die subalternen 
Bürgermeister! Woher sollen sie den Mut nehmen, gegen 
die Männer aufzutreten, welche im Gemeinderat ihren Ge 
halt votieren?... Von Revisionen war daher bei den Orts 
behörden nicht die Rede oder dieselben wurden schlimmsten- 
' Thun, Die Industrie am Niederrhein und ihre Arbeiter. 1. Teil. 
S. 109 und 177. 
^ Aus den Kammerverhandlungen über dieses Gesetz mag eine inter 
essante Noüz erwähnt werden, durch die der Zentrumsabgeordnete 
Reichensperger seine Ausführungen für die Einschränkung der Kinder 
arbeit stützte. Er zitierte den französischen Staatsmann Charles Dupin, 
nach welchem von 100 schwarzen Sklavenkindern, die in den Kolonien 
geboren wurden, nach dem 14. Jahre noch 74 am Leben waren, weil 
der Herr der Sklaven ein Interesse daran hatte, ihr Leben zu schonen; 
während von 100 weißen sogenannten freien Kindern in den Fabrik 
distrikten Englands schon 74 Kinder vor dem 2. Jahre gestorben waren. 
3 A. a. O. S. 180 ff.
	        
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