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ERSTER TEIL
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten, der Gesamtbevölkerung, der
werktätigen Bevölkerung und der lohnarbeitenden Bevölkerung
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten und der Gesamtbevölke-
rung :
Zahl der Versicherten 1925. . . +++ + + 4 4 241.143 _ 48V
Gesamtbevölkerung im Jahre 1925 . . . +. + + 5.081.700 A
Verhältnis der Versicherten zur werktätigen Bevölkerung :
Zahl der Versicherten 1925 .. +. 000040040 4 241.143 _ 9v.H
Werktätige Bevölkerung im gleichen Zeitpunkt. . 2.761.651 1
Verhältnis der Versicherten zur lohnarbeitenden Bevölkerung :
Zahl der Pflichtversicherten . .. . 2.000. 4 241.143 56V. H
Lohnarbeitende Bevölkerung im Jahre 1925 . . 427.994 00V A
DEUTSCHLAND
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Nach $ 165 RVO unterliegen der Pflichtversicherung :
L. die Arbeitnehmer einschliesslich der Besatzung von Fahrzeugen
der Binnenschiffahrt und der Seefahrzeuge, der letzteren. soweit sie
weder die $ 59-62 der Seemannsordnung noch unter die $ 553-553 b
des Handelsgesetzbuches fällt ;
2. die mit oder ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge ;
3, die Hausgewerbetreibenden.,
Die Arbeitnehmer sind mit Ausnahme der Lehrlinge unter der Bedin-
zung pflichtversichert, dass sie gegen Entgelt beschäftigt sind.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Nicht alle Lohnarbeiter und Hausgewerbtreibende sind pflichtversichert.
Die erste Einschränkung des allgemeinen Rechtssatzes ergibt sich aus
Jem Absatz 1 des $ 165, Die Angestellten ebenso wie die selbständigen
Handarbeiter (Hausgewerbetreibende) und die Werkmeister oder Personen
in ähnlicher Stellung sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn
ihr jährliches Berufseinkommen die vom Reichsarbeitsminister festgesetzte
Grenze übersteigt ($ 165, Abs. 2 und $ 165 b). Die gleiche Vorschrift gilt
für diejenigen Öbermaate, die nicht durch die Vorschriften des Handels-
gesetzbuches erfasst werden. Zur Zeit ist die Grenze auf 3.600 RM. festge-
setzt (Verordnung vom 15. Juli 1927).
Vorübergehende Dienstleistungen
Anderseits wird die Versicherungspflicht nicht durch den Bezug eines
Entgelts begründet, das lediglich den Charakter eines Zuschusses trägt.
Vielmehr muss der Lohnarbeiter eine Berufstätigkeit ausüben, die nicht
gelegentlicher oder nebenberuflicher Art ist ($ 168 der Bekanntmachung
vom 17. November 1913).
Als gelegentliche Beschäftigung gilt: eine drei Tage nicht überschrei-
tende Beschäftigung von Personen, die für gewöhnlich gegen Entgelt
arbeiten und zur Zeit arbeitslos sind; die nicht länger als eine Woche
dauernde Beschäftigung von Personen, welche für gewöhnlich keine Lohn-
arbeit verrichten; die Hilfeleistung bei Unglücksfällen, bei Verheerungen
durch Naturereignisse, bei Verkehrs- und Betriebsstörungen, sofern. die vor-
aussichtliche Dauer dieser Hilfeleistung drei Tage nicht überschreitet ;
die Beschäftigung von ausländischem Eisenbahnpersonal auf deutschem