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ihn da hinein interpretieren, daß er überhaupt nicht
dastehe — was freilich eine in unserer Zeit nicht unbeliebte
Weise ist, die Verfassting in aller Stille zu beseitigen.
Kein Zweifel also, daß, da die erste Regel juristischer
Interpretation die ist, eine Gesetzesbestimmung, geschweige
denn einen Verfassungsartikel, nicht ins Überflüssige
und Absurde, nicht ins Nichtdastehen zu interpretieren
— kein Zweifel also, sage ich, daß dieser Verfassungsartikel
besagt, was er eben besagt: daß die
Wissenschaft und ihre Lehre frei, an die Grenzen des
gemeinen Strafgesetzes nicht gebunden sein sollen.
Was ewig urfrei und in keine Schranken geschlagen
dastehen muß, was für den Staat selbst wichtiger als
jedes einzelne Gesetz, an kein einzelnes Gesetz als Grenze
seiner freien Tätigkeit gebunden sein darf — das ist
der Trieb wissenschaftlicher Erkenntnis!
Alle Zustände sind unvollkommen. Es kann sich
treffen, daß Institutionen, welche wir für die unantastbarsten
und notwendigsten halten, die verderblichsten
und veränderungsbedürftigsten sind.
Wer, dessen Blick die Veränderungen der Geschichte
seit den Zeiten der Inder und Ägypter, wer, dessen
Blick auch nur den beschränkten Zeitraum eines Jahrhunderts
genau umfaßt, leugnete dies?
Der ägyptische Fellah heizt den Herd seiner elenden
Lehmhütte mit den Mumien der ägyptischen Pharaonen,
den allmächtigen Erbauern der ewigen Pyramiden.
Sitten, Einrichtungen, Gesetzbücher, Königsgeschlechter,
Staaten, Völker — sind im regen Wechsel verschwunden.
Aber was, mächtiger als sie alle, nie verschwunden,