und Unternehmungen, die mit staatlichem Kapital arbeiten (Gostorg,
Aktien- und gemischte Gesellschaften, Abteilungen der Handelsver-
tretungen]; Verwaltung‘ der Kapitalien des Handelskommissariats:
Kontrolle der auf Grund der Verträge des Handelskommissariats
erzielten Einkünfte wie auch der Erträge der oben erwähnten Handels-
unternehmungen.
Die Funktionen der Regulierungsverwaltung sind: Ertei-
lung von Direktiven in Fragen der Außenhandelspolitik, Ausarbei-
tung des Ein- und Ausfuhrplanes der Bundesrepubliken (der durch
„Gosplan’ dem Rat für Arbeit und Verteidigung zur Bestätigung unter-
breitet wird) und Kontrolle seiner Durchführung; Festsetzung der Nomen-
klatur und Standards der Ein- und Ausfuhrwaren im Einvernehmen mit
den zuständigen Ressorts; Kontingentierung der Ein- und Ausfuhrwaren
und Verteilung der vom Rat für Arbeit und Verteidigung bestätigten
Kontingente; Erteilung von Direktiven an die lokalen Lizensabteilungen
und Prüfung der Beschwerden über die Tätigkeit derselben; Regelung
der Ein- und Ausfuhrtätigkeit sämtlicher Behörden, Organisationen und
Personen, die Außenhandelsoperationen vornehmen; allgemeine Kon-
trolle der genannten Tätigkeit; Kontrolle über die genaue Einhaltung
aller gesetzlichen Bestimmungen, die das Außenhandelsmonopol be-
treffen; Organisation der Beteiligung der Sowjet-Union an internatio-
nalen Ausstellungen. Der Verwaltung ist eine Plankommission beigeord-
net, die auf Grund eines besonderen Statuts fungiert,
Die Funktionen der Wirtschafts- und Rechnungsver-
waltung sind: Beteiligung an der Ausarbeitung internationaler Han-
delsverträge und Vereinbarungen; Studium des Innen- und Außen:
marktes in bezug auf die Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten der Sowjet-
Union; Ausarbeitung von zollpolitischen Richtlinien; Bearbeitung von
Fragen der Konzessionierung verschiedener Gebiete des Außenhandels:
statistische Bearbeitung der. obenangeführten Gebiete und die Verein-
heitlichung aller statistischen Arbeiten, die von anderen Verwaltungen
durchgeführt werden, entsprechend den Vorschriften des Statistischen
Zentralamtes; Information und wirtschaftliche Beratung in allen Fragen,
die mit dem Außenhandelsmonopol verbunden sind; regelmäßige
Berichte über die Tätigkeit des Koummissariats; Führung von
Verhandlungen über Konzessionen auf dem Gebiete des Außenhandels:
Abgabe von Gutachten über die Zulassung ausländischer Firmen, die um
die Genehmigung für geschäftliche Operationen auf dem Gebiet der
Sowjet-Union nachsuchen; Begutachtung aller Rechtsfragen, insbeson-
dere bezüglich abzuschließender Verträge; Systematisierung der den
Außenhandel betreffenden Gesetzgebung; Führung von Prozessen, ins-
besöndere wegen Verletzung des Außenhandelsmonopols.
b) Die lokalen Organe.
Als lokale Organe des Handelskommissariats, die befugt sind.
den Außenhandel in ihrem Bereich zu regulieren, gelten außer den Zoll-
ämtern im Inland die Bevollmächtigten des VK, bei dem Rate der Volks-
kommissare der Bundesrepubliken, deren Aufgabe es ist, die Außen-
handelsgeschäfte der betreffenden Bundesrepublik zu regeln. Zur Durch-