Object: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

strebungen erwähnt werden, welche hie Gewinnung von Nahrungs 
mitteln aus der Organisierung der Sammlung und Ver 
wertung von Wildgemüsen und Pilzen zum 
Gegenstände haben. Hier ist es vornehmlich die unter Führung 
der Reichsstelle ins Leben gerufene „Wildfrucht", eingetragene 
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht gewesen, die in enger 
Fühlungnahme mit dem beim Kriegsamte errichteten „Kriegs 
ausschuß für Samniel- und Helferdienst" die Einsammlung, den 
Absatz und die Verwertung der Pilze und Wildgemüse organisiert 
hat. Näheres über diesen Zweig der Gemüseversorgung ist aus 
Len „Grundzügen und Anweisungen der Wildfrucht" zu ersehen, 
die durch deren Geschäftsstelle in Berlin W 35, Karlsbad 6, zu 
beziehen sind. 
Mit der Einrichtung der Sammelstellen und Großmärkte, 
der Organisation einer zuverlässigen Berichterstattung über Zu 
fuhren und Preise auf den Märkten und den später zu besprechen-' 
den Maßnahmen für eine Regelung der Verarbeitung von Ge 
müse war nach der anfänglichen Auffassung der Reichs 
stelle, die durchaus im Einklang mit den Absichten der Bundes- 
ratsverordnung vom 18. Mai 1916 stand, zunächst alles getan, was 
bezüglich des Geniüses im Hinblick auf dessen Eigenart zurzeit 
geschehen konnte. Im folgenden wird, zu zeigen sein, daß nach und 
nach immer tiefer einschneidende Maßnahmen erforderlich wurden, 
die zwar schon damals erwogen und zum Teil für wünschenswert 
erachtet worden waren, deren Durchführung man aber zu jenem 
Zeitpunkte im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu bewirt- 
schaftenden Ware und den Mangel geeigneter Organisafton über 
das ganze Reichsgebiet nicht für möglich hielt. 
Die weitere Darstellung soll zunächst die Regelung des Ver 
kehrs mit Frischgemüse zeigen, während die Gemüsedauerwaren 
in einem besonderen Abschnitt zusammenhängend behandelt 
werden sollen. 
IV. Die Regelung des Verkehrs mit frischem 
Gemüse. 
A. Das Wirtschaftsjahr 1916. 
1. Die Verordnung vom 15. Juli 1916. 
In den Besprechungen mit Sachverständigen aller Erwerbs 
zweige und aus allen Teilen des Reiches, welche die Reichsstelle 
gleich irach der Aufnahme ihrer Tätigkeit abhielt, wurden zahl-
	        
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