Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

27

reiche  Klagen  darüber  laut,  daß  die  Preise  für  Gemüse  allenthalben ­
  sprungweise  stiegen  und  die  Märkte  ungenügend  beschickt
seien.  Auch  auf  schriftlichem  Wege  gingen  der  Reichsstelle
derartige  Klagen  zu.  Als  ein  Hauptgrund  hierfür  stellte  sich  sehr
bald  heraus,  daß  Händler  aller  Art  in  übermäßiger  Weise  G  e  -
müse  aufkauften,  um  es  den  perarbeitenden
I  n  d  u  st  r  i  e  n,  vorwiegend  den  Dörrgemüse-  und  Sauerkrautfabriken, ­
  zu  liefern.  Hierbei  wurde  keinerlei  Rücksicht  auf  die
augenblicklichen  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  genommen,  und  die
Preise  waren  derart,  daß  das  kaufende  Publikum  nur  geringe
Mengen  erwerben  konnte,  während  Dörrfabriken  und  Sauerkr-aut»
Einlegereien  in  Erwartung  später  eintretender  Knappheit  und  damit ­
  vorteilhafter  Absatzmöglichkeit  für  ihre  Fabrikate  jeden  Preis
anzulegen  gewillt  waren.  Aus  dem  Rheinlande  kamen  zuverlässige ­
  Nachrichten,  daß  ganze  Weißkohlfelder  in  unreifem  Zustande ­
  in  Bausch  und  Bogen  zu  hohen  Preisen  von  Dörrfabriken
erworben  und  daß  dafür  Preise  gezahlt  würden,  nach  denen  der
Zentner  Weißkohl  mit  etwa  14  M.  gegen  einen  Friedenspreis  von
etwa  1  M.  vergütet  wurde.
Hier  mußte  schleunigst  eingegriffen  werden.  Da  es  sich  zunächst ­
  lediglich  um  Sommergemüse  handelte,  das  gerade  zur  Ernte
kam  und  im  Frieden  stets  vorwiegend  dem  Frischverbrauche  zugeführt ­
  worden  war,  während  zur  Haltbarmachung  erst  die
späteren  Sorten  verwendet  zu  werden  pflegten,  wurde  mit  der
Verordnung  über  vorläufige  Maßnahmen  zur  Regelung  des  Verkehrs ­
  mit  Gemüse  und  Obst  vom  16.  Juli  1916  (RGBl.  S.  744)
das  Dörren  von  G  e  m  ü  s  e  u  n  d  d  i  e  H  e  r  st  e  l  l  u  n  g  von
Sauerkraut  bis  zum  1.  A  u  g  u  st  bei  hoher  Strafe  gänzlich ­
  verboten.  Nur  wurde  den  Landeszentralbehörden  die
Befugnis  -der  Ausnahmebewilligung  erteilt,  .hie  einerseits  für
Fälle  vorgesehen  werden  mußte,  in  denen  Gemüse  nur  durch  Verarbeitung ­
  vor  dem  Verderb  bewahrt  werden  konnte,  anderseits ­
  aber  auch  zugunsten  dringlicher  Heereslieferungen  zu  erteilen ­
  war.
Da  fernerhin  beobachtet  wurde,  daß  in  übermäßiger  Weise
seitens  des  Handels  und  der  verarbeitenden  Industrie,  aber  auch
von  Kommunalverbänden,  langfristige  Verträge  über  den  Erwerb
von  Gemüse  abgeschlossen  wurden,  wobei  sich  die  abschließenden
Stellen  gegenseitig  in  rücksichtsloser  Weise  überboten,  so  wurde  bis
auf  weiteres  der  Abschluß  von  Kaufverträgen  und  anderen ­
  Verträgen,  die  den  Erwerb  von  Gemüse,  einschließlich
Zwiebeln,  zum  Gegenstand  hatten  und  ganz  oder  teilweise  erst
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.