Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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hach  dem  15.  August  zu  erfüllen  waren,  verboten.  Ausnahmen
.konnte  die  Neichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  zulassen.  Die
Übertretuug  wurde  mit  hoher  Strafe  bedroht,  außerdem  waren
aber  alle  der  Vorschrift  zuwider  abgeschlossenen  Verträge  gemäß
§  134  BGB.  als  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstoßend  nichtig.
Das  traf  auf.  alle  derartigen  Verträge  zu,  die  in  der  Zeit  vom
18.  Juli  bis  7.  August  1916  abgeschlossen  worden  Waren;  denn
mit  Ablauf  des  7.  August  trat  —  wie  später  zu  zeigen  sein  wird  —
die  Verordnung  wieder  außer  Kraft.
Endlich  wurde  für  alle  vor  dem  18.  Juli  abgeschlossenen  Verträge ­
  über  den  Erwerb  von  Gemüse  und  Dörrgemüse,  die  ganz
oder  teilweise  nach  dem  15.  August  zu  erfüllen  waren,  eine  A  n  -
zeige  an  die  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vorgeschrieben, ­
  aus  der  Name  und  Wohnort  der  Vertragschließenden, ­
  Gegenstand  des  Vertrags,  Menge  und  Preis  ersichtlich ­
  waren,  und  die  einen  Überblick  über  den  Umfang  der  getätigten
Vorverkäufe  und  Preise  geben  sollte./  .Der  Überblick  sollte  etwa
weiter  zu  treffende  Maßregeln  vorbereiten  und  unterstützen.  Mit
der  Verordnung  wurde  eine  amtliche  Pressenotiz  veröffentlicht,  in
der  weitere  Anordnungen  zur  Verhinderung
von  Preistreibereien  angekündigt  wurden,  mit
dem  Hinweis,  daß  man  auch  vor  der  Festsetzung  von  Höchstpreisen
trotz.'der  ihnen  anhaftenden  Mängel  nicht  zurückschrecken  würde.
Das  Material,  das  der  Anzeigepflicht  zufolge  nach  und
nach  einging,  war  offensichtlich  sehr  lückenhaft.  Immerhin  bestätigte ­
  es  die  Annahme,  daß  an  den  Barabschlüssen  überwiegend
die  verarbeitenden  Betriebe  beteiligt  waren.  Denn  während  im
ganzen  Abschlüsse  über  insgesamt  rund  2%  Millionen  Zentner
Gemüse  vorgelegt  wurden,  waren  hieran  die  Konservenfabriken,
Dörranstalten  'und  Sauerkrautbctricbe  allein  mit  rund
2 1 4  Millionen  Zentnern  beteiligt.  Dagegen  zeigte  sich  überraschenderweise, ­
  daß  die  Preise,  zu  denen  abgeschlossen  war,  im  allgemeinen
  nicht  übermäßig  hoch  waren,  jedenfalls  die  früheren
Höchstpreise  der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1916  nicht
'wesentlich  überstiegen,  wobei  allerdings  zu  berücksichtigen  ist,  daß
es  sich  danials  um  Winterpreise  am  Schlüsse  des  Wirtschaftsjahres
-gehandelt  hatte  und  es  außerdem  trotz  der  vorgesehenen  Strafe
zweifelhaft  erscheinen  muß,  ob  die  Angaben  imnier  richtig  erstattet
worden  sind.
Nachdem  die  Frühgemüse-Ernte  im  allgemeinen  beendet  und
die  Verarbeitung  von  Gemüse,  wie  später  im  Abschnitt  V.  zu
zeigen  sein  wird,  straff  geregelt  worden  war,  konnte  die  von  vorn ­
            
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