28
hach dem 15. August zu erfüllen waren, verboten. Ausnahmen
.konnte die Neichsstelle für Gemüse und Obst zulassen. Die
Übertretuug wurde mit hoher Strafe bedroht, außerdem waren
aber alle der Vorschrift zuwider abgeschlossenen Verträge gemäß
§ 134 BGB. als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend nichtig.
Das traf auf. alle derartigen Verträge zu, die in der Zeit vom
18. Juli bis 7. August 1916 abgeschlossen worden Waren; denn
mit Ablauf des 7. August trat — wie später zu zeigen sein wird —
die Verordnung wieder außer Kraft.
Endlich wurde für alle vor dem 18. Juli abgeschlossenen Verträge
über den Erwerb von Gemüse und Dörrgemüse, die ganz
oder teilweise nach dem 15. August zu erfüllen waren, eine A n -
zeige an die Reichsstelle für Gemüse und Obst vorgeschrieben,
aus der Name und Wohnort der Vertragschließenden,
Gegenstand des Vertrags, Menge und Preis ersichtlich
waren, und die einen Überblick über den Umfang der getätigten
Vorverkäufe und Preise geben sollte./ .Der Überblick sollte etwa
weiter zu treffende Maßregeln vorbereiten und unterstützen. Mit
der Verordnung wurde eine amtliche Pressenotiz veröffentlicht, in
der weitere Anordnungen zur Verhinderung
von Preistreibereien angekündigt wurden, mit
dem Hinweis, daß man auch vor der Festsetzung von Höchstpreisen
trotz.'der ihnen anhaftenden Mängel nicht zurückschrecken würde.
Das Material, das der Anzeigepflicht zufolge nach und
nach einging, war offensichtlich sehr lückenhaft. Immerhin bestätigte
es die Annahme, daß an den Barabschlüssen überwiegend
die verarbeitenden Betriebe beteiligt waren. Denn während im
ganzen Abschlüsse über insgesamt rund 2% Millionen Zentner
Gemüse vorgelegt wurden, waren hieran die Konservenfabriken,
Dörranstalten 'und Sauerkrautbctricbe allein mit rund
2 1 4 Millionen Zentnern beteiligt. Dagegen zeigte sich überraschenderweise,
daß die Preise, zu denen abgeschlossen war, im allgemeinen
nicht übermäßig hoch waren, jedenfalls die früheren
Höchstpreise der Bekanntmachung vom 25. Januar 1916 nicht
'wesentlich überstiegen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß
es sich danials um Winterpreise am Schlüsse des Wirtschaftsjahres
-gehandelt hatte und es außerdem trotz der vorgesehenen Strafe
zweifelhaft erscheinen muß, ob die Angaben imnier richtig erstattet
worden sind.
Nachdem die Frühgemüse-Ernte im allgemeinen beendet und
die Verarbeitung von Gemüse, wie später im Abschnitt V. zu
zeigen sein wird, straff geregelt worden war, konnte die von vorn