Full text: Leben und Lehre des Buddha

Die Upasampadä. 
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Gemeinde erteilt dem N. N. die Upasampadä mit dem N. ’N. als 
Lehrer. Wer von den Ehrwürdigen für die Upasampadä des N. N. 
mit dem N. N. als Lehrer ist, der schweige, wer dagegen ist, der 
redel" Wenn alle schwiegen, so verkündigte der Vorsitzende: 
„Dem Iss. N. ist von der Gemeinde die Upasampadä erteilt wor 
den mit dem K N. als Lehrer. Die Gemeinde ist dafür; des 
wegen schweigt sie; so nehme ich an." Dann wird der Schatten 
gemessen, d. h. die Stunde des Tages bestimmt, Jahreszeit, Tag 
und Zusammensetzung der Gemeinde verkündigt und darauf dem 
Kandidaten die „Bier Hilfsquellen" mitgeteilt, d. h. die Art und 
Weise, wie er sich verschaffen darf, was er im Leben notwendig 
braucht. Sie sind: Bissen von Speisen, die er sich erbettelt, 
Kleider von Lumpen, die er auf Kehrichthaufen findet, Lagerstätte 
an den Wurzeln der Bäume, stinkender Urin als Heilmittel. Es 
ist aber dem Mönche nicht verwehrt, freiwillige Gaben der Laien 
anzunehmen, die ihm ein besseres Leben gestatten, wie Einladungen 
zu Mahlzeiten, leinene, baumwollene, seidene, wollene, hänfene 
Kleider, zerlassene Butter, frische Butter, Öl, Honig, Sirup bei 
Krankheiten; auch durfte er in Klöstern, Wohnhäusern und Höhlen 
wohnen. Die „Vier Hilfsquellen" sind also nur Vorschriften für 
die Not und bezeichnen die strengste Form mönchischen Lebens. 
Nach den „Vier Hilfsquellen" werden ihm die „Vier zu unter 
lassenden Dinge" mitgeteilt: Geschlechtlicher Verkehr, auch mit 
einem Tiere, nichts wegzunehmen, selbst nicht einen Grashalm, 
kein lebendes Wesen zu töten, selbst nicht einen Wurm oder eine 
Ameise, sich nicht der höchsten menschlichen Vollkommenheit zu 
rühmen, selbst nicht, daß er sagt: „ich liebe in leeren Häusern zu 
wohnen." Damit schloß die Upasampadä. Dickson, der 1872 
Gelegenheit hatte, einer solchen Ordination beizuwohnen, versichert, 
daß der ganze Akt einen überaus feierlichen Eindruck mache. Die 
nördliche Kirche hat außer diesen beiden Weihen noch eine dritte, 
schon im siebenten oder neunten Lebensjahre. Verging sich ein 
Mönch gegen eines der vier Hauptverbote, oder erwies er sich 
sonst als für den Orden ungeeignet, so konnte er von der Ge 
meinde entfernt werden, auf Zeit oder für immer. Ebenso konnte 
er aber auch jederzeit freiwillig wieder austreten, entweder still 
schweigend oder durch Erklärung vor einem Zeugen. Mit dem 
leichten Eintritt und Austritt wurde öfter Mißbrauch getrieben, da 
der Orden schon seit der Zeit des Königs Uimbisära Indemnität 
genoß. Im Ujliudapaülla (S. 69f.) gibt Nägasena zu, daß einige
	        
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