Die Upasampadä.
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Gemeinde erteilt dem N. N. die Upasampadä mit dem N. ’N. als
Lehrer. Wer von den Ehrwürdigen für die Upasampadä des N. N.
mit dem N. N. als Lehrer ist, der schweige, wer dagegen ist, der
redel" Wenn alle schwiegen, so verkündigte der Vorsitzende:
„Dem Iss. N. ist von der Gemeinde die Upasampadä erteilt wor
den mit dem K N. als Lehrer. Die Gemeinde ist dafür; des
wegen schweigt sie; so nehme ich an." Dann wird der Schatten
gemessen, d. h. die Stunde des Tages bestimmt, Jahreszeit, Tag
und Zusammensetzung der Gemeinde verkündigt und darauf dem
Kandidaten die „Bier Hilfsquellen" mitgeteilt, d. h. die Art und
Weise, wie er sich verschaffen darf, was er im Leben notwendig
braucht. Sie sind: Bissen von Speisen, die er sich erbettelt,
Kleider von Lumpen, die er auf Kehrichthaufen findet, Lagerstätte
an den Wurzeln der Bäume, stinkender Urin als Heilmittel. Es
ist aber dem Mönche nicht verwehrt, freiwillige Gaben der Laien
anzunehmen, die ihm ein besseres Leben gestatten, wie Einladungen
zu Mahlzeiten, leinene, baumwollene, seidene, wollene, hänfene
Kleider, zerlassene Butter, frische Butter, Öl, Honig, Sirup bei
Krankheiten; auch durfte er in Klöstern, Wohnhäusern und Höhlen
wohnen. Die „Vier Hilfsquellen" sind also nur Vorschriften für
die Not und bezeichnen die strengste Form mönchischen Lebens.
Nach den „Vier Hilfsquellen" werden ihm die „Vier zu unter
lassenden Dinge" mitgeteilt: Geschlechtlicher Verkehr, auch mit
einem Tiere, nichts wegzunehmen, selbst nicht einen Grashalm,
kein lebendes Wesen zu töten, selbst nicht einen Wurm oder eine
Ameise, sich nicht der höchsten menschlichen Vollkommenheit zu
rühmen, selbst nicht, daß er sagt: „ich liebe in leeren Häusern zu
wohnen." Damit schloß die Upasampadä. Dickson, der 1872
Gelegenheit hatte, einer solchen Ordination beizuwohnen, versichert,
daß der ganze Akt einen überaus feierlichen Eindruck mache. Die
nördliche Kirche hat außer diesen beiden Weihen noch eine dritte,
schon im siebenten oder neunten Lebensjahre. Verging sich ein
Mönch gegen eines der vier Hauptverbote, oder erwies er sich
sonst als für den Orden ungeeignet, so konnte er von der Ge
meinde entfernt werden, auf Zeit oder für immer. Ebenso konnte
er aber auch jederzeit freiwillig wieder austreten, entweder still
schweigend oder durch Erklärung vor einem Zeugen. Mit dem
leichten Eintritt und Austritt wurde öfter Mißbrauch getrieben, da
der Orden schon seit der Zeit des Königs Uimbisära Indemnität
genoß. Im Ujliudapaülla (S. 69f.) gibt Nägasena zu, daß einige