Full text : Leben und Lehre des Buddha

Die  Weihen.

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Gemeinderecht  überliefern,  der  Mahävagga  und  der  Cullavagga
des  Vinayapitaka,  knüpfen  die  Gebote  und  Verbote  oft  an  einen
ganz  bestimmten  Fall  an.  Wie  bei  der  „Sechszahl"  (S.  97),
werden  auch  sonst  hier  Personen  und  Situationen  erfunden  sein.
So  wird  erzählt,  daß  in  Eäjagpha  die  Eltern  eines  gewissen
Upäli,  der  an  der  Spitze  einer  Schar  von  siebzehn  Altersgenossen
stand,  sich  überlegten,  wie  sie  ihrem  Sohne  das  Leben  recht  leicht
und  behaglich  machen  könnten.  Sie  sagten  sich,  daß,  wenn  er
Schreiber  würde,  ihn  die  Finger  schmerzen  würden,  wenn  Rechner,
die  Brust,  wenn  Kopist,  die  Augen,  und  kamen  überein,  er  solle
buddhistischer  Mönch  werden,  weil  ein  solcher  bequem  lebe,  gut
esse  und  geschützt  schlafe.  Upäli  hörte  das  Gespräch  seiner  Eltern,
lief  zu  seinen  Gefährten  und  überredete  sie,  mit  Erlaubnis  ihrer
Eltern,  die  gern  erteilt  wurde,  Mönch  zu  werden.  Sie  wurden
auch  alle  ohne  weiteres  ordiniert.  Am  andern  Morgen  verlangten
sie  ganz  früh  nach  Essen.  Die  andern  Mönche  vertrösteten  sie
auf  später,  falls  etwas  da  sein  sollte;  sonst  müßten  sie  sich  erst
das  Essen  erbetteln.  Das  paßte  aber  den  jungen  Leuten  nicht.
Sie  machten  Lärm  und  betrugen  sich  unanständig.  Als  Buddha
den  Lärm  hörte  und  die  Ursache  erfuhr,  war  er  unwillig,  daß
man  so  junge  Leute  ordiniert  habe,  die  den  Strapazen  des  Mönchslebens ­
  nicht  gewachsen  seien  und  bestimmte,  daß  niemand  vor
zwanzig  Jahren  Mönch  werden  dürfe.  So  war  es  jedenfalls
später.  Mit  fünfzehn  Jahren  konnte  man  Novize,  mit  zwanzig
Jahren  Mönch  werden.  Ausgeschlossen  aus  dem  Orden  waren
ferner  mit  ansteckenden  Krankheiten  Behaftete,  mit  auffallenden
körperlichen  Gebrechen  Versehene,  wie  Lahme,  Bucklige,  Blinde,
Taubstumme  u.  dgl.,  ferner  schwere  Verbrecher,  Verschuldete,  Leibeigene, ­
  Soldaten,  überhaupt  alle,  die  nicht  frei  über  sich  verfügen
konnten,  also  auch  Kinder,  die  nicht  Erlaubnis  von  ihren  Eltern
hatten.  Daß  man  aber  Ausnahmen  machte,  zeigt  das  Beispiel
des  Aiigulimäla  (S.  42,  47).  Man  unterschied  zwei  Grade  der
Weihe.  Der  erste  war  die  Pravrajya  (Pali  Pabbajjä),  „das
Hinausgehen",  „das  Ausziehen",  der  zweite  die  vpasainpaäa,
„das  Hingelangen".  Die  Pravrajya  war  der  Austritt  aus  dem
bürgerlichen  Leben  oder  einer  andersgläubigen  Sekte.  Man  sagte
von  einem,  der  in  den  Orden  tritt,  ganz  stehend:  „Er  geht  aus
der  Heimat  in  die  Heimatlosigkeit"  und  nannte  ihn  Pravrajlta,
Pali  Pabbajita,  „Einer,  der  hinausgegangen  ist".  Zu  einem
Pravrajita  wurde  jeder,  der  das  gelbe  Gewand  anlegte,  sich  Haar
            
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