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Die Verstaatlichung der Bergwerke.
kann daher nicht als zutreffend anerkannt werden, und demgemäß
wird der Staatsregierung auch die Befugnis nicht bestritten
werden können, zu erwägen, ob bei veränderten Verhältnissen
die gewährten Vergünstigungen nicht zu einer unverhältnismäßigen
Schädigung anderer Industriezweige führen. “ —•
Zur Befreiung von Grundrente, Zins und Unternehmerprofit,
den drei eng miteinander verbundenen Ursachen
der sozialen Not, wird die Verstaatlichung der Bergwerke
•den ersten offenkundigen Schritt bedeuten.