Die Bodenreform im Lichte des Freihandels.
sich jetzt ein Teil der Bodenbearbeitung, während sich ein
anderer industrieller Tätigkeit hingibt.
Wäre volkswirtschaftliches Denken im Rahmen einer
Wissenschaft damals schon vorhanden gewesen, hätte Ge
rechtigkeit die Wege der Völker geleitet, nichts wäre klarer
gewesen, unter welchen Bedingungen man den allen ge
meinsamen Boden den Bebauern überlassen hätte. Man
würde von ihnen gefordert haben, das an die Gemeinschaft
abzugeben, was die Naturkräfte ohne wesentliches Zutun
leisten.
Demnach hätten unterirdische Schätze, ferner Wälder,
Wiesen, Weiden stets Gemeineigentum bleiben müssen,
denn erstere sind von Anbeginn vorhanden gewesen, und
der Ertrag in Wäldern, Wiesen und Weiden ist, abgesehen
von sehr geringer menschlicher Arbeit, nur auf die Tätig
keit der Natur zurückzuführen. Auch alle Wasserläufe hätten
überall im Eigentum der Gesamtheit verbleiben müssen.
Es hätte ja keinen Sinn gehabt, alle diese Flächen an
einzelne auszutun, wenn die Privaten die Leistung der
Naturkräfte als naturale Grundrente an die Gesellschaft
hätten abgeben müssen. Es wäre für sie selbst nichts übrig
geblieben.
Dagegen verhält es sich mit Ackerland anders, da dieses
bei sorgfältiger Arbeit, und bei Verwendung von Kapital
über die Leistung der Naturkräfte ein Erhebliches mehr
abwerfen kann, das nach Recht und Billigkeit dem Bebauer
des Bodens gehört.
Wäre so die naturale Grundrente Nationaleigentum ge
wesen, so würde niemand in der Lage sein, sich große
.Strecken Landes anzueignen, denn nur dann hätte er Vor
teil von dem Boden, wenn er ihn sorgfältig bearbeitete.
Sorgfältig bearbeiten, also einen Ertrag über die Tätigkeit
der Naturkräfte, welche er abgeben muß, zu erzielen, wäre
nur möglich bei einem je nach der Betriebsart mäßig um