Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Deutsches  Verkehrswesen  im  Mittelalter.

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Allerdings  gab  es  in
nützungsfreiheit  und  Unters
dieselben  sind  sozusagen  mehr  '
infolge  der  unablässigen  Kon
und  strichweise  zur  Durchfül
Heer-  und  Landstraßen  anbelc
-Seit  für  die  volkswirtschaftliä
nicht  im  Interesse  der  betreff
und  Güterführer  (mit  Pack^
Denn  vor  allem  war  das  G
Wegabschnitt  des  Territorium
und  es  galt  dies  auch  für  das
fraglicher  Leistung,  welche  o
die  größeren  Auslagen  für  C
die  häufigere  Zehrung,  ja
gleichen  ließ  es  den  Territo
der  eigenen  Untertanen  die
öfters  benützt  wurden,  sorg
Landstraße  freilich  stellte  na
Breite  sollte  in  einzelnen  Ge!
gilt  wenigstens  von  einzelne
spiegel,  wie  nach  einem  ab
großen  Reiterspieß  bemessen
so  war  wohl  diese  Summe
kaum  hie  und  da  eine  offer
anderen  bemerkbar  wird,  ma
erinnernde  doppelte  Breite  de
lich  könnte  man  für  eine  g
Strafgesetz  gegen  Abpflügen
weniger  die  jedenfalls  sehr
auch  im  Statutarrechte,  von
Wenn  aber  wegen  de!
Einverständnis  mit  den  betre
Wege  mit  neuen,  jedenfalls
mit  zahlreichen  Reichsmanda
Einhalt  getan.  Die  Wägen
stimmte  Straße  als  Weg  z
opfervoll  fein;  außerdem  h
betreffende  Land  machen  n
die  Verhinderung  der  Kon!
gehalten.  Allerdings  ging  r
Hunderts  so  weit,  besondere  '
leuten  die  Benützung  der  olj
der  Territorialherr  keinen
Reichstagsbeschlüsse  (von  12!
nach  diesen  wenigen  Gesicht!
*)  Es  bestand  darin,  bojj
fallen  von  Wägen  oder  Tieren
Von  dem  „Strandrecht"  war  d  R
auf  den  Festbodenverkehr  übertz  3

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chen  Ländern  Gesetze  über  Breite,  Beder
  Haupt-  und  Nebenstraßen.  Allein
ur  und  wurden  namentlich  in  Deutschland
z  des  gesamten  Lehenswesens  nur  zeit-|t,
  wenigstens  was  die  „Königs-"  oder
-.ja  auch  bei  dem  geringen  Verständnis  der
gutgehaltener  Fahrwege  vermeintlich  gar
sobrigkeit  gelegen,  durchziehende  Wägen
ichst  rasch  vorwärts  kommen  zu  lassen,
änliche  und  Eigentumssicherheit  auf  dem
wenn  es  längere  Zeit  in  Anspruch  nahm,
leite",  d.  h.  die  Quittung  über  Bezahlung
s  diente.  Sodann  der  Vorspannbedarf,
ja  häufig  besondere  Abgaben  eintrugen),
chtigte  Grundruhrrecht*):  dies  und  derit
  sehr  dringlich  erscheinen,  im  Interesse
ar  andere  Straßen,  welche  von  Fremden
zu  halten.  Die  Heer-,  Königs-  oder
beträchtliche  Anforderungen.  Denn  die
Fuß,  in  anderen  freilich  32  fein;  letzteres
Da  aber  sowohl  nach  dem  Schwabenesetze ­
  (Gulathing)  die  Breite  mit  dem
darnach  16  Fuß  als  Minimum  annimmt,
5  m  die  vorwiegende.  Daß  außerdem
>ende  Benützung  einiger  Straßen  neben
ß  Routes  Impöriales  Napoleons  I.
als  Ausnahme  wahrscheinlich.  Schwerdas
  auch  in  Deutschland  vorkommende
ße  (Weistum  von  Korbach)  beiziehen,  noch
te  der  Gemeindewege,  welche  gesetzlich,
rße  unterschieden  werden.
ten  Straßenzustandes  die  Fuhrleute  im
inden  häufig  bemüht  waren,  hergebrachte
kürzeren  zu  vertauschen,  so  ward  dem
chen  Befehlen  durch  den  „Straßenzwang"
nämlich  bequemen,  nur  eine  ihnen  be-!
  zu  benützen,  mochte  es  ihnen  noch  so
)  kostspieligere  große  Umwege  um  das
oard  sowohl  die  Vermehrung  als  durch
"die  Verbesserung  der  Fahrwege  hintannderen
  Seite  bereits  Ende  des  12.  Iahranösen
  Zöllen  zu  belasten  und  den  Fuhren ­
  zu  wehren,  da  oder  wenn  auf  diesen
soll  zu  bestimmen  sich  erlauben  konnte,
halfen  einige  Zeit  hiegegen.  Wenn  sich
Pflege  und  das  Aussehen  der  damaligen
r  alle  Güter,  welche  bei  Achsenbruch  oder  Umührten,
  als  sein  Eigentum  wegnehmen  konnte,
ssung  auf  die  Binnenschiffahrt  und  von  dieser
            
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