Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Die  Gruppe  der  Geschäftsmänner

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halb  einer  bestimmten  Zeitgrenze  und  in  einem  bestimmten
Milieu  zu  erwarten  stehen  *).
Diejenigen  Regeln,  welche  die  Nationalökonomie  aus  der
Tatsachenbeobachtung  schöpft,  um  der  Gesetzgebung  als  Richtschnuren ­
  zu  dienen,  lehren,  daß  „die  wesentlichen  sozialen  Bedingungen ­
  der  zeitgenössischen  Produktion  .  .  .  nicht  willkürliche ­
  sind,  sondern  die  notwendige  Frucht  eines  Jahrhunderte
langen  Ineinandergreifens  von  Ursachen  und  Wirkungen,  die  zu
einer  Wirtschaftsordnung  führen,  ...  in  der  die  Vorteile  die
Nachteile  bedeutend  überwiegen;  daß,  um  diese  Bedingungen
in  einigen  ihrer  Züge  zu  modifizieren  —  was  der  beständigen
Evolution  der  menschlichen  Dinge  entsprechen  kann  —  man
nicht  deren  festgegründetes  Prinzip  über  den  Haufen  werfen
darf,  sondern  die  Reform  gewisser  Teile  auf  den  alten  Grundlagen ­
  in  Angriff  nehmen  muß“  2 ).  Die  Pointe  gegen  den  Sozialismus, ­
  welche  diese  Programmerklärung  birgt,  kommt  bei
d’Eichthal  durchweg  zum  Vorschein.  Die  grundlegende  Bedeutung, ­
  welche  bei  ihm,  im  Anschluss  an  Courcelle-Seneuil,
die  historische  Kategorie  der  Aneignung,  und  zwar  der  individuellen
Aneignung,  hat,  trägt  einen  Kampfcharakter  dem  Sozialismus
gegenüber.  Wenn  er  ferner  seine  beliebte,  jeden  Augenblick
wiederkehrende  Behauptung  aufstellt,  die  Nationalökonomie  sei
vor  allem  ein  Produktionsproblem,  nicht  ein  solches  der  Verteilung, ­
  wie  die  Sozialreformer  aller  Schattierungen  zu  glauben
geneigt  seien  —  darum  sei  auch  möglichste  Produktivität  für
die  Besserung  der  wirtschaftlichen  Lage  aller  Volksklassen  viel
wichtiger,  als  Gerechtigkeit  in  der  Verteilung  —  so  versäumt
er  nicht,  darauf  hinzuweisen,  daß  jeglicher  Sozialismus  eben
diesem  Grundirrtum  der  Überschätzung  der  Verteilungsfragen
sein  Entstehen  verdanke 3 ).

*)  ibid.  p.  XIII  ff.  Vgl.  ebenda:  „Es  ist  der  Zweck  einer  jeden  Sozialwissenschaft, ­
  dem  Gesetzgeber  und  Politiker  Grundlagen  zur  Voraussicht  zu  beschaffen; ­
  denn  wenn  sie  die  menschlichen  Dinge,  insbesondere  die  Gesetzgebung
nicht  beeinflussen  dürfte,  so  wäre  sie,  was  sie  zu  oft  in  Deutschland  wird,  eine
bloße  Registrierung  historischer  Tatsachen  ;  wissenschaftlich  an  ihr  wäre  dann
nur  die  Methode,  welche  darin  besteht,  sich  vor  Irrtumsquellen  bei  der  Beobachtung ­
  zu  schützen.“
2 )  ibid.  p.  XXII.
3 )  ibid.  p.  II  und  passim  in  allen  Schriften.
            
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