Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

VI. Anderwcite F-eststeNung des Anfangsvermögens nach Abs. 3. §4. 181 
VI. Anderweite Feststellung des Anfangsvermögens nach 
Abs. 3. 
1. Nach § 20 BSt.G. gilt als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Jan. 
1914, dem auch für die VZA. maßgebenden Zeitpunkt für das Ansangsvermögen, 
das nach dem WBG. festgestellte Vermögen. Das WBG. schreibt aber für land- 
und forstwirtschaftliche und bebaute Wohn- und gewerbliche Grundstücke, auf 
welche dieselben Voraussetzungen wie die des §31 BSt.G. (vgl. oben III2 B a$2 
S. 157) zutreffen, Bewertung nach dem Ertragswerte vor, wenn der Steuerpflich 
tige nicht Ansatz des gemeinen Wertes verlangt. Ist demgemäß der Wehrbeitrags 
veranlagung der Ertragswert zugrunde gelegt, dann wird durch § 4 Abs. 3 
VZAG. für die Veranlagung der VZA. dem Abgabepflichtigen der Anspruch 
auf Ansatz des gemeinen Wertes, der ihm nach § 17 Abs. 5 WBG. zustand, den 
er aber bei der Wehrbeitragsveranlagung nicht geltend gemacht hat, noch gewahrt, 
sofern er das Grundstück inzwischen veräußert hat. Über den gesetzgeberischen 
Gedanken der Bestimmung lassen sich mangels jeglichen Aufschlusses in den 
veröffentlichten parlamentarischen Verhandlungen nur Vermutungen aufstellen. 
Es kann der Wunsch gewesen sein, die in der Zugrundelegung des Ertragswertes 
beim WB. den Besitzern von Grundstücken der gedachten Arten gewährte Be 
günstigung nicht infolge der VZA. zu einem privilegium odiosum werden zu 
lassen, indem der den Ertragswert am 31. Dez. 1913 weit mehr als den ge 
meinen Wert übersteigende Verkaufserlös als Vermögenszuwachs zu versteuern 
wäre. Es kann aber auch die Erwägung gewesen sein, daß in dem Verkaufs 
erlöse der gemeine Wert seinen Ausdruck findet und es unlogisch wäre, die 
Differenz zwischen zwei begrifflich verschiedenen Werte», dem gemeinen Werte zur 
Zeit der Veräußerung und dem Ertragswerte bei Beginn des Beranlagungs- 
zeitraumes, als Vermögenszuwachs anzusehen und zu besteuern. 
3. Regelmäßig wird der Abgabepflichtige von der Befugnis des Abs. 3 
nur Gebrauch machen, wenn dies seinen Vermögenszuwachs herabdrückt, wenn 
also der gemeine Wert an dem Stichtage für den WB. höher als der Ertragswert 
war. Das Gesetz stellt aber das letztere noch ausdrücklich als Erfordernis auf, das 
daher, da die Anwendung des Abs. 3 von einem Antrage, d. h einem Antrage des 
Abgabepflichtigen, abhängig ist, gegebenenfalls von letzterem nachzuweisen ist. 
Doch wird in dem bloßen Antrage schon die Behauptung des Vorliegens dieser Vor 
aussetzung zu erblicken sein und regelmäßig kein Anlaß vorhanden sein, noch einen 
Nachweis zu erfordern, daß und um wieviel der Ertragswert hinter dem ge 
meinen Wert zurückgeblieben sei. Veranlassung hierzu wird nur dann gegeben sein, 
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Abgabepflichtige durch einen Antrag 
ans Anwendung des Abs. 3, trotzdem die gedachte Voraussetzung nicht vorliegt, 
für sich oder einen anderen eine andere als die aus dem Abs. 3 selbst sich für ihn 
ergebende Ersparnis an irgendeiner Abgabe bezweckt. 
3. Die Anwendung des Abs. 3 ist unbedingt ausgeschlossen, wenn der Ab 
gabepflichtige das Grundstück noch besitzt oder erst nach Ablauf des Veranlagungs- 
zeitraumes veräußert hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eigentumsüber 
tragung. 
4. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 vor, so ist nach dem unzweideutigen 
Wortlaut des Ges. das gesamte Anfangsvermögen anderweit festzustellen, nicht 
bloß in das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte statt des Ertragswertes der ge 
meine Wert des Grundstückes einzustellen.
	        
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