VI. Anderwcite F-eststeNung des Anfangsvermögens nach Abs. 3. §4. 181
VI. Anderweite Feststellung des Anfangsvermögens nach
Abs. 3.
1. Nach § 20 BSt.G. gilt als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Jan.
1914, dem auch für die VZA. maßgebenden Zeitpunkt für das Ansangsvermögen,
das nach dem WBG. festgestellte Vermögen. Das WBG. schreibt aber für land-
und forstwirtschaftliche und bebaute Wohn- und gewerbliche Grundstücke, auf
welche dieselben Voraussetzungen wie die des §31 BSt.G. (vgl. oben III2 B a$2
S. 157) zutreffen, Bewertung nach dem Ertragswerte vor, wenn der Steuerpflich
tige nicht Ansatz des gemeinen Wertes verlangt. Ist demgemäß der Wehrbeitrags
veranlagung der Ertragswert zugrunde gelegt, dann wird durch § 4 Abs. 3
VZAG. für die Veranlagung der VZA. dem Abgabepflichtigen der Anspruch
auf Ansatz des gemeinen Wertes, der ihm nach § 17 Abs. 5 WBG. zustand, den
er aber bei der Wehrbeitragsveranlagung nicht geltend gemacht hat, noch gewahrt,
sofern er das Grundstück inzwischen veräußert hat. Über den gesetzgeberischen
Gedanken der Bestimmung lassen sich mangels jeglichen Aufschlusses in den
veröffentlichten parlamentarischen Verhandlungen nur Vermutungen aufstellen.
Es kann der Wunsch gewesen sein, die in der Zugrundelegung des Ertragswertes
beim WB. den Besitzern von Grundstücken der gedachten Arten gewährte Be
günstigung nicht infolge der VZA. zu einem privilegium odiosum werden zu
lassen, indem der den Ertragswert am 31. Dez. 1913 weit mehr als den ge
meinen Wert übersteigende Verkaufserlös als Vermögenszuwachs zu versteuern
wäre. Es kann aber auch die Erwägung gewesen sein, daß in dem Verkaufs
erlöse der gemeine Wert seinen Ausdruck findet und es unlogisch wäre, die
Differenz zwischen zwei begrifflich verschiedenen Werte», dem gemeinen Werte zur
Zeit der Veräußerung und dem Ertragswerte bei Beginn des Beranlagungs-
zeitraumes, als Vermögenszuwachs anzusehen und zu besteuern.
3. Regelmäßig wird der Abgabepflichtige von der Befugnis des Abs. 3
nur Gebrauch machen, wenn dies seinen Vermögenszuwachs herabdrückt, wenn
also der gemeine Wert an dem Stichtage für den WB. höher als der Ertragswert
war. Das Gesetz stellt aber das letztere noch ausdrücklich als Erfordernis auf, das
daher, da die Anwendung des Abs. 3 von einem Antrage, d. h einem Antrage des
Abgabepflichtigen, abhängig ist, gegebenenfalls von letzterem nachzuweisen ist.
Doch wird in dem bloßen Antrage schon die Behauptung des Vorliegens dieser Vor
aussetzung zu erblicken sein und regelmäßig kein Anlaß vorhanden sein, noch einen
Nachweis zu erfordern, daß und um wieviel der Ertragswert hinter dem ge
meinen Wert zurückgeblieben sei. Veranlassung hierzu wird nur dann gegeben sein,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Abgabepflichtige durch einen Antrag
ans Anwendung des Abs. 3, trotzdem die gedachte Voraussetzung nicht vorliegt,
für sich oder einen anderen eine andere als die aus dem Abs. 3 selbst sich für ihn
ergebende Ersparnis an irgendeiner Abgabe bezweckt.
3. Die Anwendung des Abs. 3 ist unbedingt ausgeschlossen, wenn der Ab
gabepflichtige das Grundstück noch besitzt oder erst nach Ablauf des Veranlagungs-
zeitraumes veräußert hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eigentumsüber
tragung.
4. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 vor, so ist nach dem unzweideutigen
Wortlaut des Ges. das gesamte Anfangsvermögen anderweit festzustellen, nicht
bloß in das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte statt des Ertragswertes der ge
meine Wert des Grundstückes einzustellen.