fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

läßt  sich  auch  denken,  wenn  dem  Verschulden  des  Arbeiters  für  die
Entschädigung  und  ihre  Höhe,  dem  des  Arbeitgebers  für  seine  Belastung ­
  mit  Beiträgen  oder  mit  Haftpflicht-  oder  Regreßverbindlichkeiten
  eine  weitgehende  Bedeutung  belassen  wird.  Hier  ist  aber  der
Punkt,  an  welchem  alte  und  neue  Auffassungen  hart  aufeinanderstoßen.
  Es  erschien  und  erscheint  nicht  wenigen  ehrlichen  Freunden  der
obligatorischen  Arbeiterversicherung  als  ungerecht  und  als  sehr  bedenklich, ­
  dem  Einzelnen  den  wesentlichen  Teil  seiner  Verantwortlichkeit ­
  für  sein  Verhalten  in  und  beim  Betriebe  zu  nehmen.  Namentlich
bei  der  Unfallversicherung  hat  die  Frage  des  Verschuldens  eine
schwerwiegende  Bedeutung.  Aber  auch  hier  lassen  sich  aus  praktischen ­
  Rücksichten  heraus  so  triftige  Erwägungen  für  die  Aufgabe
der  alten  Rechtsanschauung  ableiten,  daß  dem  zuerst  in  der  deutschen ­
  Arbeiterversicherung  durchgeführten  und  später  auch  von  verschiedenen ­
  anderen  Staaten  aufgenommenen  Grundsatz  die  Berechtigung
nicht  aberkannt  werden  kann.  Dieser  Grundsatz  stützt  sich  darauf,
daß  der  wesentliche  Teil  der  Unfallgefahr  durch  die  heutige  Betriebsweise ­
  als  solche  gegeben  ist,  und  daß  deren  allgemeine  Grundlagen
der  Einwirkung  des  Einzelnen  entzogen  sind.  Daraus  folgt,  daß  die
Verwirklichung  der  Unfallgefahr  in  der  Regel  dem  betroffenen  Arbeiter ­
  und  Unternehmer  nicht  oder  wenigstens  nicht  ausschließlich
und  nicht  in  erster  Linie  zur  Last  gelegt  werden  kann.  Wo  bei  dem
einen  oder  anderen  ein  Vorsatz  zur  Herbeiführung  des  Unfalls  —  und
ebenso  der  Krankheit,  der  Invalidität  —  nachweisbar  ist,  muß  selbstverständlich ­
  die  persönliche  Haftbarkeit  für  die  Folgen  des  eigenen
Handelns  in  vollem  Umfange  bestehen  bleiben.  Liegt  aber  nur  leichte
Fahrlässigkeit  vor,  so  ist  davon  auszugehen,  daß  der  ständige  Umgang ­
  mit  den  Betriebseinrichtungen  und  Anlagen  und  die  ständige
Durchführung  der  Betriebsarbeiten  eine  Gewöhnung  an  die  Betriebsgefahr ­
  und  dadurch  eine  gewisse  Unterschätzung  ihrer  Bedeutung
liervorrufen  muß.  Das  liegt  in  der  menschlichen  Natur,  und  deshalb
kann  man  nicht  in  solchen  Fällen  dem  Arbeiter  die  Entschädigung
vorenthalten  oder  den  Unternehmer  haftpflichtig  machen.  Wäre  die
Grenze  zwischen  schwerem  und  leichtem  Verschulden  sicher  und  unzweideutig ­
  zu  ziehen,  so  ließe  sich  bei  den  durch  schweres  Verschulden
verursachten  Unfällen  usw.  an  und  für  sich  ein  anderes  Vorgehen
denken,  etwa  in  der  Art,  daß  eine  Kürzung  der  Entschädigung  des
schuldigen  Arbeiters  oder  eine  Zusatzbelastung  des  schuldigen  Arbeitgebers ­
  eintritt.  Tatsächlich  ist  eine  solche  Grenzscheidung  nicht
möglich.  Die  Folge  würde  deshalb  sein,  daß  die  Schuldfrage  in  vielen
Fällen  aufgeworfen  werden  würde,  in  denen  später  ein  schweres  Verschulden ­
  nicht  nachweisbar  ist.  Nur  in  einer  kleinen  Zahl  solcher
Fälle  also  würden  die  Versicherungsorgane  ihre  Entschädigungslast
            
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