Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung'.

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erleichtern  können,  in  den  meisten  anderen  aber  würde  nur  eine  nutzlose ­
  und  verbitternde  langwierige  Prozedur  eintreten  und  eine  schnelle
Hilfe  für  den  Arbeiter  unmöglich  machen.  Es  ist  deshalb  aus  praktischen ­
  Rücksichten  —  von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen  —  im
allgemeinen  vorzuziehen,  auch  die  Frage  der  groben  Fahrlässigkeit
nicht  erst  aufzuwerfen.  Die  sozialpolitische  Wirksamkeit  der  obligatorischen ­
  Arbeiterversicherung  wird  dadurch  ohne  Frage  gesteigert.
Die  Ausschaltung  zeitraubender  und  verbitternder  gerichtlicher  Prozeduren ­
  ist  in  Deutschland  und  anderen  Ländern  mit  Recht  als  ein
wertvolles  Mittel  zur  Erhöhung  der  Wirksamkeit  und  Bedeutung  der
Arbeiterversicherung  erkannt  und  anerkannt  worden;  man  hat  solche
Prozeduren  deshalb  möglichst  ganz  zu  vermeiden  und  für  die  Fälle,
in  denen  Entschädigungsstreitigkeiten  unvermeidlich  sind,  deren
schnellere  sachliche  Erledigung  durch  Schaffung  besonderer  Organe
zu  fördern  gesucht.  Das,  was  an  versöhnender  Wirkung  auf  diesem
Wege  erreicht  werden  kann,  würde  aber  in  Frage  gestellt  werden,
wenn  man  der  Fahrlässigkeit  des  Arbeiters  oder  des  Arbeitgebers
einen  maßgebenden  Einfluß  einräumen  wollte.
Die  Aufnahme  des  Grundsatzes  der  zwangsweisen  Versicherung
bedingt  nicht  ohne  weiteres  auch  eine  Zwangsorganisation.  Man  kann,
wie  Italien,  auch  bei  obligatorischer  Versicherung  den  Beteiligten
die  Auswahl  des  Versicherungsorganes,  dem  sie  sich  anschließen  wollen,
überlassen.  Aber  im  allgemeinen  ist  es  beim  Ausbau  der  obligatorischen ­
  Arbeiterversicherung  als  zweckmäßiger  erkannt  worden,  nicht
nur  den  Grundsatz  der  Versicherungspflicht  auszusprechen,  sondern
auch  gesetzlich  eine  Versicherungsorganisation  zu  schaffen,  der  die
Versicherungspflichtigen  beim  Vorliegen  bestimmter  Voraussetzungen
angehören  müssen.  Das  erklärt  sich  daraus,  daß  bei  Organisationsfreiheit ­
  leicht  die  Verschiedenartigkeit  der  Interessen  zu  einer  Zersplitterung ­
  führt,  die  für  die  Volkswirtschaft  die  toten  Kosten  steigert,
und  daß  in  der  Organisation  Lücken  bleiben,  die  es  einem  Teil  der
Versicherungspflichtigen  unmöglich  machen,  ein  für  sie  geeignetes
Versicherungsorgan  zu  finden.  Je  größer  die  Masse  der  Versicherungspflichtigen ­
  ist,  desto  mehr  können  sich  die  Nachteile  der  Organisationsfreiheit ­
  geltend  machen.  Ob  sich  im  übrigen  die  Zwangsorganisation ­
  mehr  auf  korporative  —  gebietsweise  oder  berufsweise
gegliederte  —  Selbstverwaltungsorgane  unter  Staatsaufsicht  oder  aut
staatliche  Zentralanstalten  stützen  soll,  ist  eine  Zweckmäßigkeitsfrage,
die  verschieden  gelöst  werden  kann  und  gelöst  worden  ist,  wie  später
noch  gezeigt  werden  wird.
Die  Höhe  der  Versicherungsleistungen  ist  an  sich  unabhängig  davon,
ob  sich  die  Versicherung  auf  Zwang  stützt  oder  nicht.  Im  allgemeinen
wird  sowohl  die  private  als  auch  die  öffentlichrechtliche  Versicherung
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  22
            
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