Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeitei'wohlfahrtspolitik.

davon  absehen  müssen,  die  wirtschaftlichen  Folgen  der  belastenden
Ereignisse  in  vollem  Umfange  auszugleichen.  Wollte  man  den  vollen
Ersatz  gewähren,  so  würde  der  Antrieb  zur  Simulation  eine  bedenkliche ­
  Steigerung  erfahren  und  die  Neigung  zur  Wiederaufnahme  der
Arbeit  sich  erheblich  einschränken.  Zudem  können  Zwangslasten  und
Zwangsbeiträge  in  der  Kegel  den  Beteiligten  nur  insoweit  auferlegt
werden,  als  es  zur  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Existenz  des  geschädigten ­
  Arbeiters  nötig  ist.  Was  die  Form  der  Entschädigungsleistungen ­
  anlangt,  so  ist  der  Weg  laufender  Auszahlungen  (Renten,
Krankengeld  usw.)  als  das  Normale,  die  Zahlung  einmaliger  Kapitalbeträge ­
  als  die  ergänzende  Form  ausgebildet  worden.  In  Italien  ist
die  Kapitalversicherung  die  maßgebende  Form.  In  den  meisten  Staaten
ist  dabei  davon  ausgegangen,  daß  mit  den  laufenden  Auszahlungen  die
wirtschaftliche  Existenz  des  Anspruchsberechtigten  besser  gesichert
wird  als  mit  einmaliger  Kapitalzahlung,  die  durch  Ungeschick,  Verlust,
Diebstahl  usw.  vor  der  Zeit  aufgezehrt  werden  kann.
§  2.  Die  obligatorische  Krankenversicherung.  Die  Krankenversicherung ­
  hatte  sich,  wie  aus  §  1  hervorgeht,  früher  und  stärker  auf  dem
Wege  freiwilligen  Zusammenschlusses  entwickelt,  als  die  übrigen  Zweige
der  Arbeiterversicherung.  Zur  Förderung  der  freiwilligen  Krankenversicherung ­
  hat  die  Gesetzgebung  verhältnismäßig  früh  eingegriffen,
und  die  ersten  Ansätze  zur  Einführung  eines  Versicherungszwanges
fanden  sich  gerade  hier  erheblich  eher,  als  die  umfassende  obligatorische ­
  Krankenversicherung  ins  Werk  gesetzt  wurde.  Gleichwohl
ist  eine  ausgedehnte  Zwangsversicherung  gegen  Krankheiten  jetzt
seltener  als  die  obligatorische  Unfallversicherung.  Die  meisten
Kulturstaaten  beschränken  sich  noch  immer  darauf,  gesetzlich  bestimmte ­
  Regeln  und  Grundsätze  zur  Förderung  des  freiwilligen  Krankenversicherungswesens ­
  aufzustellen;  zum  Teil  auch  gingen  sie  zur
Gewährung  staatlicher  Zuschüsse  an  die  freiwilligen  Krankenversicherungsvereine ­
  über,  sofern  diese  bestimmten  Voraussetzungen  genügten
(Dänemark,  Schweden).  Einige  Länder,  wie  Frankreich  und  Rußland
für  das  ehemalige  Königreich  Polen,  haben  sich  damit  begnügt,  für
die  Bergleute  die  Krankenversicherungspflicht  zu  regeln,  während  es
im  übrigen  beim  Grundsatz  der  Freiwilligkeit  verblieben  ist.  Eine
umfassende  obligatorische  Krankenversicherung  besteht  zur  Zeit  nur
in  Deutschland,  Österreich,  Ungarn  und  Luxemburg.  Die  einschlägigen ­
  Gesetze  sind  in  §  l  angeführt.
Der  Personenkreis,  der  dem  gesetzlichen  Versicherungszwang
unterliegt,  erstreckt  sich  in  Deutschland  auf  die  gegen  Gehalt  oder
Lohn  beschäftigten  Personen  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten, ­
  Brüchen  und  Gruben,  in  Fabriken  und  Hüttenwerken,  beim
Eisenbahn-,  Binnenschifffalirts-  und  Baggereibetriebe,  auf  Werften  und
            
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