thumbs: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Die Einzahlung der Kaution wird in manchen Vereinen durch Raten 
zahlung erleichtert. So hat die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend 
die Bestimmung aufgenommen, daß die zu hinterlegende Kaution von 500 M., 
falls die Summe nicht sofort hinterlegt werden kann, in monatlichen Raten 
von mindestens 5 M. zu zahlen ist, jedoch beim Antritt mindestens 50 M. 
Der Konsumverein für Magdeburg und Umgegend verlangt eine Kaution von 
1000 M., davon sind die ersten 500 M, 2 Wochen vor Dienstantritt in Wert 
papieren zu hinterlegen; der Rest braucht erst in den nächsten 5 Jahren ge 
zahlt zu werden. 
Wieweit die Verantwortung der Lagerhalter und die damit 
verbundene Verpflichtung, eventuell Schadensersatz zu zahlen, 
geht, sehen wir aus den Kautionsbestimmungen der Hamburger „Pro 
duktion", die auch in den anderen Vereinen gehandhabt werden: Der 
Lagerhalter haftet der „Gesellschaft Produktion" nicht nur für seine, 
sondern auch für die Handlungen aller in der ihm übergebenen Ab- 
gabcstelle tätigen Personen mit seiner Kaution-und seinem ganzen 
Vermögen, sofern er bei der Verwaltung der Abgabestelle die im 
Geschäftsbetrieb erforderliche Sorgfalt, insbesondere die von der Ge 
schäftsleitung angeordneten Kontrollvorschriften nicht streng beob 
achtete oder ihm in bezug auf die Beaufsichtigung Fahrlässigkeit nach 
gewiesen wird.-") Wenn zur Deckung eines der Gesellschaft erwach 
senen Schadens gemäß des Vertrages eine Abschreibung von der 
Kaution erfolgt, so hört bis zu deren Vervollständigung die Verzin 
sung für den abgeschriebenen Betrag auf. 
In den Dienstverträgen ist außerdem noch die Rede von der 
Anstellung und Entlassung des Hilfspersonals. Beides ist 
Sache des Vorstandes, doch soll in der Regel mit dem Lagerhalter vor 
her Rücksprache genommen werden. Die Anstellung des Lagerhalters 
selbst erfolgt von Vorstand und Aufsichtsrat. In größeren Vereinen 
hat man sogenannte Einstellungs- oder Anstellungskoinmissionen dafür 
gebildet, bestehend aus einem Teil des Aufsichtsrats und dem Vor 
stande. Der Lagerhalter steht auch unter der Kontrolle von Vor 
stand und Aufsichtsrat; diesen Organen darf er nicht angehören. 
Ter Lagerhalter darf auf eigene Rechnung keine Waren führen 
und auch keine sonstigen Nebengeschäfte ohne Genehmigung des 
Vorstandes betreiben. Ist der Lagerhalter verhindert, während der 
2°) Nach einer Entscheidung des Landgerichts zu Weimar kann der Lager 
halter auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihn bei schuldhaften 
Handlungen seines Hilfspersonals ein Verschulden selbst nicht trifft (aus „Ein 
Lagerhalterprozeß vor dem Landgericht Weimar" in der Kons. Rundschau Nr. 9 
1912). Wegen der rechtlichen Auseinandersetzungen siehe auch Dr. K. H. 
Maier, Grundsätzliches zu den Lagerhaltermankoprozessen (Kons. Rundschau 
Nr. 7 und 8 1912).
	        
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