Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

270  Die  katholischen  und  verwandten  Schulen  in  der  Gegenwart

vollziehenden  Schmälerung  oder  gar  dem  Verluste  des  Wohlstandes“ ­
  x ).
ad  b).  Damit  eine  Volkswirtschaft  fortschreite  und  gedeihe, ­
  bedarf  sie  neben  dem  Freiwaltenlassen  der  Naturgesetze
gewissenhafter  Beobachtung  der  „wirtschaftlichen  Gebräuche“.
Damit  ist  gemeint,  was  Le  Play  die  Pflichten  des  Patronage
nennt 2 ).
ad  c).  Die  französische  Nationalökonomie  läßt  die  staatliche ­
  Einmischung  ins  Wirtschaftsleben  nur  dann  zu,  wenn  die
individuelle  und  kollektive  Initiative  bestehenden  Schäden  und
Mißbräuchen  gegenüber  ohnmächtig  und  fruchtlos  ist.  Für
die  Zentralgewalt  vindiziert  sie  nur  jene  Funktionen,  die  von
der  Gemeinde  und  der  Provinz  nicht  erfüllt  werden  können 3 ).
Die  Einmischung  der  öffentlichen  Gewalt  ins  Wirtschaftsleben ­
  vollzieht  sich  in  der  Hauptsache  auf  den  Gebieten  der
Finanz-,  der  Handels-  und  der  Sozialpolitik.  In  der  Finanzpolitik ­
  steht  die  französische  Schule  nach  Béchaux  auf  dem
Boden  des  in  Frankreich  bestehenden  Ertragssteuersystems;  in
der  Handelspolitik  bekennt  sie  sich  zu  Leroy-Beaulieus  System ­
  der  Handelsverträge,  in  der  Sozialpolitik  deckt  sich  ihr
Standpunkt  mit  demjenigen  des  (von  der  Brüsseler  Le  Playgesellschaft ­
  inspirierten)  belgischen  Staates.  „Alle  belgischen
sozialpolitischen  Gesetze  über  Familie  und  Herd,  Arbeit,  Arbeitslohn ­
  und  Genossenschaftswesen  stehen  auf  dem  Boden  der  individuellen ­
  Freiheit“ 4 ).  Béchaux  gibt  Frankreich  den  Rat,
sich  in  der  Regelung  der  Sozialversicherung  dem  Vorgehen
Belgiens  anzuschließen  und  sich  von  dem  deutschen  Zwangssystem ­
  fern  zu  halten 5 ).  Was  endlich  das  schwierige  Problem
des  internationalen  Arbeiterschutzes  betrifft,  so  steht  ihm  die
französische  Schule  abwartend  gegenüber.  Sympathisch  ist  ihr
dabei,  daß  die  völkerrechtliche  Entwicklung  notwendig  mäßigend
auf  den  modernen  Staatsimperialismus  wirken  muß 6 ).

b  ibid.  Buch  II,  Kap.  1,  p.  25  ff.
2 )  ibid.  p.  42  ff.
s )  ibid.  Buch  II,  Kap.  3,  p.  58  ff.
4 )  ibid.  p.  128.
5 )  ibid.  p.  128.
6 )  ibid.  p.  143  ff.
            
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