Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Die  Schule  von  Angers

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Ethik  ein.  Gewiß  ist  das  Handeln  des  Menschen  dem  Sittengesetz ­
  unterworfen  ;  für  den  Nationalökonomen  gibt  es  aber  nur
Naturgesetze  des  Wirtschaftslebens.  Je  nachdem  der  Mensch
seine  Handlungsweise  einrichtet,  treten  diese  oder  jene  Naturgesetze ­
  in  Kraft 1 ).
Für  den  Wirtschafts-  und  Sozialpolitiker,  d.  h.  für  die
Praxis,  stellt  sich  die  Frage  jedoch  anders:  einerseits  gibt  es
außer  den  volkswirtschaftlichen  Naturgesetzen  ein  christliches
Sittengesetz,  welches  Vorschriften  der  Gerechtigkeit  und  solche
der  Nächstenliebe  enthält.  Andererseits  können  die  Menschen  in
ihrem  wirtschaftlichen  Handeln  diese  Vorschriften  beobachten
oder  nicht.  Nur  soweit  Pflichten  der  strikten,  austauschenden
Gerechtigkeit  in  Betracht  kommen,  darf  und  soll  der  Staat  in
die  Arbeits-  und  Wirtschaftsordnung  eingreifen.  Dagegen  hat
„allgemein  genommen,  der  Staat  nicht  das  Recht,  in  allem,
was  das  Gebiet  der  Nächstenliebe,  selbst  insoweit  sie  eine  Pflicht
ist,  betrifft,  die  industrielle  Arbeit  zu  reglementieren“ 2 ).
Wie  weit  in  concreto  die  Pflichten  der  Gerechtigkeit
reichen  und  wo  die  pflichtgemäße  und  wo  die  freiwillige
Nächstenliebe  beginnt,  ist  nicht  feststellbar,  da  die  Ansichten
darüber  geteilt  sind.  Bischof  F  rep  pel  stellte  in  Angers  die
Formel  auf  „Schutz  der  individuellen  Rechte  und  Repression  der
Mißbräuche,  welche  dem  Sittengesetz  offenbar  entgegen  sind".
Diese  Formel  dient,  vermöge  ihrer  Dehnbarkeit,  bis  heute  dazu,
verschiedene  Grade  nichtinterventionistischen  Denkens  zu  decken.
Manche,  welche,  wie  Schyrgens,  einer  Annäherung  an  die  Sozialkatholiken ­
  das  Wort  reden 3 ),  sehen  die  übermäßige  Frauenund
  Kinderarbeit  als  durch  Gesetz  zu  bekämpfenden  Mißbrauch
an.  Andere,  wie  Théry,  „verstehen  nicht,  kraft  welchen
Rechtes  der  Staat  das  Recht  der  Frau  auf  Arbeit  beschränken
könnte“ 4 ).

*)  J.  Rambauä,  Eléments  ¿'Economie  politique,  2.  Ausl.,  Paris,  1896,
passim,  und:  Le  Socialisme  et  les  Lois  économiques,  Paris,  1891.  p.  444  fl’.
-)  Déclaration  in:  Revue  cath.  des  Instit.  et  du  Droit,  1889,  Bd.  II,  p.  412.
3 )  Schyrgens,  Vorschläge  zur  Verständigung  in:  Revue  cath.  des  Instit.  et
du  Droit,  1891,  Bd.  I.  Vgl.  M.  EbU,  Les  Ecoles  catholiques  ¿'Economie  politique ­
  et  sociale  en  France,  Paris,  1905,  p.  192  ff.
4 )  Théry,  Discours  au  Congrès  d’Angers,  in:  Revue  cath.  des  Instit.  et
du  Droit,  1890,  Bd.  II,  p.  452.
            
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