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Der Interventionismus an den Universitäten
Die liberalen Volkswirte waren überzeugt gewesen, daß
der nationalökonomische Unterricht nur Leuten aus ihren
Reihen würde anvertraut werden können. Aber die Statuten
der juristischen Fakultäten gestatteten nicht, andern als „agrégés“,
oder ausnahmsweise Doktoren der Rechte, Lehrstühle zu geben.
Zudem galt das Prinzip, daß jedes Mitglied einer Fakultät
grundsätzlich als zum Dozieren sämtlicher an derselben ver
tretenen Disziplinen befähigt zu gelten habe. Dementsprechend
wurden die nationalökonomischen Lehrstühle, soweit nicht ältere
Herren, wie Jourdan in Aix, aus spezieller Neigung sich dafür
zur Verfügung stellten, dem dienstältesten „agrégé“ der be
treffenden Fakultät zugeteilt. So sahen sich denn Romanisten
und Zivilrechtler zu Nationalökonomen bombardiert und „durch
fünfzehn Jahre“, schreibt Henri St. Marc, „bürgte nichts, gar
nichts dafür, daß ein Professor der Nationalökonomie an den
französischen Universitäten ein einziges Werk über die Wissen
schaft gelesen habe, die er zu lehren beauftragt war“ l ).
Erst 1891 wurde durch Reglement eine „agrégation“ in National
ökonomie geschaffen, wodurch erreicht wurde, daß etwa seit
1893 volkswirtschaftlich gebildete Lehrkräfte in die juristischen
Fakultäten einziehen.
Durch eine Reihe von Dekreten aus den Jahren 1889 bis
1907 wurde die Reform von 1878 ganz im Sinne der ursprüng
lichen Pläne von de Salvandy und Duruy ausgebaut. Ver
anlassung dazu war das Militärgesetz von 1889. Dieses hatte
die Begünstigung der einjährigen Dienstzeit, welche den Lizen
tiaten der Philosophie und der Naturwissenschaften gewährt
wurde, für Juristen an den Besitz des Doktordiplomes gebun
den. Begreiflicherweise wurde nunmehr von den Studierenden
der Rechte auf dieses Diplom, welches bis dahin ein seltener
Luxusgegenstand geblieben war, Sturm gelaufen, und die Not
wendigkeit, den für das juristische Doktorat verlangten Wissens
stoff aktueller zu gestalten, wurde eine dringende. Fakultäten
und Regierung entschlossen sich zu einer Spaltung: das juri
stische Triennium und das dieses abschließende Lizentiat
blieben unberührt; aus dem vierten, auf das Doktorat vor-
’) Henry St. Marc, Etude sur l’Enseignement de l’Economie politique
dans les Universités d’Allemagne et d’Autriche, Paris, 1892, p. 125.