Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der Interventionismus an den Universitäten 
Die liberalen Volkswirte waren überzeugt gewesen, daß 
der nationalökonomische Unterricht nur Leuten aus ihren 
Reihen würde anvertraut werden können. Aber die Statuten 
der juristischen Fakultäten gestatteten nicht, andern als „agrégés“, 
oder ausnahmsweise Doktoren der Rechte, Lehrstühle zu geben. 
Zudem galt das Prinzip, daß jedes Mitglied einer Fakultät 
grundsätzlich als zum Dozieren sämtlicher an derselben ver 
tretenen Disziplinen befähigt zu gelten habe. Dementsprechend 
wurden die nationalökonomischen Lehrstühle, soweit nicht ältere 
Herren, wie Jourdan in Aix, aus spezieller Neigung sich dafür 
zur Verfügung stellten, dem dienstältesten „agrégé“ der be 
treffenden Fakultät zugeteilt. So sahen sich denn Romanisten 
und Zivilrechtler zu Nationalökonomen bombardiert und „durch 
fünfzehn Jahre“, schreibt Henri St. Marc, „bürgte nichts, gar 
nichts dafür, daß ein Professor der Nationalökonomie an den 
französischen Universitäten ein einziges Werk über die Wissen 
schaft gelesen habe, die er zu lehren beauftragt war“ l ). 
Erst 1891 wurde durch Reglement eine „agrégation“ in National 
ökonomie geschaffen, wodurch erreicht wurde, daß etwa seit 
1893 volkswirtschaftlich gebildete Lehrkräfte in die juristischen 
Fakultäten einziehen. 
Durch eine Reihe von Dekreten aus den Jahren 1889 bis 
1907 wurde die Reform von 1878 ganz im Sinne der ursprüng 
lichen Pläne von de Salvandy und Duruy ausgebaut. Ver 
anlassung dazu war das Militärgesetz von 1889. Dieses hatte 
die Begünstigung der einjährigen Dienstzeit, welche den Lizen 
tiaten der Philosophie und der Naturwissenschaften gewährt 
wurde, für Juristen an den Besitz des Doktordiplomes gebun 
den. Begreiflicherweise wurde nunmehr von den Studierenden 
der Rechte auf dieses Diplom, welches bis dahin ein seltener 
Luxusgegenstand geblieben war, Sturm gelaufen, und die Not 
wendigkeit, den für das juristische Doktorat verlangten Wissens 
stoff aktueller zu gestalten, wurde eine dringende. Fakultäten 
und Regierung entschlossen sich zu einer Spaltung: das juri 
stische Triennium und das dieses abschließende Lizentiat 
blieben unberührt; aus dem vierten, auf das Doktorat vor- 
’) Henry St. Marc, Etude sur l’Enseignement de l’Economie politique 
dans les Universités d’Allemagne et d’Autriche, Paris, 1892, p. 125.
	        
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