Allgemeine Volkswirtschaftslehre 391
Wahlen und vor politischen Einflüssen überhaupt möglichst
sichergestellt werden*).
Unter Berücksichtigung der möglichen Ursachen von Stillstand
oder Rückschritt und der Faktoren beschleunigter Evolution,
welche in entgegengesetzter Richtung auf das Leben der
Völker einwirken, schließt Bourguin: „Es ist nicht wahrscheinlich,
daß irgend welche Elemente die parallele und sukzessive
Entwicklung der kultivierten Völker zu einem Zustand
von Kapitalismus, kollektiver Organisation und Demokratie, in
welchem die Arbeiterklassen an Macht, Wohlstand und Kultur
wachsen werden, umkehren oder auch nur lange aufhalten
können“ 2 ).
Der Zukunftsstaat Bourguins, der sich als das natür-J
) „Es gibt keine Garantien, die für das Individuum notwendiger wären,
als diejenigen, welche die Leitung gewerblicher Betriebe durch den Staat umgeben
müssen. Hier gilt es, die den Kollektivsten teuere Unterscheidung
zwischen der Regierung der Menschen und der Verwaltung der Dinge anzuwenden,
indem man die öffentlichen Unternehmungen streng von der politischen
Regierung trennt. Das Wesentliche ist, daß diese Untersuchungen im Interesse
der Allgemeinheit verwaltet werden, und daß deren Reingewinn den Kollektivitäten
zu gute komme. Was die Verwaltung betrifft, ist es im allgemeinen
Interesse, daß sie unabhängigen Behörden, welche den politischen Einflüssen
entrückt sind, und die über ein autonomes Budget verfügen, angehöre ; es kann
sogar vorteilhaft sein, daß sie Pachtgesellschaften anvertraut werde, welche den
betreffenden Dienstzweig für Rechnung des Staates unter dessen Kontrolle verwalten
und einen bestimmten Anteil am Gewinn erhalten.“ ibid. p. 383. Ganz
im Sinne dieser Anschauungen sind fünf Vorträge gehalten, welche Bourguin
1901 an der Ecole professionnelle des Postes et Télégraphes hielt, und die unter
dem Titel: De UApplication des Lois ouvrières aux ouvriers et employés de
l’Etat (Paris, Rousseau, 1902) veröffentlicht wurden. Bourguin verlangt darin,
daß der Staat als Unternehmer dem gemeinen Rechte, wie jeder andere Unternehmer,
unterstehe. Dementsprechend müßten die Arbeiter und Angestellten
staatlicher Betriebe genau dieselben Rechte haben, wie die bei privaten Unternehmern
beschäftigten Arbeiter. Insbesondere die Rechte, sich zu organisieren,
in den Ausstand zu treten, kollektive Arbeitsverträge mit dem Staate abzuschließen
usw. Bourguin ist der Ansicht, daß die Beamten der staatlichen Betriebe,
unbeschadet der ihnen vom Staate gewährten Alterspensionen, ein Recht
auf alle durch das Unfallversicherungsgesetz von 1898 vorgesehenen Entschädigungen
haben. Er verlangt ferner, daß die staatlichen Betriebe, wie alle andern,
der Gewerbeinspektion unterworfen werden. Wie jeden andern Unternehmer
sollen die Fabrikinspektoren den Unternehmer „Staat“ wegen Nichtbeobachtung
von Arbeiterschutzbestimmungen gerichtlich belangen können.
2 ) ibid. p. 385.