Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Allgemeine  Volkswirtschaftslehre  391
Wahlen  und  vor  politischen  Einflüssen  überhaupt  möglichst
sichergestellt  werden*).
Unter  Berücksichtigung  der  möglichen  Ursachen  von  Stillstand ­
  oder  Rückschritt  und  der  Faktoren  beschleunigter  Evolution, ­
  welche  in  entgegengesetzter  Richtung  auf  das  Leben  der
Völker  einwirken,  schließt  Bourguin:  „Es  ist  nicht  wahrscheinlich, ­
  daß  irgend  welche  Elemente  die  parallele  und  sukzessive ­
  Entwicklung  der  kultivierten  Völker  zu  einem  Zustand
von  Kapitalismus,  kollektiver  Organisation  und  Demokratie,  in
welchem  die  Arbeiterklassen  an  Macht,  Wohlstand  und  Kultur
wachsen  werden,  umkehren  oder  auch  nur  lange  aufhalten
können“  2 ).
Der  Zukunftsstaat  Bourguins,  der  sich  als  das  natür-J
 )  „Es  gibt  keine  Garantien,  die  für  das  Individuum  notwendiger  wären,
als  diejenigen,  welche  die  Leitung  gewerblicher  Betriebe  durch  den  Staat  umgeben ­
  müssen.  Hier  gilt  es,  die  den  Kollektivsten  teuere  Unterscheidung
zwischen  der  Regierung  der  Menschen  und  der  Verwaltung  der  Dinge  anzuwenden, ­
  indem  man  die  öffentlichen  Unternehmungen  streng  von  der  politischen
Regierung  trennt.  Das  Wesentliche  ist,  daß  diese  Untersuchungen  im  Interesse
der  Allgemeinheit  verwaltet  werden,  und  daß  deren  Reingewinn  den  Kollektivitäten ­
  zu  gute  komme.  Was  die  Verwaltung  betrifft,  ist  es  im  allgemeinen
Interesse,  daß  sie  unabhängigen  Behörden,  welche  den  politischen  Einflüssen
entrückt  sind,  und  die  über  ein  autonomes  Budget  verfügen,  angehöre  ;  es  kann
sogar  vorteilhaft  sein,  daß  sie  Pachtgesellschaften  anvertraut  werde,  welche  den
betreffenden  Dienstzweig  für  Rechnung  des  Staates  unter  dessen  Kontrolle  verwalten ­
  und  einen  bestimmten  Anteil  am  Gewinn  erhalten.“  ibid.  p.  383.  Ganz
im  Sinne  dieser  Anschauungen  sind  fünf  Vorträge  gehalten,  welche  Bourguin
1901  an  der  Ecole  professionnelle  des  Postes  et  Télégraphes  hielt,  und  die  unter
dem  Titel:  De  UApplication  des  Lois  ouvrières  aux  ouvriers  et  employés  de
l’Etat  (Paris,  Rousseau,  1902)  veröffentlicht  wurden.  Bourguin  verlangt  darin,
daß  der  Staat  als  Unternehmer  dem  gemeinen  Rechte,  wie  jeder  andere  Unternehmer, ­
  unterstehe.  Dementsprechend  müßten  die  Arbeiter  und  Angestellten
staatlicher  Betriebe  genau  dieselben  Rechte  haben,  wie  die  bei  privaten  Unternehmern ­
  beschäftigten  Arbeiter.  Insbesondere  die  Rechte,  sich  zu  organisieren,
in  den  Ausstand  zu  treten,  kollektive  Arbeitsverträge  mit  dem  Staate  abzuschließen ­
  usw.  Bourguin  ist  der  Ansicht,  daß  die  Beamten  der  staatlichen  Betriebe, ­
  unbeschadet  der  ihnen  vom  Staate  gewährten  Alterspensionen,  ein  Recht
auf  alle  durch  das  Unfallversicherungsgesetz  von  1898  vorgesehenen  Entschädigungen ­
  haben.  Er  verlangt  ferner,  daß  die  staatlichen  Betriebe,  wie  alle  andern,
der  Gewerbeinspektion  unterworfen  werden.  Wie  jeden  andern  Unternehmer
sollen  die  Fabrikinspektoren  den  Unternehmer  „Staat“  wegen  Nichtbeobachtung
von  Arbeiterschutzbestimmungen  gerichtlich  belangen  können.
2 )  ibid.  p.  385.
            
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