A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 269
quelle jedes Steuersubjekt zu zahlen hat. Hier hängt also die Steuer-
leistung einzig und allein von der Steuerkraft jedes einzelnen Steuer-
subjektes ab, nicht aber davon, ob sein Nachbar oder welches Steuer-
subjekt immer seiner Steuerpflicht entspricht oder nicht. Bei der
Perzentualsteuer genießt der Staat den Vorteil, daß er automatisch
an dem steigenden Nationaleinkommen teilnimmt, ohne daß er zu
der stets mißliebigen Maßregel der Erhöhung des Steuerfußes
greifen muß. In neuerer Zeit wird bei einzelnen Steuern zur
Kontingentierung der Steuersumme zurückgegriffen ohne aber
die Repartition anzuwenden, es wird die Kontingentierung mit dem
Perzentualsystem vereint. Dies geschah z. B. in Österreich und
Ungarn bei der Zuckersteuer, um ein gewisses minimales HEin-
kommen dem Staate zu sichern, nachdem sich bei der Steuerver-
gütung aus Anlaß der Ausfuhr ergab, daß der Staat mehr zurück-
zahlte, als er einnahm.
6. Ordentliche und außerordentliche Steuern. Mit
Rücksicht auf die Bestimmung und die Beständigkeit der Steuer
unterscheiden wir ordentliche und außerordenliche Steuern.
Außerordentliche Steuern sind solche, welche außerordentlichen
Bedürfnissen genügen sollen, deren Dauer in der Regel auf eine
beschränkte Zeit lautet. So war in England lange Zeit hindurch
die Einkommensteuer eine außerordentliche Steuer, die zur Deckung
der durch Kriege verursachten Kosten bestimmt war. In Nord-
amerika wurden im Bürgerkriege die verschiedensten Verzehrungs-
und Verkehrssteuern zur Deckung: der Kriegskosten eingeführt.
Dasselbe geschah in allen Staaten infolge des Weltkrieges.
7. Haupt- und Nebensteuern. Haupt- und Neben-
steuern oder Ergänzungssteuern. Hauptsteuern sind
diejenigen, auf welchen das Schwergewicht des Steuersystemes ruht,
so bis in die jüngste Zeit Ertragssteuern, Verzehrungssteuern, jetzt
immer mehr Einkommens- und Vermögenssteuern; die Neben-
steuern, Ergänzungssteuern, oft in der Form von Zu-
schlägen, dienen zur Ergänzung des aus den Hauptsteuern stam-
menden Einkommens. Einkommens- und Vermögenssteuern werden
oft bloß als Ergänzungssteuern benutzt.
8. Besondere oder Zwecksteuern. Mit Rücksicht auf
die Verwendung der Steuer unterscheiden wir allgemeine und
besondere Steuern, unter letzteren speziell Zwecksteuern.
Der Ertrag der allgemeinen Steuern wird zur Deckung der Staats-
ausgaben überhaupt verwendet, die besonderen, Zwecksteuern werden
mit besonderen Zwecken verbunden, denen sie zu dienen haben, so
Schulsteuern, Kirchensteuern, Wegesteuern, Kriegssteuern, Invaliden-