thumbs: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

71 
'275 £. (auf Grund der Archer’schen Tabelle) 1 ) nach der im Ge 
setze statuirten ersten Rückzahlungsmodalität mit Ablauf des 
ersten Halbjahres 2 £. 15 s. an Kapital und 5 £. 10 s. an Zin 
sen, mit Ablauf des zweiten Halbjahres 5 £. 8 s. 11 d an Zin 
sen und ebensoviel an Kapital, während der ganzen 50 Jahre; 
'hingegen nach der zweiten Zahlungsmodalität während 50 Jahren 
mit Ablauf eines jeden Halbjahres 6 £. 7 st 7Vk d zu zahlen. 
Der noch nicht getilgte Betrag kann jstets rückgezahlt, die An 
nuität wann immer abgelöst werden. Der Rath ist befugt, inso- 
ferne er dies als zweckmässig erachtet, mit Rücksicht auf jene 
vom Gutsnehmer zu tragenden Auslagen, welche den Werth der 
Stelle erhöhen, zur Zahlung der fälligen ,Kapital-, oder Zinsen-, 
oder Annuitätsraten einen Aufschub für die Dauer von nicht 
mehr als fünf Jahren zu gewähren, jedoch nur insoweit, als 
der Grafschaftsrath vor Verlusten gewahrt bleibt. 
Ein jeder Grafschaftsrath, welcher wegen Gründung von 
kleinen Grundbesitzen Güter ankauft, lässt ein besonderes Nor 
mativ bezüglich Ausführung des Gesetzes ergehen, insbesondere 
nach der Richtung hin, in welcher ,Weise er den Verkauf und 
die Verpachtung der Kleinstellen vornimmt; wie der Antrag 
veröffentlicht wird; wie es verhindert werden soll, dass die 
Kleinstelle an eine solche Person verkauft .oder verpachtet werde, 
die dieselbe persönlich zu bewirtschaften unfähig ist und im 
Allgemeinen, in welcher Weise die persönliche Rewirtschaftung 
der kleinen Grundbesitze durch den Gutsnehmer zu sichern sei. 
Ein jeder Grafschaftsralh hat über die Eigenthümer und 
über die Besitzer (Pächter) der von ihm verkauften, oder ver 
pachteten Kleinstellen ein Verzeichniss, sowie eine Landkarte 
oder einen Plan zu führen, worin ,der Flächeninhalt, die Gren 
zen und die Lage einer jeden einzelnen verkauften oder ver 
pachteten Kleinstelle ersichtlich gemacht sind. Ein solches Ver 
zeichniss erleichtert sehr die späteren Verkäufe. 
Ein jeder einzelne durch den Grafschaftsrath verkaufte 
Kleinbesitz unterliegt 20 Jahre hindurch vom Tage des Verkaufes 
an gerechnet und auch über diese Zeit hinaus, insolange auf 
dem Gut ein ungetilgter Kaufschillingsrest haftet, folgenden Vor 
schriften: a) sämmtliche auf Grund der Kaufpreisschuld jeweilig 
zu entrichtenden Zahlungen sind pünktlich zu leisten; b) das 
Gut kann ohne Zustimmung des Grafschaftsrathes nicht zer- 
theilt, nicht übertragen, weder verpachtet, noch in Unterpacht 
gegeben werden; c) das Gut hat der Eigenthümer, beziehent- 
■*■) M i 11 e r ibid S. 39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.