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'275 £. (auf Grund der Archer’schen Tabelle) 1 ) nach der im Ge
setze statuirten ersten Rückzahlungsmodalität mit Ablauf des
ersten Halbjahres 2 £. 15 s. an Kapital und 5 £. 10 s. an Zin
sen, mit Ablauf des zweiten Halbjahres 5 £. 8 s. 11 d an Zin
sen und ebensoviel an Kapital, während der ganzen 50 Jahre;
'hingegen nach der zweiten Zahlungsmodalität während 50 Jahren
mit Ablauf eines jeden Halbjahres 6 £. 7 st 7Vk d zu zahlen.
Der noch nicht getilgte Betrag kann jstets rückgezahlt, die An
nuität wann immer abgelöst werden. Der Rath ist befugt, inso-
ferne er dies als zweckmässig erachtet, mit Rücksicht auf jene
vom Gutsnehmer zu tragenden Auslagen, welche den Werth der
Stelle erhöhen, zur Zahlung der fälligen ,Kapital-, oder Zinsen-,
oder Annuitätsraten einen Aufschub für die Dauer von nicht
mehr als fünf Jahren zu gewähren, jedoch nur insoweit, als
der Grafschaftsrath vor Verlusten gewahrt bleibt.
Ein jeder Grafschaftsrath, welcher wegen Gründung von
kleinen Grundbesitzen Güter ankauft, lässt ein besonderes Nor
mativ bezüglich Ausführung des Gesetzes ergehen, insbesondere
nach der Richtung hin, in welcher ,Weise er den Verkauf und
die Verpachtung der Kleinstellen vornimmt; wie der Antrag
veröffentlicht wird; wie es verhindert werden soll, dass die
Kleinstelle an eine solche Person verkauft .oder verpachtet werde,
die dieselbe persönlich zu bewirtschaften unfähig ist und im
Allgemeinen, in welcher Weise die persönliche Rewirtschaftung
der kleinen Grundbesitze durch den Gutsnehmer zu sichern sei.
Ein jeder Grafschaftsralh hat über die Eigenthümer und
über die Besitzer (Pächter) der von ihm verkauften, oder ver
pachteten Kleinstellen ein Verzeichniss, sowie eine Landkarte
oder einen Plan zu führen, worin ,der Flächeninhalt, die Gren
zen und die Lage einer jeden einzelnen verkauften oder ver
pachteten Kleinstelle ersichtlich gemacht sind. Ein solches Ver
zeichniss erleichtert sehr die späteren Verkäufe.
Ein jeder einzelne durch den Grafschaftsrath verkaufte
Kleinbesitz unterliegt 20 Jahre hindurch vom Tage des Verkaufes
an gerechnet und auch über diese Zeit hinaus, insolange auf
dem Gut ein ungetilgter Kaufschillingsrest haftet, folgenden Vor
schriften: a) sämmtliche auf Grund der Kaufpreisschuld jeweilig
zu entrichtenden Zahlungen sind pünktlich zu leisten; b) das
Gut kann ohne Zustimmung des Grafschaftsrathes nicht zer-
theilt, nicht übertragen, weder verpachtet, noch in Unterpacht
gegeben werden; c) das Gut hat der Eigenthümer, beziehent-
■*■) M i 11 e r ibid S. 39.