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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
behörden 2631 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitsbücher
festgestellt, die sächsischen 690, die hessischen 237, die elsaß-loth
ringischen 67 usw. Man wird daraus nicht ableiten dürfen, daß man für die
minderjährigen Arbeiter die Arbeitsbücher wieder abschaffen müsse; denn
bei diesen sind sie zwar kein unbedingt sicheres, aber doch ein unter Um
ständen nützliches Mittel, die jungen Arbeiter in festerer Zucht zu halten,
und dessen bedarf es so sehr, daß die Unbequemlichkeiten und Belästigun
gen mit in Kauf genommen werden müssen. Wohl aber liegt in den geschil
derten Tatsachen und in manchen unerfreulichen Erfahrungen, die in Öster
reich mit den allgemeinen obligatorischen Arbeitsbüchern gemacht sind,
eine Warnung vor Verallgemeinerung der Einrichtung. Sie verbietet sich
für Deutschland schon deshalb, weil bei seiner großen Arbeitermasse
der häufige Wechsel der Arbeitsart und des Arbeitsortes nicht nur bei
den eigentlichen Wander- und Saisonarbeitern, sondern auch bei anderen
Arbeitergruppen bedeutende Schwierigkeiten verursachen und einer
den Beteiligten wirklich nützlichen und dem Gesamtinteresse förderlichen
Verwertung der obligatorischen Arbeitsbücher entgegenstehen würde.
Über solche Schwierigkeiten würde man hinwegkommen können,
wenn man des allgemeinen Interesses und der bereitwilligen Mitarbeit
der beteiligten Kreise an der Durchführung der gesetzlichen Vor
schriften sicher wäre, nicht aber, wenn man auf die Abneigung und den
passi ven Widerstand der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer rechnen muß.
Nicht ebenso schwierig wie in der Industrie wäre an und für sich
die Durchführung allgemeiner obligatorischer Arbeitsbücher im Hand
werk. Hier sind im allgemeinen die Verhältnisse kleiner, die persön
lichen Beziehungen zwischen Meister und Gesellen enger und die
Möglichkeiten zur Kontrolle im Verhältnis größer. Gleichwohl dürfte
dem Gedanken, die allgemeinen obligatorischen Arbeitsbücher nur für
das Handwerk einzuführen, keine praktische Folge gegeben werden,
weil die Flüssigkeit der Grenzen zwischen Handwerk und Industrie
einer solchen Beschränkung entgegensteht.
8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
§ 1. Lohnsysteme. Das Einkommen des Arbeiters aus dem Arbeits
verhältnis, der Arbeitslohn, ist einer volkswirtschaftlichen Betrachtung
an dieser Stelle nicht zu unterwerfen. (Vgl. darüber Band 5 der
I. Abteilung dieses Hand- und Lehrbuchs: Kleinwächtek, Das Ein
kommen und seine Verteilung, Leipzig 1896.) Der Arbeitslohn ist
hier nur insoweit zu behandeln, als sich sozialpolitische Bestrebungen
und Maßnahmen daran knüpfen. Eine solche Besprechung ist freilich
unerläßlich. Das Lohneinkommen ist für die breite Masse des Volks
in den Kulturstaaten nicht nur die wichtigste, sondern in der weitaus
überwiegenden Mehrzahl der Fälle auch die einzige Grundlage der