II Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8.
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gemacht hat, freilassen", da er keinen Vermögenszuwachs zu versteuern habe,
dagegen „den, der sein Einkommen zum Wohltun verwendet, von ihm also
einen vernünftigen und lobenswerten Gebrauch gemacht hat, strafen" (Sten.B.
S. 2248 D).
D. Haftung des Bedachten für dte Abgabe.
a) Soweit der steuerpflichtige Vermögenszuwachs des Gebers dadurch
errechnet wird, daß seinem Vermögen der Wert einer von ihm gemachten Zuwendung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 hinzugerechnet wird, haftet nach Abs. 2
a. a. O. der Bedachte für den verhältnismäßigen Steuerbetrag. Eine solche
Haftung auszusprechen war nötig, um nicht unter Umständen die Hinzurechnung
nach Abs. 1 zu einem Schlag ins Wasser zu machen. Denn die Beweggründe
einer Schenkung spielen für die Frage der Behandlung nach § 6 Nr. 4
überhaupt keine, nach § 8 nur in dem Umfange der Ausnahmevorschrist des
2. Satzes seines ersten Abs. eine Rolle. Jnsbes. schließt daher die Absicht des
Schenkers, Steuer zu ersparen, die Abrechnung der Schenkung vom Vermögen
des Beschenkten nach § 6 Nr. 4 und die Hinzurechnung zu dem des Schenkers
nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 nicht aus. Es könnte daher dahin kommen, daß
ein Steuerpflichtiger sich durch Schenkungen an seine Kinder us>v. seines Vermögens
für den Endpunkt des Veranlagungszeitraumes so weit entäußert,
daß dieses zur Bezahlung der Steuer nicht mehr ausreicht; namentlich wäre
dieser Fall denkbar, wenn das Vermögen ganz oder größtenteils erst während
des Veranlagungszeitraumes verdient ist, also besonders bei den eigentlichen
„Kriegsgewinnen". Dann hätte das Reich das Nachsehen: beim Bedachten ist
der Kriegsgewinn des Schenkers nicht steuerpflichtig, und der Schenker, der ihn
zu versteuern hat, kann die Steuer nicht bezahlen. Für solche Fälle trifft der § 8
Nr. 1 Abs. 2 durch die Haftbarerklärung des Bedachten Vorkehrung. ^
b) Die Haftung des Bedachten erstreckt sich auf den „verhältnismätzig
auf den ihm zugeflossenen Teil des abgabepflichtigen Vermögens" entfallenden
Teil des ganzen Abgabebetrages. Es wird also der letztere in dem Verhältnis
geteilt, in dem der dem Geber angerechnete Wert der Zuwendung zu seinem
gesamten, der Veranlagung zugrunde gelegten, Vermögenszuwachse steht: hat
A während des Veranlagungszeitraumes sein Vermögen von 100 000 M. auf
300 000 M. vermehrt, daneben aber seinen beiden, B und C, Kindern je 100 000 M.
geschenkt, dann beträgt sein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs 300 000 + 2 x
100 000 —100 000 — 400 000 M. und die Steuer hiervon 119 500 M.; B und C
haften jeder für den Betrag, der sich aus dem Verhältnis 100 000 :400 000
ergibt, also für je 1 L — 29 875 M.
c) Daß der Bedachte mit dem Geber als Gesamtschuldner (§ 421 BGB.)
haftet, ist im Ges. nicht ausgesprochen, und Zimmermann (Anm. 10 zu z 4
KAG.) nimmt daher an, daß dies nicht der Fall sei, der Bedachte vielmehr nur in
zweiter Linie der Steuerverwaltung für den Steuerbetrug aufzukommenhabe. Anderer
Ansicht ist Mroze k (Dir. KSt., Anm. 11 zu § 4). Der oben dargelegte Gesichtspunkt
für die Notwendigkeit des § 8 Nr. 1 Abs. 2 läßt allerdings eine Gesamthaftung
entbehrlich erscheinen. Aber nach dem Wortlaute des Ges. ist sie zu bejahen,
um so mehr, als andere Steuergesetze, z. B. § 29 Abs. 1 Zuw.St.G., wo
sie nur eine Haftung als Zweitschuldner bei Unbeitreiblichkeit der Steuer vom
Erstschuldner eintreten lassen wollen, dies ausdrücklich aussprechen. Überdies
können gerade in Fällen, wo es sich um Zuwendungen zum Zwecke der Steuerersparung
handelt, auch noch andere Umstände als die Unbeitreiblichkeit der
Steuer vom Geber die Einziehung vom Bedachten angezeigt erscheinen lassen.
d) Dagegen ist Zimmermann a. a. O. gegen Mrozek a. a. O. darin
beizustimmen,' daß die Inanspruchnahme des Bedachten nur in Gestalt einer