Object : Reparations-Sabotage durch die Weltwirtschaft

II  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

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gemacht  hat,  freilassen",  da  er  keinen  Vermögenszuwachs  zu  versteuern  habe,
dagegen  „den,  der  sein  Einkommen  zum  Wohltun  verwendet,  von  ihm  also
einen  vernünftigen  und  lobenswerten  Gebrauch  gemacht  hat,  strafen"  (Sten.B.
S.  2248  D).
D.  Haftung  des  Bedachten  für  dte  Abgabe.
a)  Soweit  der  steuerpflichtige  Vermögenszuwachs  des  Gebers  dadurch
errechnet  wird,  daß  seinem  Vermögen  der  Wert  einer  von  ihm  gemachten  Zuwendung ­
  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1  Satz  1  hinzugerechnet  wird,  haftet  nach  Abs.  2
a.  a.  O.  der  Bedachte  für  den  verhältnismäßigen  Steuerbetrag.  Eine  solche
Haftung  auszusprechen  war  nötig,  um  nicht  unter  Umständen  die  Hinzurechnung
nach  Abs.  1  zu  einem  Schlag  ins  Wasser  zu  machen.  Denn  die  Beweggründe ­
  einer  Schenkung  spielen  für  die  Frage  der  Behandlung  nach  §  6  Nr.  4
überhaupt  keine,  nach  §  8  nur  in  dem  Umfange  der  Ausnahmevorschrist  des
2.  Satzes  seines  ersten  Abs.  eine  Rolle.  Jnsbes.  schließt  daher  die  Absicht  des
Schenkers,  Steuer  zu  ersparen,  die  Abrechnung  der  Schenkung  vom  Vermögen
des  Beschenkten  nach  §  6  Nr.  4  und  die  Hinzurechnung  zu  dem  des  Schenkers
nach  §  8  Nr.  1  Abs.  1  Satz  1  nicht  aus.  Es  könnte  daher  dahin  kommen,  daß
ein  Steuerpflichtiger  sich  durch  Schenkungen  an  seine  Kinder  us>v.  seines  Vermögens ­
  für  den  Endpunkt  des  Veranlagungszeitraumes  so  weit  entäußert,
daß  dieses  zur  Bezahlung  der  Steuer  nicht  mehr  ausreicht;  namentlich  wäre
dieser  Fall  denkbar,  wenn  das  Vermögen  ganz  oder  größtenteils  erst  während
des  Veranlagungszeitraumes  verdient  ist,  also  besonders  bei  den  eigentlichen
„Kriegsgewinnen".  Dann  hätte  das  Reich  das  Nachsehen:  beim  Bedachten  ist
der  Kriegsgewinn  des  Schenkers  nicht  steuerpflichtig,  und  der  Schenker,  der  ihn
zu  versteuern  hat,  kann  die  Steuer  nicht  bezahlen.  Für  solche  Fälle  trifft  der  §  8
Nr.  1  Abs.  2  durch  die  Haftbarerklärung  des  Bedachten  Vorkehrung.  ^
b)  Die  Haftung  des  Bedachten  erstreckt  sich  auf  den  „verhältnismätzig
auf  den  ihm  zugeflossenen  Teil  des  abgabepflichtigen  Vermögens"  entfallenden
Teil  des  ganzen  Abgabebetrages.  Es  wird  also  der  letztere  in  dem  Verhältnis
geteilt,  in  dem  der  dem  Geber  angerechnete  Wert  der  Zuwendung  zu  seinem
gesamten,  der  Veranlagung  zugrunde  gelegten,  Vermögenszuwachse  steht:  hat
A  während  des  Veranlagungszeitraumes  sein  Vermögen  von  100  000  M.  auf
300  000  M.  vermehrt,  daneben  aber  seinen  beiden,  B  und  C,  Kindern  je  100  000  M.
geschenkt,  dann  beträgt  sein  steuerpflichtiger  Vermögenszuwachs  300  000  +  2  x
100  000  —100  000  —  400  000  M.  und  die  Steuer  hiervon  119  500  M.;  B  und  C
haften  jeder  für  den  Betrag,  der  sich  aus  dem  Verhältnis  100  000  :400  000
ergibt,  also  für  je  1 L  —  29  875  M.
c)  Daß  der  Bedachte  mit  dem  Geber  als  Gesamtschuldner  (§  421  BGB.)
haftet,  ist  im  Ges.  nicht  ausgesprochen,  und  Zimmermann  (Anm.  10  zu  z  4
KAG.)  nimmt  daher  an,  daß  dies  nicht  der  Fall  sei,  der  Bedachte  vielmehr  nur  in
zweiter  Linie  der  Steuerverwaltung  für  den  Steuerbetrug  aufzukommenhabe.  Anderer ­
  Ansicht  ist  Mroze  k  (Dir.  KSt.,  Anm.  11  zu  §  4).  Der  oben  dargelegte  Gesichtspunkt
  für  die  Notwendigkeit  des  §  8  Nr.  1  Abs.  2  läßt  allerdings  eine  Gesamthaftung ­
  entbehrlich  erscheinen.  Aber  nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  ist  sie  zu  bejahen, ­
  um  so  mehr,  als  andere  Steuergesetze,  z.  B.  §  29  Abs.  1  Zuw.St.G.,  wo
sie  nur  eine  Haftung  als  Zweitschuldner  bei  Unbeitreiblichkeit  der  Steuer  vom
Erstschuldner  eintreten  lassen  wollen,  dies  ausdrücklich  aussprechen.  Überdies
können  gerade  in  Fällen,  wo  es  sich  um  Zuwendungen  zum  Zwecke  der  Steuerersparung ­
  handelt,  auch  noch  andere  Umstände  als  die  Unbeitreiblichkeit  der
Steuer  vom  Geber  die  Einziehung  vom  Bedachten  angezeigt  erscheinen  lassen.
d)  Dagegen  ist  Zimmermann  a.  a.  O.  gegen  Mrozek  a.  a.  O.  darin
beizustimmen,' daß  die  Inanspruchnahme  des  Bedachten  nur  in  Gestalt  einer
            
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