Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

230  Bermögenszuwachssteucrgesctz.  8  H.

mit  den  ordentlichen  Rechtsmitteln  anfechtbaren  Veranlagung  des  letzteren
erfolgen  sann.  Das  hat  Pr.  das  OVG.  66  S.  20  selbst  für  §  22  Abs.  2  Zuw.St.G.
angenommen,  wo  der  Erwerber  nicht  als  Gesamtschuldner  neben,  sondern  nur
als  Zweitschuldner  nach  dem  Veräußerer  haftet,  und  folgendermaßen  begründet:
„Die  Vorschrift  im  §  29  Abs.  2  RZSt.G.,  daß  der  Erwerber  für  die  dem  Veräußerer
  grundsätzlich  zur  Last  fallende  Zmvachssteuerhaftet,  falls  sie  nicht  vom  Veräußerer ­
  beigetrieben  werden  kann,  begründet  für  den  Steuergläubiger  gegen  den
Erwerber  eine  selbständige  öffentlich-rechtliche  Steuerforderung.  Der  Erwerber
wird  dadurch  zum  Steuerpflichtigen.  Seine  Heranziehung  zur  Steuer  hat  sich
mithin,  da  das  Gesetz  für  den  Fall,  daß  der  Erwerber  der  Steuerpflichtige  ist,
keine  besondere  Vorschrift  gibt,  nach  der  im  §  43  allgemein  für  die  Heranziehung
der  Steuerpflichtigen  enthaltenen  Anordnung  zu  vollziehen  (vgl.  auch  E.  des
Herz.  Braunschw.  BGH.  v.  9.  Okl.  1913,  AM.  über  die  Zuwachssteuer  1913
S.  301).  Dieser  Paragraph  bestimmt,  daß  die  Steuerbehörde  einen  Steuerbescheid ­
  zu  erteilen  hat,  der  unter  anderem  die  Berechnungsgrundlagen  und
die  von  der  Steuererklärung  abweichenden  Punkte,  ferner  die  zulässigen  Rechtsmittel, ­
  die  für  diese  festgesetzten  Fristen,  sowie  die  Behörden,  bei  denen  sie  anzubringen
  sind,  angeben  muß."
2.  In  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegte ­
  Beträge  (§  8  Nr.  2).
Uber  den  Begriff  des  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens ­
  vgl.  Amn.  II  3  zu  §  2  S.  63f.
a)  Die  Nr.  2  bezieht  sich,  wie  übrigens  der  ganze  §  8,  nur  auf  die  unvebeschränkte
  llbgabepslicht.  Sie  will  die  durch  §5  BSt.G.  geschaffene  Rechtslage
zugunsten  des  Reiches  ändern  und  verhindern,  daß  ein  unbeschränkt  Abgabepflichtiger
  dadurch  ganz  oder  teilweise  abgabesrei  wird,  daß  er  Vermögen  in
ansländischen  Grundstücken  oder  Betrieben  anlegt.  Wollte  man  die  Bestimmung
auch  auf  beschränkt  Abgabepflichtige  anwenden,  so  würde  sie  doch  ihren  Zweck
nur  in  ganz  beschränktem  Maße  erfüllen,  weil  die  abgabefreie  Umwandlung
inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  in  der  Weise  bewirktswerden  könnte,
daß  das  der  beschränkten  Abgabepslicht  nicht  unterliegende  ausländische  Kapitalvermögen, ­
  nicht  aber  das  ausländische  Grund-  oder  Betriebsvermögen  vermehrt
wird.  "Damit  fiele  aber  die  Möglichkeit,  den  so  ins  Ausland  überführten  Vermögenszuwachs ­
  zu  erfassen  <pr.  OVG.  K  IX  37  v.  2.  Okt.  1918).
b)  Unter  „Beträgen"  die  im  Veranlagungszeitraum  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  „angelegt  sind",  sind  nicht  nur  die  Geldbeträge
zu  verstehen,  die  der  Steuerpflichtige  im  Veranlagungszeitraum  für  den  Erwerb,
die  Vermehrung  oder  Verbesserung  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens ­
  aufgewendet  hat,  sondern  alle  zu  seinem  steuerbaren  Vermögen  gehörigen
  Werte,  die  er  während  des  Veranlagungszeitraumes  aus  diesem  steuerbaren ­
  Vermögen  ausgeschieden  und,  gleichviel,  ob  in  natura  oder  nach  Umsetzung
in  Geld,  für  sein  ausländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen  verwendet  hat.
c)  Voraussetzung  ist  jedoch  die  „Anlegung"  in  ausländischem  Grund-  oder
Betriebsvermögen;  die  Gegenstände  selbst,  ihr  Erlös  oder  die  mit  letzterem
angeschafften  Gegenstände  müssen  also  Bestandteil  des  ausländischen  Grundoder
  Betriebsvermögens  geworden  sein,  d.  h.  für  den  Erwerb,  die  Vermehrung,
Verbesserung  oder  Erhaltung  der  Substanz  dieses  ausländischen  Vermögens,
nicht  bloß  zur  Erwerbung,  Erhaltung  oder  Sicherung  des  Ertrages  aus  diesem
Vermögen  verwendet  sein.  Beträge,  die  der  Steuerpflichtige  seinem  steuerbaren ­
  Vermögen  entnommen  hat,  um  damit  die  laufenden  Wirtschafts-  oder
Betriebskosten  seines  ausländischen  Grundbesitzes  oder  Gewerbebetriebes  zu
bestreiten,  einen  bei  diesem  entstandenen  Ertragsausfall  zu  decken,  die  Zinsen
            
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