230 Bermögenszuwachssteucrgesctz. 8 H.
mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Veranlagung des letzteren
erfolgen sann. Das hat Pr. das OVG. 66 S. 20 selbst für § 22 Abs. 2 Zuw.St.G.
angenommen, wo der Erwerber nicht als Gesamtschuldner neben, sondern nur
als Zweitschuldner nach dem Veräußerer haftet, und folgendermaßen begründet:
„Die Vorschrift im § 29 Abs. 2 RZSt.G., daß der Erwerber für die dem Veräußerer
grundsätzlich zur Last fallende Zmvachssteuerhaftet, falls sie nicht vom Veräußerer
beigetrieben werden kann, begründet für den Steuergläubiger gegen den
Erwerber eine selbständige öffentlich-rechtliche Steuerforderung. Der Erwerber
wird dadurch zum Steuerpflichtigen. Seine Heranziehung zur Steuer hat sich
mithin, da das Gesetz für den Fall, daß der Erwerber der Steuerpflichtige ist,
keine besondere Vorschrift gibt, nach der im § 43 allgemein für die Heranziehung
der Steuerpflichtigen enthaltenen Anordnung zu vollziehen (vgl. auch E. des
Herz. Braunschw. BGH. v. 9. Okl. 1913, AM. über die Zuwachssteuer 1913
S. 301). Dieser Paragraph bestimmt, daß die Steuerbehörde einen Steuerbescheid
zu erteilen hat, der unter anderem die Berechnungsgrundlagen und
die von der Steuererklärung abweichenden Punkte, ferner die zulässigen Rechtsmittel,
die für diese festgesetzten Fristen, sowie die Behörden, bei denen sie anzubringen
sind, angeben muß."
2. In ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegte
Beträge (§ 8 Nr. 2).
Uber den Begriff des ausländischen Grund- und Betriebsvermögens
vgl. Amn. II 3 zu § 2 S. 63f.
a) Die Nr. 2 bezieht sich, wie übrigens der ganze § 8, nur auf die unvebeschränkte
llbgabepslicht. Sie will die durch §5 BSt.G. geschaffene Rechtslage
zugunsten des Reiches ändern und verhindern, daß ein unbeschränkt Abgabepflichtiger
dadurch ganz oder teilweise abgabesrei wird, daß er Vermögen in
ansländischen Grundstücken oder Betrieben anlegt. Wollte man die Bestimmung
auch auf beschränkt Abgabepflichtige anwenden, so würde sie doch ihren Zweck
nur in ganz beschränktem Maße erfüllen, weil die abgabefreie Umwandlung
inländischen Grund- oder Betriebsvermögens in der Weise bewirktswerden könnte,
daß das der beschränkten Abgabepslicht nicht unterliegende ausländische Kapitalvermögen,
nicht aber das ausländische Grund- oder Betriebsvermögen vermehrt
wird. "Damit fiele aber die Möglichkeit, den so ins Ausland überführten Vermögenszuwachs
zu erfassen <pr. OVG. K IX 37 v. 2. Okt. 1918).
b) Unter „Beträgen" die im Veranlagungszeitraum in ausländischem
Grund- oder Betriebsvermögen „angelegt sind", sind nicht nur die Geldbeträge
zu verstehen, die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum für den Erwerb,
die Vermehrung oder Verbesserung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens
aufgewendet hat, sondern alle zu seinem steuerbaren Vermögen gehörigen
Werte, die er während des Veranlagungszeitraumes aus diesem steuerbaren
Vermögen ausgeschieden und, gleichviel, ob in natura oder nach Umsetzung
in Geld, für sein ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen verwendet hat.
c) Voraussetzung ist jedoch die „Anlegung" in ausländischem Grund- oder
Betriebsvermögen; die Gegenstände selbst, ihr Erlös oder die mit letzterem
angeschafften Gegenstände müssen also Bestandteil des ausländischen Grundoder
Betriebsvermögens geworden sein, d. h. für den Erwerb, die Vermehrung,
Verbesserung oder Erhaltung der Substanz dieses ausländischen Vermögens,
nicht bloß zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung des Ertrages aus diesem
Vermögen verwendet sein. Beträge, die der Steuerpflichtige seinem steuerbaren
Vermögen entnommen hat, um damit die laufenden Wirtschafts- oder
Betriebskosten seines ausländischen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes zu
bestreiten, einen bei diesem entstandenen Ertragsausfall zu decken, die Zinsen