Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.  227

aber  wird  nur  auf  die  von  den  christlichen  Kirchen  erhobenen  Abgaben,  nicht
auch  auf  Synagogenbeiträge  angewendet.
r)  Der  Begriff  der  „mildtätigen"  Zwecke  umschließt  den  der  „wohltätigen",
  geht  aber  weiter  als  dieser.  Zuwendungen  zu  „mildtätigen"  Zwecken
sind  solche,  welche  eine  gewisse  Bedürftigkeit,  die  aber  noch  keine  Notlage  zu
sein  oder  einer  solchen  nahezukommen  braucht,  in  irgendeiner  Weise  zu  mildern
oder  auch  nur  beschränkten  Verhältnissen  ohne  eine  eigentliche  Hilfsbedürftigkeit
fördernd  aufzuhelfen  bestimmt  sind.  Daß  der  Zweck  lediglich  einem  kleineren
Personenkreise,  z.  B.  einem.einzelnen  Familienverbande  dient,  schließt  seinen
Charakter  als  eines  „mildtätigen"  nicht  aus  (Zimmermann  a.  a.  O.  Anm.  6).
ff)  „Gemeinnützige"  Zwecke  sind  solche,  die  dem  allgemeinen  Besten  zu
dienen  bestimmt  sind,  der  Allgemeinheit  förderlich  sind  und  ihr  zugute  kommen.
Eine  Beschränkung  auf  einen  kleineren  Personenkreis  innerhalb  eineriGemeinschaft,
  etwa  auf  einen  Familienverband,  schließt  die  „Gemeinnützigkeit"  aus.
Andererseits  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Zweck  der  Gemeinheit  in  ihrer  weitesten ­
  Ausdehnung  zugute  kommt,  genügt  vielmehr  die  kleinste,  örtlich  abgeschlossene
  Gemeinheit,  die  Gemeinde.  Innerhalb  dieser  muß  aber  der  Zweck
unmittelbar  der  Allgemeinheit  zugute  kommen,  ohne  daß  es  indessen  nötig  ist,
daß  jeder  einzelne  des  Verbandes  einen  direkten  Vorteil  hat;  nur  in  seinem  Gesamtergebnis
  muß  der  Zweck  der  Allgemeinheit  unmittelbar  förderlich  sein.
Die  Förderung  kann  eine  materielle  oder  ideelle  sein.  „Öffentliche"  Zwecke
sind  nicht  ohne  weiteres  als  „gemeinnützige"  anzusehen,  sondern  nur,  wenn  sie
auf  einen  gewissen  speziellen  Nutzen  gerichtet  sind,  wie  z.  B.  Unterrichtszwecke,
wissenschaftliche  Zwecke  (vgl.  Zimmermann  a.  a.  O.  Anm.  7).
e)  Daß  es  sich,  wie  es  §  12  Ziff.  3  RErbsch.St.G.  verlangt,  um  kirchliche,
mildtätige  oder  gemeinnützige  Zwecke  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
oder  der  deutschen  Schutzgebiete  handelt,  ist  nach  §  8  VZAG.  nicht  erforderlich.
e)  Ausnahme  mit  Rücksicht  auf  den  wert  der  Zuwendung.  Während
fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  standesgemäßen  Unterhaltes  oder
der  Ausbildung  des  Bedachten,  Zuwendungen  auf  Grund  eines  gesetzlichen
Anspruches  des  Bedachten,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen,  die  ohne
rechtliche  Verpflichtung  früheren  Angestellten  und  Bediensteten  gewährt  werden,
übliche  Gelegenheitsgeschenke,  endlich  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen
oder  gemeinnützigen  Zwecken  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  und  die  mit
der  Zuwendung  etwa  verfolgte  Absicht  einer  Abgabeersparung  von
der  Hinzurechnung  zum  Vermögen  des  Gebers  ausgeschlossen  sind,  sind  es  daneben ­
  ohne  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Höhe
alle  Zuwendungen  im  Werte  von  nicht  mehr  als  1000  M.  mit  alleinigem
Ausschlüsse  derjenigen,  bei  denen  die  Absicht  der  Abgabeersparung  anzunehmen ­
  ist.
Die  Zahlengrenze  stimmt  mit  derjenigen  im  §  6  Abs.  1  Nr.  4  überein.
Jedoch  ist  sie  dort  bei  Zuwendungen  „im  Einzelbetrage"  von  nicht  mehr  als
1000  M.  gezogen,  während  der  §  8  von  Zuwendungen  „im  Werte"  von  nicht  mehr
als  1000  jW.  spricht.  Sachlich  besteht  aber  kein  Unterschied,  da  auch,  ohne  daß
es  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  die  Wertgrenze  sich  nur  auf  die  einzelne
Zuwendung  beziehen  kann,  wobei  allerdings  zu  beachten  ist,  was  schon  hervorgehoben ­
  wurde,  daß,  wenn  Gegenstand  der  Zuwendung  ein  Recht  auf  wiederkehrende ­
  Leistungen  ist,  der  Wert  der  „Zuwendung"  und  „Einzelzuwendung"  i.  S.
der  §§  8  und  6  Nr.  4,  nicht  derjenige  der  einzelnen  Leistung  1000  M.
erreichen  muß.  So  auch  pr.  OVG.  K  X  b  11  ö.  30.  Okt.  1918.  Hier  wird  ferner
ausgesprochen,  daß,  selbst  wenn  mehrere  Zuwendungen  einem  einheitlichen
Entschluß  entsprungen  sind,  von  ihrer  Zusammenrechnung  nur  dann  die  Rede
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.