II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer.
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4 bzw. 5 Jahre Zurückliegendes Einkommen. Und dieses Mehrcinkommen ist
unter Umständen von dem Steuerpflichtigen um so weniger als eine Steigerung
seiner Steuerkraft, die mit Leichtigkeit ein größeres Steueropfer ermöglicht,
empfunden worden, weil es sich nicht um das Mehreinkommen gegen das Vor
jahr handelt, sondern, wie gesagt, um ein solches gegenüber dem eines mehrere
fl!ahre zurückliegenden Wahres. Das Einkommen der ^zahre 1917 utu 1918,
nach dessen Mehrbetrag die Abgabe erhoben wird, kann somit erheblich geringer
als das der dazwischen liegenden Jahre sein, so daß dem Abgabepflichtigen eine
Ertrasteuer wegen Steigerung seiner Steuerkraft auch in einem Zeitpunkt auf
erlegt wird, wo diese Steuerkraft schon seit Jahren im Rückgänge ist Der § 4
Abs 3 und 4 gewährt hingegen nur einen unzulänglichen Schutz; vgl. Erlaute-
rungen zu diesem. Überhaupt hängt die Höhe des einzelnen Einkommens des
einzelnen Jahres viel zu sehr von Zufälligkeiten ab, i|t seme Steuerkraft viel
3-u sehr noch durch andere Umstände als seine Höhe bedingt und daher trotz gleicher
Höhe individuell zu verschieden, als daß die bloße Vergleichung des Einkommens
zweier Jahre einen brauchbaren Anhalt für eine starke steuerliche Ersassiing emer
gesteigerten Leistungsfähigkeit abgäbe. Am allerwenigsten führt eine ein malige
Einkoinmensvermehrungssteuer zu Ergebnissen, die vor der steuerlichen Ge-
rechtiakeit bestehen könnten. Brauchbar ist die Einkommensvermehrungssteuer
nur als dauernde Steuer im Rahmen der allgemeinen Einkommensteuer in
Gestalt der Vorbelastung gestiegener Einkommen nach Verhältnis des Prozent
satzes der Steigerung. . , r .
c) Elementarstes Erfordernis der Gleichmäßigkeit einer Steuer ist,^datz sie
nach gleichen Normen bemessen wird in dem Sinne, daß nicht gleichartige Steuer-
fälle arundsätzlich ungleichmäßig behandelt werden. Dazu wäre bei einer Em-
kommensvermehrungsüeuer unerläßlich, daß das Ges. entweder seinerseits eine
einheitliche Legrisssbestimmung des „Mehreinkommens" gäbe oder
doch der Auslegung eine einheitliche Definition ermöglichte. Indem das Ges.
als abgabepflichtiges Mehreinkommen das sich bei den Veranlagungen zu den
Landeseinkommensteuern ergebende ansieht, tut es das Gegenteil hiervon und
schafft mit Notwendigkeit für die Besteuerung der Abgabepflichtigen je nach
ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt oder der Belegenheit ihrer Einkommensquellen
tu dem Gebiete der einen oder der anderen Landeseinkommensteuer ungleich,
inäßige Bemessungsgrundlagen. Denn da die Umgrenzung des steuerpflichtigen
Einkommens in den einzelnen Eink.St.G. wesentliche Verschiedenheiten aufweist,
ist auch der darauf aufgebaute Mehreinkommensbegriff wesentlich verschieden.
<I) Das KAG. beschränkt sich aber nicht darauf, dem Begriff seiner Be
messungsgrundlage, des Mehreinkommens, die verschiedenen Einkommens
begriffe der einzelstaatlichen Eink.St.G. zugrundezulegen, sondern es verztchtet
grundsätzlich auch darauf, die beiden Größen, aus deren Vergleich sich das Mehr
einkommen ergibt, das Kriegs- und das Friedenseinkommen, auf Gntnd der
Landeseinkommensteuergesetze für seinen Zweck selbständig ermitteln zu lassen,
übernimmt vielmehr arundsätzlich unbesehen die Zeststellungen bei der
Lanüeseinkommensteuerveranlagung. Das ist eine notwendige Folge
seines Aufbaues auf den Landeseinkommensteuergesetzen. Denn es würde
zu einem unerträglichen Rechtswirrwarr führen, sollte für die Mehreinkom
mensabgabe eine selbständige Veranlagung nach den Landeseinkommensteuer-
ges. stattfinden, die unter Umständen zu anderen Ergebnissen hinsichtlich des
steuerpflichtigen Einkommens gelangte, wie die landesrechtliche Einkommen
steuerveranlagung.
Eine gewisse Annäherung an die KA. der Gesellschaften nach ihrem Mehr
gewinn enthält allerdings die Einkommensvermehrungssteuer der Einzelper-