Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. 
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4 bzw. 5 Jahre Zurückliegendes Einkommen. Und dieses Mehrcinkommen ist 
unter Umständen von dem Steuerpflichtigen um so weniger als eine Steigerung 
seiner Steuerkraft, die mit Leichtigkeit ein größeres Steueropfer ermöglicht, 
empfunden worden, weil es sich nicht um das Mehreinkommen gegen das Vor 
jahr handelt, sondern, wie gesagt, um ein solches gegenüber dem eines mehrere 
fl!ahre zurückliegenden Wahres. Das Einkommen der ^zahre 1917 utu 1918, 
nach dessen Mehrbetrag die Abgabe erhoben wird, kann somit erheblich geringer 
als das der dazwischen liegenden Jahre sein, so daß dem Abgabepflichtigen eine 
Ertrasteuer wegen Steigerung seiner Steuerkraft auch in einem Zeitpunkt auf 
erlegt wird, wo diese Steuerkraft schon seit Jahren im Rückgänge ist Der § 4 
Abs 3 und 4 gewährt hingegen nur einen unzulänglichen Schutz; vgl. Erlaute- 
rungen zu diesem. Überhaupt hängt die Höhe des einzelnen Einkommens des 
einzelnen Jahres viel zu sehr von Zufälligkeiten ab, i|t seme Steuerkraft viel 
3-u sehr noch durch andere Umstände als seine Höhe bedingt und daher trotz gleicher 
Höhe individuell zu verschieden, als daß die bloße Vergleichung des Einkommens 
zweier Jahre einen brauchbaren Anhalt für eine starke steuerliche Ersassiing emer 
gesteigerten Leistungsfähigkeit abgäbe. Am allerwenigsten führt eine ein malige 
Einkoinmensvermehrungssteuer zu Ergebnissen, die vor der steuerlichen Ge- 
rechtiakeit bestehen könnten. Brauchbar ist die Einkommensvermehrungssteuer 
nur als dauernde Steuer im Rahmen der allgemeinen Einkommensteuer in 
Gestalt der Vorbelastung gestiegener Einkommen nach Verhältnis des Prozent 
satzes der Steigerung. . , r . 
c) Elementarstes Erfordernis der Gleichmäßigkeit einer Steuer ist,^datz sie 
nach gleichen Normen bemessen wird in dem Sinne, daß nicht gleichartige Steuer- 
fälle arundsätzlich ungleichmäßig behandelt werden. Dazu wäre bei einer Em- 
kommensvermehrungsüeuer unerläßlich, daß das Ges. entweder seinerseits eine 
einheitliche Legrisssbestimmung des „Mehreinkommens" gäbe oder 
doch der Auslegung eine einheitliche Definition ermöglichte. Indem das Ges. 
als abgabepflichtiges Mehreinkommen das sich bei den Veranlagungen zu den 
Landeseinkommensteuern ergebende ansieht, tut es das Gegenteil hiervon und 
schafft mit Notwendigkeit für die Besteuerung der Abgabepflichtigen je nach 
ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt oder der Belegenheit ihrer Einkommensquellen 
tu dem Gebiete der einen oder der anderen Landeseinkommensteuer ungleich, 
inäßige Bemessungsgrundlagen. Denn da die Umgrenzung des steuerpflichtigen 
Einkommens in den einzelnen Eink.St.G. wesentliche Verschiedenheiten aufweist, 
ist auch der darauf aufgebaute Mehreinkommensbegriff wesentlich verschieden. 
<I) Das KAG. beschränkt sich aber nicht darauf, dem Begriff seiner Be 
messungsgrundlage, des Mehreinkommens, die verschiedenen Einkommens 
begriffe der einzelstaatlichen Eink.St.G. zugrundezulegen, sondern es verztchtet 
grundsätzlich auch darauf, die beiden Größen, aus deren Vergleich sich das Mehr 
einkommen ergibt, das Kriegs- und das Friedenseinkommen, auf Gntnd der 
Landeseinkommensteuergesetze für seinen Zweck selbständig ermitteln zu lassen, 
übernimmt vielmehr arundsätzlich unbesehen die Zeststellungen bei der 
Lanüeseinkommensteuerveranlagung. Das ist eine notwendige Folge 
seines Aufbaues auf den Landeseinkommensteuergesetzen. Denn es würde 
zu einem unerträglichen Rechtswirrwarr führen, sollte für die Mehreinkom 
mensabgabe eine selbständige Veranlagung nach den Landeseinkommensteuer- 
ges. stattfinden, die unter Umständen zu anderen Ergebnissen hinsichtlich des 
steuerpflichtigen Einkommens gelangte, wie die landesrechtliche Einkommen 
steuerveranlagung. 
Eine gewisse Annäherung an die KA. der Gesellschaften nach ihrem Mehr 
gewinn enthält allerdings die Einkommensvermehrungssteuer der Einzelper-
	        
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