Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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224—226. Schluß W Verfahrens. 
III. @d)íui3 bes SBerfniļienS. 
1. Ausfolaung der Bestätigung Liver das vollzogene Verfahren 
und Zurückstellung der Bapiere. 
224. Nach Beendigung der vorstehenden Amtshandlungen wird das 
mit ber ^estäti0U^9 Rber bie beë @inf4raoW ober »bet b«e ^ 
schehene zollfreie Behandlung versehene Exemplar der schriftlichen Erllarung 
oder im Falle die Erklärung mündlich abgegeben wurde, die ausgefertigte 
ao0c|uittiw9 imb 56)16^,119^61^ ber Semtimation^em bemicmgen, ber 
utr Uebernahme der Waaren oder der zollfrei behandelten Gegenstände be^ 
fugt ist ausgefolgt und es werden die Papiere, welche nebst der Waarener- 
klärung'übergeben wurden und zur Begründung des gepflogenen Verfahrens 
nicht erforderlich sind, zurückgestellt. e , - 
Das andere Exemplar der schriftlichen Erklärung, die Einfuhrbe 
willigung, wo eine solche erforderlich ist, und überhaupt die Urkunden, welche 
der gepflogenen Amtshandlung zur Begründung und Rechtfertigung dienen, 
werden dem Einnahme register angeschlossen. (§. 142 A. U., §. 78 A. II.) 
Ohne mit dieser schriftlichen Bestätigung des Zollamtes ver 
sehen zu sein, darf vom Zollamte aus weder eine Waare, welche 
über bie ^oíííinie cingebm^ Mirbe, bie 9tid)tung gegen baS in* 
nere ^((gebiet, no# eine aunt MnStritte liber bie goüíinie be* 
stimmte Waare die Nichtnng gegen das Ausland einschlagen. 
Ueber ben Umstand, baß das Zollverfahren gehörig gepflogen 
wurde, findet lein anderer Beweis als die schriftliche Bestätigung 
beS WamteS statt. (8' ^ ° > 
• 2. Annahme mangelhafter amtlicher Ausfertigungen. 
n) Grundsatz. 
225. Niemand ist verpflichtet, eine mangelhafte amtliche Be 
stätigung anzunehmen. Sollte Jemandem eine solche ertheilt wer 
den, so kann er, ehe die Waare aus der amtlichen Niederlage oder 
vom Amtsplatze hinweggenommen wird, fordern, daß die Urkunde 
ergänzt oder eine neue fehlerfreie Urkunde ausgestellt werde. 
(§. 104 3. 0.) 
b) Benehmen im Falle der Weigerung von Seite des Zollamtes. 
226 BerWeigert baS goKoint bie Mi^cming einer ergänzen 
ober oerb#rtcn am## Bestätigung, so ist ber »arcnflibrer 
oder der Empfänger der Waare berechtigt, ehe dieselbe von dem 
mtsM# ober aus ber ^berínge ^nmeggenommen Wirb, %n 
verlangen, daß ihm von dem Zollamte über sein Ansuchen um die 
Ausstellung einer andern Urkunde und deren erfolgte Verweigerung 
eine ¡^^#0 Bestätigung erteilt merbe; wenn aber baS goüamt
	        
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