fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schwert wird ein Vergleich dadurch, daß die fremden Gelder unter ver 
schiedenen Namen (Depositen, Kreditoren, Spareinlagen, fremde Gelder) 
in den Bilanzen erschienen. Wesentlich ist nicht der Name, sondern die Her 
kunft der Gelder. Diese können z. B. auch aus der Kreditgewährung der 
Bank selbst herrühren, z. B. wenn die Bank einem ihrer Kunden für 
20 000 RM Wechsel diskontiert und ihm den Gegenwert gutschreibt. Ver 
fügt der Kunde über diesen Betrag nicht, so hat die Bank die Wechsel auf 
Grund eines Buchkredits gekauft, den sie selbst geschaffen hat. Ein Gut- 
tz a b e n des Kunden ist entstanden. 
Deutsche Banken: 
Fremde Gelder in Millionen RM 
Ende 
Juni 1930 
Ende 
Juni 1931 
Ende 
Dez. 1936 
Ende 1913 
Deutsche Bank 
Disconto-Gesellschaft 
| 4 777 
3 600 
| 2 652 
1580 
674 
Dresdner Bank 
2 393 
1815 
| 1963 
958 
Darmstädter u. Nationalbank. . . 
2 495 
1 715 
849 
Commerz- u. Privat-Bank.... 
| 1569 
1280 
| 1112 
316 
Mitteldeutsche Creditbank .... 
131 
Berliner Handels-Gesellschaft . . 
441 
370 
207 
297 
11675 
8 780 
5 934 
4 805 
Die fremden Gelder der englischen Banken setzen sich zusammen aus: 
Kontokorrentgeldern (current aeeounts) und Depositengeldern (deposit 
accounts). Kontokorrentgelder sind in der Hauptsache die Betriebsreserven 
der Geschäftswelt, Depositengelder dagegen Kapitalien, für die augenblick 
liche Verwendung nicht besteht (Spargelder). Über Kontokorrentguthaben 
kann mittels Scheck verfügt werden, n i ch t dagegen auch über Depositen 
guthaben. Für diese verlangen die englischen Banken in der Regel eine 
Kündigungsfrist von mindestens 7 Tagen. 
Nach B a g e h o t betrug die Summe der bekannten Depositen Ende 1872 
in London 2,4, in Deutschland 0,16 Milliarden M. Ende 1936 wiesen die 5 eng 
lischen Großbanken 2016,1 sdie 11 englischen Clearingbanken 2237) Millionen £, 
die 4 deutschen Großbanken (einschließlich der Reichs-Kredit-Gesellschast) 
6341 Millionen RM fremde Gelder auf. 
Nach dem KWG. vom S. Dezember 1934 (s. S. 156 ff.) hat das Aufsichtsamt 
das Verhältnis festzulegen, um das die Gesamtverpflichtungen aus Kreditoren 
und Akzepten abzüglich der liguiden Mittel das haftende Eigenkapital (d. i. das 
eingezahlte Kapital zuzüglich der ausgewiesenen Reserven) übersteigen darf,
	        
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