Object: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
förmliche Zustellung der Entscheidung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist 
läuft für die ernannten Mitglieder des Steuerausschusses von der 
Yeschlüßtasung. für den Gemeindevorstand und den Antragsteller von 
der Mitteilung der Entscheidung; deshalb wird die Entscheidung diesen 
beiden Beteiligten âwectmäßigerweise zuzustellen sein. 
§ 3 
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 
1. a) die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht und die Jagd, 
b) die Fischzucht und der Fischfang, 
e) der Öbst- und Weinbau sowie der Gartenbau. 
Die Befreiung erstreckt sich sjowohl auf den Absatz der selbst- 
gewonnenen Erzeugnisse im rohen Zustande, als auch auf den 
Absaz nach einer Verarbeitung, die in dem Bereiche des be- 
treffenden Erwerbszweiges liegt. Die Verarbeitung in land- 
Lr Seton "L pl ct sgerr 
S. 405 ) gilt nicht als im Bereiche der Landwirischaft liegend. 
Eine Befreiung findet nicht statt, wenn Vieh gewerbsmäßig 
überwiegend von erkauftem Futter unterhalten wird, um es zum 
Verkauf zu mästen oder mit der von ihm gewonnenen Milch zu 
handeln, ferner wenn die Milch einer Herde, das Obst eines 
Gartens und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerhe- 
betriebe gepachtet werden. | 
Molkereigenossenschasten, Winzervereine und andere Vereini- 
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstqgewonnenen 
landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder 
unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraus- 
sezungen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen 
Vittglüedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen landwirtschaftlichen 
oder gärtnerischen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist; 
2. die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissen- 
schaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden 
Tätigkeit, insbesondere auch des Berufs als Arzt, als staatlich 
tr u L üg als vereideter Land- und 
Feldm; . 
1. Ausf.Anw. Art. 5, 6. 
Zu Ziffer 1 Abf. 1. 
2. Zur Landwirt ca ft gehört der Verkauf von Steinen, die 
der Landwirt bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung seines Bodens 
gewinnt und die er entfernt, um seinen Boden zu verbesssern (Fuissting- 
Strutz, GewStG. Anm. 2 zu § 4 und die dort zitierte Entscheidung). 
Die nebensächliche Verwendung eines Kanals zu Schiffahrtszwecken 
gegen Entgelt ist kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, wenn der Land- 
wirt einen Kanal zu dem Hauptzweck der Entwässerung seines Grund 
und Bodens, also zur Förderung der Landwirtschaft hergestellt hat und 
ihn unterhält (OVG. St. 3 341). 
5§ K
	        
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