Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

166 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene arbeitsfreie 
Zeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 
(2) Arbeiterinnen dürfen am Sonnabend sowie an 
den Vorabenden der Festtage (827) nicht nach fünf Uhr 
nachmittags beschäftigt werden, wenn es sich nicht um 
Arbeit in mehreren Schichten handelt. Aus wichtigen 
Gründen kann der Reichsarbeitsminister auch bei der 
Arbeit in einfacher Schicht für einzelne Gewerbe oder 
Arbeiten an diesen Tagen eine Beschäftigung nach fünf 
Uhr nachmittags zulassen. Soweit eine Verordnung des 
Reichsarbeitsministers nicht ergangen ist, steht die gleiche 
Befugnis der Landesbehörde zu. Soweit keine Ver— 
ordnung ergangen ist, kann für einzelne Betriebe das 
Arbeitsaufsichtsamt eine entsprechende Anordnung er⸗ 
lassen. 
Anmerkung: 
F18 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer V (S. 41), 
AngV. 82 Abs. 2 (S. 40), 
GO. 8 136 Abs. 1 bis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76). 
819 
Ruhepausen 
(1) Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren und weib— 
lichen Arbeitnehmern über achtzehn Jahren müssen bei 
einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden 
eine oder mehrere im voraus feststehende Ruhepausen 
von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit ge— 
währt werden. Die Ruhepausen müssen betragen bei 
mehr als vier bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 
eine Viertelstunde, bei mehr als sechs bis zu acht Stunden 
mindestens eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu 
neun Stunden mindestens drei Viertelstunden und bei 
mehr als neun Stunden mindestens eine Stunde. Arbeit— 
nehmer unter sechzehn Jahren dürfen nicht länger als 
vier Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt 
werden. Weibliche Arbeitnehmer, die ein Hauswesen zu
	        
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