166 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene arbeitsfreie
Zeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Arbeiterinnen dürfen am Sonnabend sowie an
den Vorabenden der Festtage (827) nicht nach fünf Uhr
nachmittags beschäftigt werden, wenn es sich nicht um
Arbeit in mehreren Schichten handelt. Aus wichtigen
Gründen kann der Reichsarbeitsminister auch bei der
Arbeit in einfacher Schicht für einzelne Gewerbe oder
Arbeiten an diesen Tagen eine Beschäftigung nach fünf
Uhr nachmittags zulassen. Soweit eine Verordnung des
Reichsarbeitsministers nicht ergangen ist, steht die gleiche
Befugnis der Landesbehörde zu. Soweit keine Ver—
ordnung ergangen ist, kann für einzelne Betriebe das
Arbeitsaufsichtsamt eine entsprechende Anordnung er⸗
lassen.
Anmerkung:
F18 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. 41),
AngV. 82 Abs. 2 (S. 40),
GO. 8 136 Abs. 1 bis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76).
819
Ruhepausen
(1) Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren und weib—
lichen Arbeitnehmern über achtzehn Jahren müssen bei
einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden
eine oder mehrere im voraus feststehende Ruhepausen
von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit ge—
währt werden. Die Ruhepausen müssen betragen bei
mehr als vier bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens
eine Viertelstunde, bei mehr als sechs bis zu acht Stunden
mindestens eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu
neun Stunden mindestens drei Viertelstunden und bei
mehr als neun Stunden mindestens eine Stunde. Arbeit—
nehmer unter sechzehn Jahren dürfen nicht länger als
vier Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt
werden. Weibliche Arbeitnehmer, die ein Hauswesen zu