bei noch nicht erreicht sein, wohl aber würden sich sowohl für den
Staat wie für den Hausbesitzer erhebliche Vorteile ergeben.
Zu lehrreichen Schlüssen gelangt man auch, wenn man sich
fragt, welche Bedeutung die vorgeschlagene Vermögenshaststeuer z. B.
bei unbebauten Grundstücken, die also kein Erträgnis bringen, besitzt.
Angenommen, es handle sich um ein solches Grundstück in der Nähe
einer Großstadt, das einen Tageswert von 500 000 M. darstellt,
aber nur als Wiesenland für 5000 M. verpachtet ist und also
1 Prozent trägt. Die Vermögenshaftsteuer würde jährlich 3000 M.
erfordern, eine scheinbare Härte, über die aber der Grundbesitzer
nicht klagen darf, denn er hat das Grundstück nicht um der Ver
zinsung willen, sondern zu Spekulationszwecken erworben.
Außerordentlich wohltätige Wirkungen wird die Vermögens
haftsteuer eben infolge der geringen Belastung, die sie mit sich bringt,
auch in bezug aus die Gefahr einer Verschiebung deutschen Kapitals
in das Ausland ausüben. Nach Einführung der Steuer wird
niemand daran denken, aus steuerlichen Gründen sein Vermögen im
Ausland zu verbergen! Im Gegenteil ist zu erwarten, daß die
jenigen, die es bisher gemacht haben, nunmehr ihr Kapital zurück
holen. Und der Staat sollte geradezu Prämien aussetzen aus solche
Handlungsweise, indem er vielleicht zurückwanderndem Kapital eine
gewisse Steuerfreiheit zubilligt. Der Vorteil für die ganze Volks
wirtschaft liegt auf der Hand. Andererseits hat der Staat nicht
das geringste Interesse daran, den Verkauf wertvoller Luxusgüter,
z. B. wertvoller Brillanten usw., zu erschweren oder zu verbieten.
Es kann der deutschen Volkswirtschaft nur damit gedient sein, wenn
totes Kapital abwandert, dafür flüssiges Kapital' als Blutzuwachs
den Lebensstrom unserer einheimischen Wirtschaft verstärkt.
Es liegt also ans der Hand, daß aller Voraussicht nach die
Vermögenshaftsteuer dem Staate außerordentlich hohe Einnahmen
bringen würde. Sie ist einfach und bequem zu berechnen und zu
erheben, wird also gegenüber den derzeitigen Steuern nur sehr
geringe Verwaltungskosten verursachen; was aber ganz besonders
auf ihre starke Ergiebigkeit hoffen läßt, ist der Umstand, daß eben
infolge ihrer nur geringen Höhe der Anreiz zu Steuerhinterziehungen
fast garnicht mehr vorhanden ist; es sei hier aus die ent
sprechenden obigen Ausführungen und Beispiele verwiesen. Die
Ergiebigkeit der Vermögenshaftfteuer ist also schon bei Zugrunde