Die Kommunalbehörden, haben an der Hand dieser reichlich
schwierigen Rechtslage ihrer Bevölkerung die Abgrenzung des Be
griffes der „Selbstversorgung" deutlich zu machen gehabt. Dies
später in wesentlichen Begriffsmerkmalen wieder zu ändern hätte
bedeutet, alle Schwierigkeiten nochmals aufzurollen. Die Haus
schlachtungsnovelle vom 2. Mai 1917 hat das deshalb unterlassen
und sich darauf beschränkt, die Mindestfrist für Mästung in der eigenen
Wirtschaft vom 1. Oktober 1917 ab wegen der oben geschilderten
Mißstände von 6 Wochen auf 3 Monate zu verlängern.
Die Kommunalverbände haben die Selbstversorgung ständig zu
überwachen, um den Ausschluß vom Fleischkartenbezuge durchzuführen.
Deshalb ist jede H a u s s ch l a ch t u n g von Rindern und Schweinen
genehmigungspflichtig. Die nur anzeigepflichtige Hausschlachtung
von Kälbern bis zu 6 Wochen und Schafen ist meistens landesrechtlich
aus Gründen der Vorsicht ebenfalls genehinigungspflichtig gemacht
worden. Die Verwendung von Wild und Hühnern zur Selbst
versorgung ist nur anzeigepflichtig.
Neben der Prüfung der Gesuche um Hausschlachtungserlaubnis
auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen tritt die genaue
Ermittelung des S ch l a ch t g e w i ch t S durch zuverlässige
Vertrauenspersonen, worüber, weil hierbei eine wenig tatkräftige
Durchführung früher Mißbräuche offen ließ, die Verordnung vom
2. Mai 1917 den Landeszentralbehordcn schärfere Handhaben bietet.
Die Kommunalbehörden haben selbst das größte Interesse daran, alles
Schlachtfleisch aus Hausschlachtungen den Selbstversorgern richtig an
zurechnen, um so die Versorgung der übrigen Einwohner leichter zu
gestalten. Über die Höhe der Anrechnung soll unter c) gesprochen
werden.
Es ist nach alledem die Aufgabe der Kommunalverbünde ge
worden, den Kreis der Fleischkartenempfänger gegen die Militär- und
sonstigen Personen, die aus der Versorgung herausfallen, abzugrenzen
und die Selbstversorgerfrage zu regeln. Hierzu gehört die gewissen
hafte Auszeichnung der Selbstversorger, der ihnen erteilten Schlacht
genehmigungen, der angezeigten Schlachtgewichte und der Ver
rechnung der Fleischkarten, je nach Zahl und Zeit, auf die sie den
Versorgten wegen der Hausschlachtungsvorräte zu entziehen find.
Die Nichtselb st versorger sind sodann ebenfalls für die
K a r t e n a u s g a b e zu registrieren, was genau wie bei der
Ausgabe sonstiger Lebensmittelkarten in besonderen Kommissionen
oder Karteien vor sich geht und deshalb für die vorliegende Betrachtung