Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Es gilt der Grundsatz, daß derjenige, der die Frucht 
des Ackers aberntet, die Ertragsteuern (Erntesteuern) 
an den Staat zu zahlen hat. Ist ein Acker verpachtet, so ist 
demgemäß der Pächter, nicht der Eigentümer, zur Zahlung dieser 
Steuern gesetzlich verpflichtet h Es ist aber üblich, daß der Pächter 
diese Steuerlast auf Grund des Pachtvertrages auf den Ver 
pächter (Eigentümer) ab wälzt. Bisweilen indessen ist es dem Ver 
pächter bequemer, wenn der Pächter für ihn die Steuern be 
zahlt und alsdann den Steuerbetrag von dem Pachtzinsbetrage 
abzieht. Ein solcher Fall liegt in P. Oxy. I 101 (142 n. Chr.) 
vor. Es verpachtet Dionysia an Psenamunis auf 6 Jahre ein 
Ackerland zum Pachtzinse von 190 Artaben Weizen jährlich. 
Unsere Urkunde ist der Pachtvertrag. Auf Grund dieses Vertrages 
hat Dionysia die Steuern zu zahlen; doch heißt es (Z. 27ff.); 
juerpeÍTiu (der Pächter) àrrò toO kut’ Itoç àTroTÚKTOu 
eiç òriiLiócriov Opcraupòv xà unèp xoiv èòaçújv Kax’ exoç 
ceiTiKà òniLiócria xaíç éauxoO òa-rrávaiç, tÍJV Oépa ÓTroòóruj 
xq |Lie|ui<ô'>9ujKuíri KaOapòv dirò Trávxoiv kux’ exoç óttò 
xf]v TTpihxtiv |uéxpq[cr]iv Trapaòexo|uévr|ç aòxúj piâç dvxi pidç, 
xà òè XoiTrà xújv kux’ exoç èKqpopíinv Kai xqv cTTrovòfiv àno- 
òóxuu aòxrj dei juqvi TTaOvi èqp’ dXuj TTaßepKr) kxX. 
Zu deutsch: „der Pächter soll durch Wegnehmen von (anó) 
den für das Jahr vereinbarten Pachtzinsen die für die Ackerstücke 
jährlich fälligen Weizen-Staatssteuern auf seine eigenen Kosten ^ 
an den Staatsspeicher einzahlen. Das Guthaben dieser Steuer 
zahlungen (div 0é|ua) soll er an die Verpächterin überreichen 
frei von allen Beikosten % und zwar jährlich bei Gelegenheit der 
ersten Zahlungsmöglichkeit wobei sie ihm (dieses Guthaben) Zug 
um Zug zurückrechnet. Den Rest der jährlichen Pachtzinsen aber 
und die Pächtergabe“ soU er ihr regelmäßig abliefern im Monate 
Payni auf der Tenne des Dorfes Paberke“. 
‘ P. Straßb. I 23 Einl. S. 89. 
* Der Pächter soll also die Beförderung usw. des Weizens in den 
Speicher selber übernehmen, ohne die Kosten hierfür der Verpächterin in 
Rechnung zu stellen. 
* vgl. oben S. 76. 
* vgl. oben S.7Õ. DieVerpächterin legt auf pünktliche SteuerzahlungWert. 
® Die crrrovbri beträgt nach Z. 19 jährlich 12 Drachmen. Diese Gabe 
ist vielleicht gleichbedeutend mit dem piaemxiKÓv. Wenger, Gött. gel. Anz. 
1907 S. 318, sieht in dem piaeujxiKÓv etwas ähnliches, wie das deutsche
	        
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