78
Teil II. Korn-Giroverkehr.
Es gilt der Grundsatz, daß derjenige, der die Frucht
des Ackers aberntet, die Ertragsteuern (Erntesteuern)
an den Staat zu zahlen hat. Ist ein Acker verpachtet, so ist
demgemäß der Pächter, nicht der Eigentümer, zur Zahlung dieser
Steuern gesetzlich verpflichtet h Es ist aber üblich, daß der Pächter
diese Steuerlast auf Grund des Pachtvertrages auf den Ver
pächter (Eigentümer) ab wälzt. Bisweilen indessen ist es dem Ver
pächter bequemer, wenn der Pächter für ihn die Steuern be
zahlt und alsdann den Steuerbetrag von dem Pachtzinsbetrage
abzieht. Ein solcher Fall liegt in P. Oxy. I 101 (142 n. Chr.)
vor. Es verpachtet Dionysia an Psenamunis auf 6 Jahre ein
Ackerland zum Pachtzinse von 190 Artaben Weizen jährlich.
Unsere Urkunde ist der Pachtvertrag. Auf Grund dieses Vertrages
hat Dionysia die Steuern zu zahlen; doch heißt es (Z. 27ff.);
juerpeÍTiu (der Pächter) àrrò toO kut’ Itoç àTroTÚKTOu
eiç òriiLiócriov Opcraupòv xà unèp xoiv èòaçújv Kax’ exoç
ceiTiKà òniLiócria xaíç éauxoO òa-rrávaiç, tÍJV Oépa ÓTroòóruj
xq |Lie|ui<ô'>9ujKuíri KaOapòv dirò Trávxoiv kux’ exoç óttò
xf]v TTpihxtiv |uéxpq[cr]iv Trapaòexo|uévr|ç aòxúj piâç dvxi pidç,
xà òè XoiTrà xújv kux’ exoç èKqpopíinv Kai xqv cTTrovòfiv àno-
òóxuu aòxrj dei juqvi TTaOvi èqp’ dXuj TTaßepKr) kxX.
Zu deutsch: „der Pächter soll durch Wegnehmen von (anó)
den für das Jahr vereinbarten Pachtzinsen die für die Ackerstücke
jährlich fälligen Weizen-Staatssteuern auf seine eigenen Kosten ^
an den Staatsspeicher einzahlen. Das Guthaben dieser Steuer
zahlungen (div 0é|ua) soll er an die Verpächterin überreichen
frei von allen Beikosten % und zwar jährlich bei Gelegenheit der
ersten Zahlungsmöglichkeit wobei sie ihm (dieses Guthaben) Zug
um Zug zurückrechnet. Den Rest der jährlichen Pachtzinsen aber
und die Pächtergabe“ soU er ihr regelmäßig abliefern im Monate
Payni auf der Tenne des Dorfes Paberke“.
‘ P. Straßb. I 23 Einl. S. 89.
* Der Pächter soll also die Beförderung usw. des Weizens in den
Speicher selber übernehmen, ohne die Kosten hierfür der Verpächterin in
Rechnung zu stellen.
* vgl. oben S. 76.
* vgl. oben S.7Õ. DieVerpächterin legt auf pünktliche SteuerzahlungWert.
® Die crrrovbri beträgt nach Z. 19 jährlich 12 Drachmen. Diese Gabe
ist vielleicht gleichbedeutend mit dem piaemxiKÓv. Wenger, Gött. gel. Anz.
1907 S. 318, sieht in dem piaeujxiKÓv etwas ähnliches, wie das deutsche