Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Es  gilt  der  Grundsatz,  daß  derjenige,  der  die  Frucht
des  Ackers  aberntet,  die  Ertragsteuern  (Erntesteuern)
an  den  Staat  zu  zahlen  hat.  Ist  ein  Acker  verpachtet,  so  ist
demgemäß  der  Pächter,  nicht  der  Eigentümer,  zur  Zahlung  dieser
Steuern  gesetzlich  verpflichtet  h  Es  ist  aber  üblich,  daß  der  Pächter
diese  Steuerlast  auf  Grund  des  Pachtvertrages  auf  den  Verpächter ­
  (Eigentümer)  ab  wälzt.  Bisweilen  indessen  ist  es  dem  Verpächter ­
  bequemer,  wenn  der  Pächter  für  ihn  die  Steuern  bezahlt ­
  und  alsdann  den  Steuerbetrag  von  dem  Pachtzinsbetrage
abzieht.  Ein  solcher  Fall  liegt  in  P.  Oxy.  I  101  (142  n.  Chr.)
vor.  Es  verpachtet  Dionysia  an  Psenamunis  auf  6  Jahre  ein
Ackerland  zum  Pachtzinse  von  190  Artaben  Weizen  jährlich.
Unsere  Urkunde  ist  der  Pachtvertrag.  Auf  Grund  dieses  Vertrages
hat  Dionysia  die  Steuern  zu  zahlen;  doch  heißt  es  (Z.  27ff.);
juerpeÍTiu  (der  Pächter)  àrrò  toO  kut’  Itoç  àTroTÚKTOu
eiç  òriiLiócriov  Opcraupòv  xà  unèp  xoiv  èòaçújv  Kax’  exoç
ceiTiKà  òniLiócria  xaíç  éauxoO  òa-rrávaiç,  tÍJV  Oépa  ÓTroòóruj
xq  |Lie|ui<ô'>9ujKuíri  KaOapòv  dirò  Trávxoiv  kux’  exoç  óttò
xf]v  TTpihxtiv  |uéxpq[cr]iv  Trapaòexo|uévr|ç  aòxúj  piâç  dvxi  pidç,
xà  òè  XoiTrà  xújv  kux’  exoç  èKqpopíinv  Kai  xqv  cTTrovòfiv  ànoòóxuu
  aòxrj  dei  juqvi  TTaOvi  èqp’  dXuj  TTaßepKr)  kxX.
Zu  deutsch:  „der  Pächter  soll  durch  Wegnehmen  von  (anó)
den  für  das  Jahr  vereinbarten  Pachtzinsen  die  für  die  Ackerstücke
jährlich  fälligen  Weizen-Staatssteuern  auf  seine  eigenen  Kosten  ^
an  den  Staatsspeicher  einzahlen.  Das  Guthaben  dieser  Steuerzahlungen ­
  (div  0é|ua)  soll  er  an  die  Verpächterin  überreichen
frei  von  allen  Beikosten  %  und  zwar  jährlich  bei  Gelegenheit  der
ersten  Zahlungsmöglichkeit  wobei  sie  ihm  (dieses  Guthaben)  Zug
um  Zug  zurückrechnet.  Den  Rest  der  jährlichen  Pachtzinsen  aber
und  die  Pächtergabe“  soU  er  ihr  regelmäßig  abliefern  im  Monate
Payni  auf  der  Tenne  des  Dorfes  Paberke“.
‘  P.  Straßb.  I  23  Einl.  S.  89.
*  Der  Pächter  soll  also  die  Beförderung  usw.  des  Weizens  in  den
Speicher  selber  übernehmen,  ohne  die  Kosten  hierfür  der  Verpächterin  in
Rechnung  zu  stellen.
*  vgl.  oben  S.  76.
*  vgl.  oben  S.7Õ.  DieVerpächterin  legt  auf  pünktliche  SteuerzahlungWert.
®  Die  crrrovbri  beträgt  nach  Z.  19  jährlich  12  Drachmen.  Diese  Gabe
ist  vielleicht  gleichbedeutend  mit  dem  piaemxiKÓv.  Wenger,  Gött.  gel.  Anz.
1907  S.  318,  sieht  in  dem  piaeujxiKÓv  etwas  ähnliches,  wie  das  deutsche
            
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