Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  18.  Einlage  von  Pachtzinsen.

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Hätte  Dionysia  ein  Korngiro  besessen,  so  würde  sie  die  jährlichen ­
  Pachtzinsen  nicht  auf  der  Dorftenne  entgegengenoramen  haben.
Das  obige  Wort  8ága  hat  an  dieser  Stelle  auch  keineswegs  mit  dem
Girowesen  etwas  zu  tun;  das  Gega  bedeutet  hier  kein  Guthaben
gegenüber  dem  Staatsspeicher,  sondern  ein  Guthaben  gegenüber ­
  der  Yerpächterin.  Der  Pächter  hat  dadurch,  daß  er  an
Stelle  der  Dionysia  die  Steuern  zahlt,  einen  Betrag  in  Höhe  dieser
Steuern  gegenüber  der  Yerpächterin  „gut“.  Dieses  „gut“  übergibt ­
  er  ihr  (tbv  Géga  dnoboTuu),  was  nur  bildlich,  oder  auch  so
verstanden  werden  kann,  daß  er  ihr  die  Steuerquittungen  aushändigt. ­
  Die  Yerpächterin  rechnet  ihm  sodann  diesen  Betrag
zurück  1  (napabexogévriç),  und  zwar  Zug  um  Zug  (gidç  avxi  gidç),
d.  h.  die  Höhe  der  Rückrechnung  stimmt  mit  der  Höhe  der  Steuerquittung ­
  für  jede  Jahreszahlung  genau  überein.  Der  Pächter  zahlt
also  einen  um  den  Steuerbetrag  verringerten  Pachtzins  ;  und  dieser
verringerte  Pachtzins  wird  durch  die  weiterhin  folgenden  Worte
là  òè  Xo  ITT  à  Tüùv  èKqpopíujv  gekennzeichnet.
Als  letztes  Beispiel  ^  für  eine  Girozahlung  möge  noch  P.  Oxy.
III  640  (um  120  n.  Chr.)  folgen;  hier  haben  wir  wieder  Zinszahlung ­
  im  Girowege.  Die  Urkunde,  ein  Ackerpachtvertrag,
schließt  mit  den  Worten:
peipeÍTUJ  ó  pepicrGuJiuévoç  ÓTrèp  toû  |Lie|uiô'9ujKÓT(oç)  eiç
TÒ  òri(|uó(Tiov)  TÒ  kut’  ëxoç  àTTÓxaKx[o]v  Kai  duo  xúúv
TrpoKei|Liévuuv  xfjç  TrpoxPncreujç  nupoO  dpxdßag  òéKa  ÒKXibi  xô»
pèv  èvecrxújxi  êxei  dpxdßa?  Trévxe,  xô)  òè  icnóvxi  Ixei  dpxdßag
ÒéKa  xpeíç,  div  Tiávxuiv  Kax’  èxoç  òóidei  xôi  pepicrGujKÓxi
xò  Gépa  KaGapòv  àrrò  ixáffnÇ  banávqç  kxX.
Zu  deutsch:  „der  Pächter  soll  auf  das  Girokonto  (uirép)  des
Yerpächters  in  den  Staatsspeicher  den  für  das  Jahr  vereinbarten
Pachtzins  einliefern;  ferner  soll  er  von  den  oben  erwähnten  als
Yorschuß^  erhaltenen  18  Artaben  Weizen  im  laufenden  Jahre  5
Artaben  und  im  kommenden  Jahre  13  Artaben  zurückzahlen.  Alle
Strick-  oder  Halftergeld,  Schlüssel-  oder  Herdgeld.  Die  OTCovbri  wie  das
Hi<J0ujTiKÓv  wäre  demnach  eine  „Pächtergabe“  oder  ein  „Pächtergeschenk“.
Vgl.  die  Erläuterungen  von  Wilcken,  Archiv  V  S.  253  f.
*  Wenger,  Stellvertretung  S.  77,  erklärt  das  irapabéxeoGai  durch  „rückvergüten“. ­
  Es  wird  aber  die  Übersetzung  „zurückrechnen“,  „zugute  rechnen',
richtiger  sein;  vgl.  noch  P.  Teb.  II  374,  19  (131  n.  Chr.)  :  éàv  bé  ti  -irpòç  üßpoxoy
TèvT]Tat,  irapabeKOhcreTaí  poi  tò  ¿Kqpópiov.
*  Die  Beispiele  lassen  sich  aus  den  Urkunden  leicht  vermehren.
®  Wahrscheinlich  Saatvorschuß.
            
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