Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
der Erheber sind an und für sich keine Dienstkonten, vielmehr 
nehmen die Staatsspeicher den Erhebern lediglich eine Arbeit ab, 
die eigentlich von den Erhebern selber geleistet werden müßte, 
denn die Erheber sind liturgische Beamte. Mithin sind diese 
Erheberkonten Privatkonten, gleichwie die Konten aller anderen 
Privatleute; sie dienen aber zu besonderen Zwecken, denn sie sind 
Steuer- Girokonten. 
Es mag Landleute geben, die aus besonderen Gründen ihre 
Steuern nicht auf der Dorftenne an den Erheber zahlen können, 
die auch zu Hause keinen Platz haben, um dort das Getreide 
so lange zu lagern, bis der Erheber erscheint, um die Getreide 
steuern abzuholen; solchen Landleuten war es zweifellos bequem, 
jederzeit ihre Steuern nach dem Staatsspeicher schaffen zu können, 
um sie dort auf das Girokonto des Erhebers einzuzahlen. 
Wie jeder Giroguthaber, so erhielt auch der Erheber in solchem 
Falle eine Bescheinigung des Staatsspeichers über die auf sein 
Konto vorgenommene Gutschrift. DasKairinerOstrakon Nr. 9562 
könnte sehr wohl eine derartige Gutschriftbescheinigung sein, 
die im Grunde nichts anderes ist als eine Abschrift der einem 
bestimmten Steuerzahler erteilten Speicherquittung. 
Doch nicht allein an körperliche Einzahlung auf das Giro 
konto des Erhebers hat man zu denken: da zahlreiche Landleute 
ein Giroguthaben beim Staatsspeicher besaßen, so ist es selbst 
verständlich, daß alle diese Guthaber ihre Getreidesteuem, wenn 
irgend möglich, im Girowege zahlten, d. h. durch Wegschrift 
von ihrem Konto und durch Gutschrift auf das Konto 
des Steuererhebers. 
Die vom Staatsspeicher auf den Namen der Zahler^ ausgestellten 
Quittungen sind hiernach Giroquittungen, die vom Speicher 
den Zahlern (nicht Erhebern) übergeben wurden in Verfolg 
einer Giro-Steuerzahlung auf das Konto des Erhebers. 
Die Regierung hat zu prüfen, ob die vom Erheber ein- 
gezogenen Steuern dem Steuersoll entsprechen. Eine solche 
Prüfung läßt sich nur ausführen, wenn man im Staatsspeicher 
sämtliche Steuern, die der Erheber an den Staatsspeicher abliefert, 
und sämtliche Steuern, die für den Erheber beim Staatsspeicher 
eingezahlt werden, übersichtlich zusammenstellt. Diese Zusammen 
stellung läßt sich am besten in einem Konto bewirken, und es 
‘ Über Speicherbescheinigungen mitmehreren Zahlungen s. Abschn. 30.
	        
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