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Teil IL Korn-Giroverkehr.
der Erheber sind an und für sich keine Dienstkonten, vielmehr
nehmen die Staatsspeicher den Erhebern lediglich eine Arbeit ab,
die eigentlich von den Erhebern selber geleistet werden müßte,
denn die Erheber sind liturgische Beamte. Mithin sind diese
Erheberkonten Privatkonten, gleichwie die Konten aller anderen
Privatleute; sie dienen aber zu besonderen Zwecken, denn sie sind
Steuer- Girokonten.
Es mag Landleute geben, die aus besonderen Gründen ihre
Steuern nicht auf der Dorftenne an den Erheber zahlen können,
die auch zu Hause keinen Platz haben, um dort das Getreide
so lange zu lagern, bis der Erheber erscheint, um die Getreide
steuern abzuholen; solchen Landleuten war es zweifellos bequem,
jederzeit ihre Steuern nach dem Staatsspeicher schaffen zu können,
um sie dort auf das Girokonto des Erhebers einzuzahlen.
Wie jeder Giroguthaber, so erhielt auch der Erheber in solchem
Falle eine Bescheinigung des Staatsspeichers über die auf sein
Konto vorgenommene Gutschrift. DasKairinerOstrakon Nr. 9562
könnte sehr wohl eine derartige Gutschriftbescheinigung sein,
die im Grunde nichts anderes ist als eine Abschrift der einem
bestimmten Steuerzahler erteilten Speicherquittung.
Doch nicht allein an körperliche Einzahlung auf das Giro
konto des Erhebers hat man zu denken: da zahlreiche Landleute
ein Giroguthaben beim Staatsspeicher besaßen, so ist es selbst
verständlich, daß alle diese Guthaber ihre Getreidesteuem, wenn
irgend möglich, im Girowege zahlten, d. h. durch Wegschrift
von ihrem Konto und durch Gutschrift auf das Konto
des Steuererhebers.
Die vom Staatsspeicher auf den Namen der Zahler^ ausgestellten
Quittungen sind hiernach Giroquittungen, die vom Speicher
den Zahlern (nicht Erhebern) übergeben wurden in Verfolg
einer Giro-Steuerzahlung auf das Konto des Erhebers.
Die Regierung hat zu prüfen, ob die vom Erheber ein-
gezogenen Steuern dem Steuersoll entsprechen. Eine solche
Prüfung läßt sich nur ausführen, wenn man im Staatsspeicher
sämtliche Steuern, die der Erheber an den Staatsspeicher abliefert,
und sämtliche Steuern, die für den Erheber beim Staatsspeicher
eingezahlt werden, übersichtlich zusammenstellt. Diese Zusammen
stellung läßt sich am besten in einem Konto bewirken, und es
‘ Über Speicherbescheinigungen mitmehreren Zahlungen s. Abschn. 30.