Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

Urkunde  keine  Auskunft  darüber,  wer  der  Endempfänger  dieser
Zahlung  ist.  Der  Staatsspeicher  kann  unter  allen  Umständen  nur
Durchgangsempfänger  sein.  Wäre  eine  Privatperson  der
Endempfänger,  so  müßte  der  Name  dieses  Endempfängers  zu  finden
sein.  Da  dieser  Name  aber  augenscheinlich  fehlt,  scheint  der  Staat
der  Endempfänger  zu  sein,  d.  h.  wir  haben  eine  Steuerzahlung  im
Girowege  vor  uns.  Allerdings  muß  diese  Zahlung  zunächst  auf
das  Konto  des  Erhebers  gebucht  worden  sein.
Die  vorbehandelte  Urkunde  P.  Oxy.  UI  617  hat  in  den
Formeln  etliche  Ähnlichkeit  mit  der  oben  (S.  72)  behandelten  Urkunde ­
  P.  Oxy.  I  90.  In  beiden  Urkunden  quittiert  der  Staatsspeicher ­
  über  eine  Weizenzahlung,  in  beiden  Urkunden  geschieht
die  Zahlung  eîç  tò  órmóciov,  beide  Male  —  was  besonders  hervorzuheben ­
  ist  —  fehlt  der  Name  eines  Empfängers  \  und  beide
Male  wird  das  Oépa  erwähnt.  Trotzdem  sind  die  beiden  Urkunden
grundverschieden.  Die  Gerippe  beider  Urkunden  stelle  ich  hier
untereinander:
P.  Oxy.  90:  MepéTpqKev  îç  tò  òripórnov  KXâpoç  0épa  dpTußag  x
P.  Oxy.  617  :  Aieciákrjcrav  eíç  tò  òqpómov  àrrò  OépaToç  Aiovuaíou
dpTußai  X.
Unter  perpeîv  ist  das  körperliche  Einzahlen  von  Korn  zu
verstehen,  das  vom  Staatsspeicher  bei  der  Einzahlung  vermessen*
wird;  dagegen  ist  òiacTTéXXeiv  das  Schlagwort  für  eine  Einzahlung,
die  durch  Wegschrift  von  einem  Girokonto  vor  sich  geht
In  P.  Oxy.  90  kann  das  Wort  Gepa  nicht  mit  einer  Wegschrift  vom
Konto  in  Beziehung  gebracht  werden,  weil  bei  der  Einzahlung
eine  Vermessung  stattfindet;  aus  diesem  Grunde  sehe  ich  Gépa
als  Objekt  zu  pepérpriKev  an  und  übersetze  :  „Klares  hat  eingezahlt
(körperlich  eingeliefert)  an  den  Staatsspeicher  ein  Giroguthaben
von  X  Artaben“  (vgl.  S.  73).  Dagegen  ist  P.  Oxy.  617  zu  übersetzen: ­
  „Eingezahlt  sind  an  den  Staatsspeicher  durch  Wegschrift
vom  Girokonto  des  Dionysios  x  Artaben.“  Im  ersteren  Falle  kann
also  die  körperliche  Einlieferung  des  Weizens  nur  dadurch  mit
dem  Gepa  in  Beziehung  gebracht  werden,  daß  sie  als  Einzahlung
auf  das  Girokonto  angesehen  wird;  in  letzterem  Falle  geschieht
^  Aus  diesem  Grunde  darf  man  P.  Oxy.  III  617  nicht  etwa  mit  P.  Oxy.
III  517  und  518  auf  eine  Linie  stellen.
*  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  100.  Auch  die  demotischen  Urkunden  gebrauchen ­
  das  Verbum  ui*  „messen“  in  demselben  Sinne  (Spiegelberg).
            
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