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Teil II. Korn-Giroverkehr.
Ferner für andere Dörfer, und zwar:
von KÓTOiKoi aus 'lepa Zeouiípou^ 2^/2 Art. Weizen
von KctToiKOi aus KepKeffouxouv Kujpri .... 3 „ „
Mehr beim Abschlüsse Vi „ „
macht zusammen für andere Dörfer . . . . 5^/2 Art. Weizen
nebst der besonderen Zahlung Art Weizen“
Die Einnahmen werden also vorstehend wie folgt zergliedert :
1. Kapavíòoç, d. h. von Steuerzahlern, die in Karanis ansässig
sind, daher in der Hebeliste von Karanis stehen, außer
dem aber auch in Karanis sich aufhalten und ihre
Steuern daselbst bezahlen,
a) d. h. von den unter 1 genannten Steuer
zahlern solche, die der Genossenschaft der btipoaioi
TEuupToi angehören, 254 Artaben,
b) K(aT)oi(KiJuv), d. h. von den unter 1 genannten Steuer
zahlern solche, die der Genossenschaft der kútoikoi
angehören, 46 Artaben.
2. i)iT{èp) tOùv dXXujv kuj(|lIüüv), und zwar:
A. 'lep(âç) leounpou
a) òrmoffíujv leer,
b) K(aT)oi(KiJuv) 2V2 Artaben,
B. K€pK{€croúxuív) Kibpn
a) òriMocríujv leer,
b) K(aT)oi(Kiuv) 3 Artaben.
Hierauf folgen im Texte noch kleine Einnahmen birèp qpiXav-
Gpdüwou u. dgl., sowie die Aufrechnung zum vorhergehenden Monats
berichte. Alsdann werden die Ausgaben an Saatdarlehen für denselben
Monat Choiak aufgeführt, aus denen wir übrigens ersehen, daß die
Staatsspeicher, gleichwie sie für andere Staatsspeicher die Ein
nahmen übernahmen, so auch die Ausgaben an Saatdarlehen.
In vorstehender Urkunde sind also die Katöken nach drei
verschiedenen Gruppen aufgeführt, nämlich:
1 b : solche Katöken, die in der Hebeliste von Karanis stehen
und in Karanis wohnen; von ihnen konnten die Steuern*
unmittelbar eingezogen werden.
* Nach BGU. 835, 22.
* Der Ausdruck „Steuern“ möge der Kürze halber alle Abgaben vom
Grund und Boden umfassen, darunter den Grundzins der Katöken.