Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

fällig  und  ungültig^.  Daraus  wird  zu  folgern  sein,  daß  allgemein ­
  die  Giroanweisungen  mit  der  Abrechnung  für  denjenigen ­
  Monat  verrechnet  werden  mußten,  in  welchem  sie
ausgestellt  worden  waren.  Eine  solche  Vorschrift  ist  zweifellos
berechtigt  und  zweckentsprechend,  denn  es  kann  für  den  Dienstbetrieb ­
  nur  von  Nachteil  sein,  wenn  Giroanweisungen  beliebig
verspätet  an  den  Bezogenen  gelangen,  insbesondere  auch  deshalb,
weil  solche  Giroanweisungen  durch  spätere  Giroanweisungen  desselben ­
  Ausstellers  zu  stark  überholt  werden  können;  der  Bezogene ­
  weiß  dann  niemals,  ob  Giroanweisungen  aus  älteren  Monaten
noch  ausstehen,  außerdem  aber  stimmt  der  Monatsabschluß  des
Bezogenen  mit  dem  Gegenbuche  des  Ausstellers  nicht  überein,
weil  der  Aussteller  mehr  Giroanweisungen  für  den  Monat  ausgefertigt ­
  hat,  als  dem  Bezogenen  zugegangen  sind.
Es  ist  aber  nicht  zu  vermeiden,  daß  Kassenbelege,  die  in
den  letzten  Tagen  des  Monats  oder  gar  am  Monatsletzten  ausgefertigt ­
  worden  sind,  erst  in  den  ersten  Tagen  des  neuen  Monats
der  zuständigen  Kasse  zugehen.  Darum  besteht  bei  der  Deutschen
Reichs-Postverwaltung  die  Vorschrift,  daß  die  Abrechnung  für  den
abgelaufenen  Monat  erst  bis  zum  7.  des  neuen  Monats  durch  das
Postamt  an  die  Ober-Postkasse  einzureichen  ist.  Ein  ähnliches
Hinübergreifen  in  den  neuen  Monat  muß  auch  bei  den  ägyptischen
Dienststellen  bestanden  haben.  Darum  ist  es  nicht  unmöglich,  daß
Giroanweisungen,  die  etwa  am  30.  eines  Monats  ausgestellt  worden
waren  und  in  den  nächsten  Tagen  beim  Staatsspeicher  einliefen,
noch  bis  zu  einem  festgesetzten  Tage  des  neuen  Monats  als  gültig
entgegengenommen  wurden,  und  daß  die  Worte  irpò  toö  Oailiqpi  in
unserem  Papyrus  in  solchem  Sinne  aufzufassen  sind.
Die  beschränkende  Fristbestimmung,  die  für  Giroanweisungen ­
  galt,  hat  zweifellos  auch  für  Schecks  bestanden,
da  hier  dieselben  Gesichtspunkte  maßgebend  sein  müssen.  Wenn
also  die  Inhaberschecks  (vgl.  Abschn.  28)  eine  Umlaufsfrist  gehabt
haben,  so  hat  sich  diese  Umlaufsfrist  auf  den  Ausstellungsmonat ­
  mit  jenem  Zusatzzeitraume  beschränkt.

*  P.  Oxy.  III  636  =  Stud.  Pal.  IV  S.  114:  irpoaauo-fpdqpoiLioi  —  àirò  tiîiv
KarrivrriKÓTUJV  eïç  pe  ¿E  ôvóparoç  rfjç  yuvaiKÓç  pou  —  ÒÍKaiov  rpírou  pépou[ç]
oÍKÍaç  —  peraireíTTUJKÓToç  eíç  aörfjv  éE  ôv[ó]paTOç  TTauaeípioç  —  àrrô
éK’irp[o]e¿a[|Lilou  baveíou  ktX.  Das  Darlehen  war  überfällig  geworden,
daher  verfiel  der  Pfandgegenstand,  d.  i.  das  Hausdrittel  ;  vgl.  P.  Amh.  II148,11  :
[éàv  bè  éK]iTpo0éapu)ç  öu€p0ü)|Liai  uepl  rfjv  toútuív  àuóboa[i]v  ktX.
            
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