Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
Das Lehen fällt beim Ableben der Kleinchen an den König zurück; 
später, seit dem 3. Jahrhundert, wird es vom Vater auf den Sohn 
vererbt L Der Kleruch ist weder Pächter noch Eigentümer, sondern 
Nutznießer; er zahlt für sein Lehen an das ßacriXiKOv jährlich einen 
bestimmten Lehenzins2, der ursprünglich bei kleinen Lehen etwa 
1/2 Artabe Weizen (bpiapTaßeia) für 1 Arure betrug, später an 
scheinend um ein geringes sich veränderte In römischer Zeit 
werden Kleruchen und Kleruchenland ebenfalls noch oft erwähnt, 
doch sind wir darüber nicht hinlänglich unterrichtet, ob und wie 
die Stellung des römischen Kleruchen gegenüber der Ptolemäerzeit 
sich verändert hat. Wahrscheinlich ist der Begriff des Lehens 
immer mehr verblaßt, sodaß Wilcken^ sowie Grenfell und Hunt» 
wohl mit Recht den römischen KXripoOxoç dem yeoûxoç (Grund 
eigentümer) gleichsetzen. Immerhin hafteten am Kleruchenlande 
noch alte Gerechtsame oder Eigenheiten, die es nötig machten, 
daß in den amtlichen Listen die yü KXnpouxiKn* sowohl von der 
YH als auch von der yü KaxoiKiKn und yü íòiujtikií ge 
schieden wurde. Daraus folgt, daß jene Abgabe, die der Kleruch 
für seine yh kXtipouxikii alljährlich an den Staat entrichtet, in dem 
Etat und in den etatsmäßigen Einnahmebüchern unter besonderer 
Abteilung (Titel) erscheint, und zwar als Abgabe *KXr|poúxujv’, d, h. 
unter dem Einnahmetitel „Lehenzins der Kleruchen"*. 
Die Katöken unterscheiden sich nicht wesentlich von den Kle 
ruchen. Man wendete, wohl seit Philopator, den Ausdruck kútoikoç 
statt KXripoOxoç an, um die Militärkleruchen von den Zivilkleruchen * 
* Grenfell und Hunt, Pap. Hib. I 81 Einl. In P. Petr. III 12 (um 235 
V. Clir.) vermacht ein Kleruch seinem Sohne testamentarisch t[òv 0x06 póv, öv 
iXaßov ¿Y] ToO ßacnXiKoO. Vorbedingung für die Vererbung ist nach P. Lille 
4, 33 (um 217 v. Chr.), daß der Sohn zur Einbuchung èv xaîç Kara xô -irpôu- 
xaYpa angemeldet wurde. 
* Daneben hatten die Kleruchen selbstverständlich noch die Abgaben 
besonderer Art zu entrichten, z. B. das XeixoupYiKÓv, oxecpaviKÓv usw. Vgl. 
Grenfell und Hunt, Pap. Teb. I S. 555. 
3 vgl. Grenfell und Hunt, Pap. Teb. I 98 Einl. u. S. 555. 
■* Ostraka I S. 185. 
6 P. Teb. II S. 169; P. Fay. S. 209. 
6 P. Teb. II 343, 9. 
7 siehe oben S. 96 ff. 
8 Dieser Lehenzins heißt, wie der Pachtzins, éKcpópiov. Siehe oben 
5. 98 Anm. 1. 
* P. Teb. I 65 (um 112 v. Chr.): ein KuupoYpaiuiuaxeúç erhält einen kXtî- 
poç durch Verfügung des Finanzministeriums und wird KXripoOxoç.
	        
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