Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

die  Firma  mit  der  Landwirtschaft,  so  könnte  man  zunächst  vermuten, ­
  daß  die  Firma  th  òrmocía  und  yh  KaioiKiKii  gleichzeitig
besitzt  (vgl.  oben  S.  165),  und  daß  demzufolge  die  hinter  der  Firma
stehenden  Genetive  die  Zugehörigkeit  der  Firma  zur  Staatsbauernund
  zugleich  zur  Katökengenossenschaft  bezeichnen.  Diese  Vermutung ­
  wird  aber  alsbald  hinfällig  gemacht  durch  die  hinter  kutoÍKuuv
  nachhinkenden  Worte:  òià  tüùv  óttò  Kap(avíboç).  Das  hinter
K(aT)oí(KUJv)  stehende  *òiá*  nimmt  ein  vor  K(aT)oi(KUJv)  hinzuzudenkendes ­
  *òiá’  wieder  auf;  es  ist  also  zu  übersetzen:  „durch
die  Katökengenossenschaft  und  zwar  durch  diejenige  von  Karanis“.
Damit  haben  wir  die  Formel:  pepeipniueOa  eîç  NeîXov  òià  KaioÍKouv,
d.  i.  „wir  haben  empfangen  für  Neilos  aus  der  Hand  der  Katöken“
oder  „wir  haben  empfangen  zur  Gutschrift  ^  auf  das  Girokonto  des
Neilos  durch  Lastschrift  im  Girokonto  der  Katöken“.
Hiernach  ist  also  in  BGU.  716  vor  dem  *òri(|Lio(Tíujv)’  ebenfalls ­
  beidemale  ein  *òiá’  zu  ergänzen.  Das  òri(|Lio(Tíujv)  steht  für
ònpocríuuv  YGiupYÚJV,  es  ist  die  Staatsbauerngenossenschaft  in  beiden
Fällen  die  Zahlerin,  die  an  Neilos  zahlt.
Das  Zusammenschrumpfen  des  Ausdrucks  *òià  òrpiocríujv  yeiup-Yújv’
  zu  einem  bloßen  *òti|lio(Tíujv*  ist  eine  im  kassentechnischen
Betriebe  sehr  oft  zu  beobachtende  EigentümlichkeitCFK.  33
(215  n.  Ohr.)  ist  eine  Weizensteuer-Hebeliste  mit  folgender  Überschrift ­
  :  ’Aíraiòncripov  kut’  avbpa  crimoiv  òià  ònpoaíuuv  YempKoiv
èK  Kib/iriç  ZoKvoTiaíou  Npffou  ktX.,  d.  i.  „Hebeliste  mit  Einzelnachweis
(Posten  für  Posten)  über  die  Weizenäcker*  und  Pachtzinsen  der
Staatsbauern,  die  in  Soknopaiu  Nesos  beheimatet  sind“.  Darunter
folgt  der  Einzelnachweis.  Dieselbe  Überschrift  trägt  die  Hebeliste
BGU.  659  Kol.  II,  2  (229  n.  Ohr.):  AuaiTpcnuov  K[a]T’  dvòpa
çTiTiKÚJv  òià  òri[|Li]o(JÍu»v  YempYÚiv  toO  èvecTTÚTOç  n  (êtouç)  ktX.
Das  TeojpYÚjv  wird  als  entbehrlich  fortgelassen  in  BGU.  598,  11
(173/4  n.  Ohr.):  ’ATrairpcriiLnjuv  kut’  dvrpa  aiTiKÖiv  èòaqpúiv  Kai  [òi]à
ÒTiiaujcríiuv  toO  èvecriüüToç  [lò  (exouç)]  ktX.
Noch  weiter  führt  uns  die  oben  (S.  95  ff.)  behandelte  Urkunde
P.  Fay.  86.  Der  Text  der  Zeilen  3  bis  14,  den  ich  in  einer  für
unsere  Augen  übersichtlichen  Anordnung  auszugsweise  hier  wiedergebe, ­
  lautet:
‘  Immer  unter  der  Voraussetzung,  daß  keine  körperliche  Auszahlung
erfolgte.
*  vgl.  das  oben  (S.  152f.)  behandelte  Beispiel  P.  Teb.  II  367.
®  vgl.  oben  S.  155.  Zu  öitikuiv  ist  ébacpOùv  zu  ergänzen.
            
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