Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Berichtigungen  und  Zusätze.

S.  42  ff.  Im  Abschn.  9  hätte,  worauf  Wilcken  aufmerksam  macht,  der  àvri-Ypaqpeúç
  erwähnt  werden  sollen,  der  im  Betriebe  des  Staatsspeichers
eine  wichtige  Rolle  spielt.  Der  àvxiYpaqpeùç  ist  ein  außerhalb  des
Staatsspeichers  stehender  Beamter,  der  jede  Einnahme  und  Ausgabe
des  Speichers  nachzuprüfen  hat.  Vgl.  P.  Teb.  I  5,  85  ;  -irpooireiuTei  xoùç
irpòç  xaîç  aixo\o(TÍaiç)  Kai  àvxiYp(aq)eíai;)  píZooi  |Lié[x]poiç  [irajpà  Tà
eíj(j<(xa0|ua>  èv  éKÓaxun  vopan  òiTroòebei[Ypé]va  xa{\Kã)  kxA..  Vgl.  auch
P.  Amh.  II  59,  10;  60,  10;  156;  P.  Lille  21,  16;  P.  Petr.  III  56  b,  5.  Inwieweit ­
  der  àvxiYpaqpeúç  die  Girozahlungen  nachprüfte,  ist  nicht  bekannt. ­

S.  65  ff.  In  meiner  Darstellung  der  Vereinnahmung  der  Fruchtsteuern  (oixiKd)
bin  ich  der  von  Wilcken  in  seinen  Ostraka  vertretenen  Ansicht  gefolgt,
wonach  diese  Steuern  in  ptolemäischer  Zeit  verpachtet  waren.
Rostowzew  (Berl.  phil.Wochenschr.  1900  S.  124;  Gesch.  der  Staatspacht,
Philol.  Erg.  Band  IX  S.  474;  Pauly-Wissowa  unter  frumentum)  vertrat ­
  zuerst  die  Meinung,  daß  diese  Steuern  nicht  verpachtet  waren,
sondern,  wie  in  römischer  Zeit,  durch  staatliche  Beamte  erhoben
wurden  ;  später  hat  er  (Archiv  III  S.  207)  unter  Hinweis  auf  P.  Teb.
I  58  diese  Meinung  dahin  eingeschränkt,  daß  es  möglich  oder  sogar
wahrscheinlich  sei,  für  einige  Naturalabgaben  vom  Landbesitze  die
Existenz  der  Pacht  vorauszusetzen.  Wie  in  römischer  Zeit  der  Steuerpächter ­
  auf  Schritt  und  Tritt  von  Staatsbeamten  kontrolliert  wird,
sodaß  die  Staatsbeamten  dem  Pächter  sogar  die  Einziehung  der  Steuern
abnehmen  (siehe  oben  S.  262),  so  fand  auch  in  ptolemäischer  Zeit
(siehe  das  Steuergesetz  des  Philadelphos)  eine  peinliche  Kontrolle  statt.
Die  Erhebung  durch  den  Staatsspeicher  direkt  bezeugt  noch  nicht,
daß  die  Steuer  nicht  verpachtet  war,  da  die  Vereinnahmung  auf  das
Girokonto  des  Pächters  geschehen  sein  kann  (vgl.  oben  S.  86  und
140);  solche  Giro-Dienstkonten  müssen  für  Erheber  und  Pächter  in
gleicher  Weise  bestanden  haben.  Wilcken  steht  in  dieser  Frage  jetzt,
wie  er  mir  schreibt,  auf  Rostowzew’s  Seite.
S.  167  Anm.  2.  In  der  Schreibung  cü  statt  ia  (Zahl  11)  sieht  Bruno  Keil
(vgl.  Straßburger  Festschrift  S.  121  ff.)  keinen  semitischen  Einfluß,
sondern  die  wortgetreue  Schreibung  für  'ëv-bexa’.
S.  274  Z.  7  von  unten  streiche  :  aòxóSev.
S.  302  Z.  1  und  2  von  oben  lies  :  beim  Besitzamte  als  xaxox^i  zur  Verbuchung
gelangt  (vgl.  Abschn.  92  unter  B)  usw.
S.  360  unter  5  lies  :  -rrapeiXpqpev.
S.  364  unter  4  und  S.  367  unter  4  lies  :  bairavoiv.
            
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