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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Abschnitt 43.
Staatsgut, Hausgut, Krongut.
Bei Yererbpachtung von Staatsgut, Hausgut oder Krongut
wird das Erbpachtgeld häufig im Grirowege bezahlt. Die Zahlung
erfolgt alsdann an die Bank, welche die Geldsumme an die Staats
kasse abführt ^ Die Staatskasse verwaltet die Gelder des Staats
gutes, im Nebenamte aber auch die Gelder des Hausgutes und
des Krongutes (s. oben S. 60).
Unter Staatsgut versteht man das Eigentum des durch die
Staatsregierung vertretenen Landes oder Volkes. Unter Krongut
versteht man das Eigentum des jeweiligen Trägers der Krone;
beim Wechsel eines Herrscherhauses geht das Krongut auf den
neuen Träger der Krone über. Unter Hausgut versteht man das
Privateigentum eines Herrschers, über das dieser testamentarisch
verfügen kann. Eine testamentarische Verfügung über Krongut
ist ausgeschlossen. Zum „Gute“ in vorstehendem Sinne gehören
nicht nur Liegenschaften (Güter, Äcker usw.), sondern auch Ka
pitalgeld (Kassen).
Wie Paul M. Meyer zutreffend auseinandergesetzt hat 2, gab
es schon unter den Ptolemäern, bezeugt seit dem 2. Jahrhundert,
eine Scheidung zwischen Staatsgut und Hausgut. Das Staatsgut
wird von der Staatsregierung (òioÍKriíTiç) verwaltet, während das
Hausgut dem Idiologos untersteht. Dieser Beamte führt den Titel
*0 Trpòç Tiîii iòíuji XÓTuii’, oder auch *ó Ttpòç túji iòíun Xóyuji Kai
oÍKOvópoç ToO ßamXeujg', oder (in römischer Zeit) idiologus.
Als jene Scheidung des Hausgutes vom Staatsgute stattfand
und den Staatskassenbehörden die Verwaltung der abgetrennten
Hausgutgelder im Nebenamte zugewiesen wurde, mußten die Staats
kassen besondere Kontobücher für das Hausgut anlegen. Wie schon
oben (S. 159 und 161) hervorgehoben wurde, ist *Xótoç’ der griechische
Ausdruck für „Konto“, daher ist der lòioç Xôyoç zunächst das Sonder
konto des Königs, welches bei der Staatskasse geführt wird. Im
weiteren Sinne umfaßt der Begriff des ïbioç Xôyoç den gesamten
im Konto enthaltenen Besitz oder auch das Hausgut selber
‘ vgl. das S. 24 ff. behandelte Beispiel P. Oxy. III 513.
* Festschrift Hirschfeld S. 132.
® Unter 'ï&ioç Xóyoç’ versteht man demnach sowohl den obersten
Beamten der Hausgutverwaltung, als auch den Hausgutbesitz. Vgl. Mittels, -
Römisches Privatrecht I S. 357 Anm. 24.