Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Abschnitt 43. 
Staatsgut, Hausgut, Krongut. 
Bei Yererbpachtung von Staatsgut, Hausgut oder Krongut 
wird das Erbpachtgeld häufig im Grirowege bezahlt. Die Zahlung 
erfolgt alsdann an die Bank, welche die Geldsumme an die Staats 
kasse abführt ^ Die Staatskasse verwaltet die Gelder des Staats 
gutes, im Nebenamte aber auch die Gelder des Hausgutes und 
des Krongutes (s. oben S. 60). 
Unter Staatsgut versteht man das Eigentum des durch die 
Staatsregierung vertretenen Landes oder Volkes. Unter Krongut 
versteht man das Eigentum des jeweiligen Trägers der Krone; 
beim Wechsel eines Herrscherhauses geht das Krongut auf den 
neuen Träger der Krone über. Unter Hausgut versteht man das 
Privateigentum eines Herrschers, über das dieser testamentarisch 
verfügen kann. Eine testamentarische Verfügung über Krongut 
ist ausgeschlossen. Zum „Gute“ in vorstehendem Sinne gehören 
nicht nur Liegenschaften (Güter, Äcker usw.), sondern auch Ka 
pitalgeld (Kassen). 
Wie Paul M. Meyer zutreffend auseinandergesetzt hat 2, gab 
es schon unter den Ptolemäern, bezeugt seit dem 2. Jahrhundert, 
eine Scheidung zwischen Staatsgut und Hausgut. Das Staatsgut 
wird von der Staatsregierung (òioÍKriíTiç) verwaltet, während das 
Hausgut dem Idiologos untersteht. Dieser Beamte führt den Titel 
*0 Trpòç Tiîii iòíuji XÓTuii’, oder auch *ó Ttpòç túji iòíun Xóyuji Kai 
oÍKOvópoç ToO ßamXeujg', oder (in römischer Zeit) idiologus. 
Als jene Scheidung des Hausgutes vom Staatsgute stattfand 
und den Staatskassenbehörden die Verwaltung der abgetrennten 
Hausgutgelder im Nebenamte zugewiesen wurde, mußten die Staats 
kassen besondere Kontobücher für das Hausgut anlegen. Wie schon 
oben (S. 159 und 161) hervorgehoben wurde, ist *Xótoç’ der griechische 
Ausdruck für „Konto“, daher ist der lòioç Xôyoç zunächst das Sonder 
konto des Königs, welches bei der Staatskasse geführt wird. Im 
weiteren Sinne umfaßt der Begriff des ïbioç Xôyoç den gesamten 
im Konto enthaltenen Besitz oder auch das Hausgut selber 
‘ vgl. das S. 24 ff. behandelte Beispiel P. Oxy. III 513. 
* Festschrift Hirschfeld S. 132. 
® Unter 'ï&ioç Xóyoç’ versteht man demnach sowohl den obersten 
Beamten der Hausgutverwaltung, als auch den Hausgutbesitz. Vgl. Mittels, - 
Römisches Privatrecht I S. 357 Anm. 24.
	        
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